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Verordnung über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen

Vom 24. November 1981
GVBl. I S. 425

Auf Grund des § 52 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), und § 1 der Verordnung zur Ermächtigung des Ministers für Wirtschaft und Technik zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 7. September 1970 (GVBl. I S. 553) wird verordnet:

§ 1


Zuständige Behörde

1. nach dem Schornsteinfegergesetz für

a) die Einrichtung, Änderung und Besetzung von Kehrbezirken nach § 2 Abs. 1 Satz 1,

b) die Bestellung von Bezirksschornsteinfegermeistern nach § 3 Abs. 1,

c) die Führung der Bewerberliste nach § 4 Abs. 1,

d) die Begutachtung eines probeweise bestellten Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 7 Abs. 1,

e) die Versetzung eines Bezirksschornsteinfegermeisters in den Ruhestand nach § 10 Abs. 1 und 2,

f) die Zulassung von Nebenarbeiten eines Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 14 Abs. 3,

g) die Nachprüfung und Änderung der Kehrbezirkseinteilung nach § 23 Abs. 1 und

h) die einstweilige Untersagung der Berufsausübung und die Bestellung eines Stellvertreters nach § 28,

2. nach der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Dezember 1977 (BGBl. 1978 I S. 138), für

a) die Anerkennung einer Meisterprüfung, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgelegt worden ist, nach § 1 Nr. 1,

b) die Abkürzung der Wartezeit nach § 4 Abs. 4,

c) den Ausgleich der Bewerberliste nach § 6,

d) die Bestellung von nur aufsichtsfähigen Bewerbern nach § 8 Abs. 1,

e) die Befreiung von der praktischen Berufstätigkeit nach § 9 Abs. 1,

f) die Zurückstellung eines Bewerbers nach § 10 Abs. 1,

g) die Änderung des Rangstichtages nach § 11 Abs. 2 und 4 und

h) die Zulassung von Ausnahmen bei der Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2

ist im Bezirk der Handwerkskammer Kassel der Regierungspräsident in Kassel und im Bezirk der Handwerkskammern Rhein-Main und Wiesbaden der Regierungspräsident in Darmstadt.

 

§ 2


(1) Zuständige Behörde

1. nach dem Schornsteinfegergesetz für

a) die Anordnung einer Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters außerhalb seines Kehrbezirks nach § 12 Abs. 2 Satz 2,

b) die Verpflichtung zur Einstellung eines zweiten Gesellen nach § 15 Abs. 2,

c) die Beitreibung rückständiger Umlagen zur Lehrlingskostenausgleichskasse nach § 16 Abs. 2 Satz 3,

d) die Entgegennahme der Mitteilung des Wohnungswechsels nach § 17 Satz 2,

e) die Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen nach § 25 Abs. 4 Satz 3 und

f) die Aufsicht über die Bezirksschornsteinfegermeister und die Überprüfung der Kehrbezirke nach § 26,

2. nach der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen für

a) die Begutachtung von Kehrbezirken während der Probezeit nach § 13 Abs. 2,

b) die Überprüfung des Kehrbuchs nach § 18 und

c) die Bestellung eines Stellvertreters nach § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2

ist in den Landkreisen der Kreisausschuß, in den kreisfreien Städten der Magistrat.


(2) Reicht ein Kehrbezirk über die Grenze eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, so ist die Behörde zuständig, auf deren Bezirk der größere Teil des Kehrgebührenaufkommens entfällt.

 

§ 3


Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldung von Mängeln nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Schornsteinfegergesetzes ist die Bauaufsichtsbehörde.

 

§ 4


Zuständige Behörde für die Aufforderung des Bezirksschornsteinfegermeisters zur Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 des Schornsteinfegergesetzes ist der Gemeindevorstand.

 

§ 5


Zuständige Behörde für Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes ist

1. für Verweis und Warnungsgeld bis 500 Deutsche Mark in den Landkreisen der Kreisausschuß, in den kreisfreien Städten der Magistrat,

2. für Warnungsgeld über 500 Deutsche Mark und Versetzung in einen anderen Kehrbezirk im Bezirk der Handwerkskammer Kassel der Regierungspräsident in Kassel und im Bezirk der Handwerkskammern Rhein-Main und Wiesbaden der Regierungspräsident in Darmstadt.

 

§ 6

 

§ 7


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

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