Gesetz zur Förderung der kleinen und mittleren
Unternehmen der hessischen Wirtschaft
Vom 23. September 1974
GVBl. I S. 458
§ 1
(1) Auf Grund dieses Gesetzes hat die Landesregierung Maßnahmen zur Verbesserung der
Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen der hessischen Wirtschaft zu
entwickeln und durchzuführen, soweit sie dafür zuständig ist.
(2) Diese Politik für kleine und mittlere Unternehmen ist Teil der Wirtschafts- und
Strukturpolitik des Landes.
(3) Die finanziellen Leistungen sollen grundsätzlich nicht als Dauersubventionen gewährt
werden.
(4) Maßnahmen nach diesem Gesetz sind dem Landesraumordnungsprogramm und dem
Landesentwicklungsplan anzupassen.
§ 2
(1) Zur Steigerung der fachlichen Leistungsfähigkeit der kleinen und mittleren
Unternehmen können Finanzhilfen für Maßnahmen der Aus- und Fortbildung und der
Umschulung gewährt werden.
(2) Um den kleinen und mittleren Unternehmen die Anpassung an strukturelle Veränderungen
zu erleichtern, ist das Beratungs- und Informationswesen auszubauen. Die Landesregierung
kann hierfür geeignete Einrichtungen fördern.
(3) Hierzu zählen auch Betriebsbegehungen, Unternehmensberatungen, Betriebsvergleiche,
Informations- und Schulungsveranstaltungen der Unternehmer und leitenden Mitarbeiter.
(4) Förderungen kommen nur für solche Vorhaben in Betracht, die nicht von anderer Seite
bereits gefördert werden, es sei denn, daß an einer Förderung ein besonderes
strukturpolitisches Interesse besteht.
§ 3
(1) Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft auf genossenschaftlicher Basis genießen
Vorrang in ihrer Förderung.
(2) Die zwischenbetriebliche Kooperation ist zu fördern. Dazu können geeignete
Einrichtungen gefördert werden.
§ 4
(1) Kapitalbeteiligungsgesellschaften dienen der Verbesserung der Eigenkapitalbasis der
kleinen und mittleren Unternehmen. Sie sind als förderungswürdige Einrichtungen der
Wirtschaft zu unterstützen.
(2) Kreditgarantiegemeinschaften übernehmen Bürgschaften anderweitig nicht gesicherter
Kredite für förderungswürdige Vorhaben. Sie sowie Beteiligungsgarantiegemeinschaften
sind als Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft zu unterstützen.
(3) Die Landesregierung kann geeignete Förderungsmaßnahmen in Form von
Finanzierungshilfen an kleine und mittlere Unternehmen vornehmlich zur Existenzgründung
und Anpassung an strukturelle Veränderungen durchführen.
§ 5
(1) Die Landesregierung kann Innovationen kleiner und mittlerer Unternehmen sowie die
Erprobung technischer Entwicklungen fördern, wenn dies im Interesse einer
Strukturverbesserung liegt.
(2) Die Landesregierung kann wissenschaftliche Forschung zugunsten kleiner und mittlerer
Unternehmen fördern oder sich an Förderungen beteiligen. Diese Forschungsergebnisse
müssen veröffentlicht und allgemein zugänglich gemacht werden.
(3) Die Einführung der EDV ist zu fördern. Eine begleitende betriebswirtschaftliche
Beratung ist zur optimalen Ausnutzung der Vorteile der EDV sicherzustellen.
(4) Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an Messen und Ausstellungen soll
gefördert werden.
§ 6
Zur Verbesserung der Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit im Bereich des öffentlichen
Auftragswesens soll der Zugang zu öffentlichen Aufträgen gefördert werden. Im Interesse
einer angemessenen Beteiligung sollen kleine und mittlere Unternehmen insbesondere bei
beschränkter Ausschreibung und freihändiger Vergabe in geeignetem Umfang zur
Angebotsangabe aufgefordert werden. Generalunternehmen und Großauftragnehmer sind
vertraglich zu verpflichten, bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen als Subunternehmer
zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags vereinbart
ist.
§ 7
(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes ist der Minister für Wirtschaft und
Technik nach Maßgabe der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
(2) Er erläßt, soweit es sich um finanzielle Förderungsmaßnahmen handelt, im
Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Finanzen, die zur Ausführung dieses Gesetzes
erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, in denen Voraussetzungen,
Umfang und Durchführung der Förderungsmaßnahmen geregelt werden.
(3) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz
sollen die betroffenen Kammern und Verbände der hessischen Wirtschaft gehört werden.
§ 7a
§ 8
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2010 außer Kraft.