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Verordnung über die Gebühren der Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und der Bezirksschornsteinfegermeister (Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung) für das Land Hessen

Vom 13. Dezember 1994
GVBl. I S. 798

 

Aufgrund des § 24 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1624), und § 1 der Verordnung zur Ermächtigung des Ministers für Wirtschaft und Technik zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 7. September 1970 (GVBl. I S. 553) wird nach Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks Hessen, des Landesverbandes Hessen des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger e. V. und des Landesverbandes der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e. V. verordnet:

§ 1

Kehr- und Überprüfungsgebühr


(1) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister erhebt für die Kehr- und Überprüfungsarbeiten von der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer oder ihrem oder seinem Bevollmächtigten Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.


(2) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister hat eine spezifizierte Rechnung auszustellen, in der die Auslagen und die Vergütungen für etwaige Nebenarbeiten getrennt von den Gebühren nach dieser Gebührenordnung aufzuführen sind.


(3) Die Gebühren werden für jedes Gebäude zusammengerechnet und erhoben.

 

§ 2

Allgemeine Vorschriften


(1) Geschoß im Sinne dieser Gebührenordnung ist jeder horizontale Gebäudeabschnitt, der von dem darunter- oder darüberliegenden Gebäudeabschnitt in der Regel durch eine Decke getrennt ist, einschließlich Kellergeschoß; ab Oberkante Decke des obersten Geschosses gilt eine Schornsteinhöhe, gemessen bis zur Mündung des Schornsteins,

von 1 m bis 4 m als 1 Geschoß.

von über 4 m bis 7 m als 2 Geschosse,

von über 7 m bis 10 m als 3 Geschosse;

darüber hinaus gelten je 3 m als ein Geschoß.


(2) Bei nicht einwandfrei feststellbarer Geschoßeinteilung und bei Gebäuden, die mindestens ein Geschoß mit mehr als 4 m Höhe haben, gelten je 3 m Schornsteinhöhe sowie eine Restlänge von mehr als 1 m als ein Geschoß; die Schornsteinhöhe wird von der Sohle bis zur Mündung gemessen. Sind Feuerstätten aus einem unteren Geschoß an darüberliegende Schornsteine (sog. aufgesetzte Schornsteine) angeschlossen, so ist das untere Geschoß mitzurechnen.


(3) Gebäude im Sinne dieser Verordnung sind alle selbständigen oder durch Wände nach § 30 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655) getrennten Bauwerke, in denen Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nach § 1 auszuführen sind.


(4) Wohneinheiten im Sinne dieser Verordnung sind abgeschlossene ein- oder mehrgeschossige Wohnungen in Mehrfamilienhäusern.

 

§ 3

 

§ 4

Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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