Verordnung über die Gebühren der
Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und der Bezirksschornsteinfegermeister (Kehr- und
Überprüfungsgebührenordnung) für das Land Hessen
Vom 13. Dezember 1994
GVBl. I S. 798
Aufgrund des § 24 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September
1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1994
(BGBl. I S. 1624), und § 1
der Verordnung zur Ermächtigung des Ministers für Wirtschaft und Technik zum Erlaß von
Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 7. September 1970 (GVBl. I
S. 553) wird nach Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks
Hessen, des Landesverbandes Hessen des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger e. V.
und des Landesverbandes der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e. V.
verordnet:
§ 1
Kehr- und Überprüfungsgebühr
(1) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister erhebt
für die Kehr- und Überprüfungsarbeiten von der Grundstückseigentümerin oder dem
Grundstückseigentümer oder ihrem oder seinem Bevollmächtigten Gebühren nach dem
anliegenden Gebührenverzeichnis.
(2) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister hat eine
spezifizierte Rechnung auszustellen, in der die Auslagen und die Vergütungen für etwaige
Nebenarbeiten getrennt von den Gebühren nach dieser Gebührenordnung aufzuführen sind.
(3) Die Gebühren werden für jedes Gebäude zusammengerechnet und erhoben.
§ 2
Allgemeine Vorschriften
(1) Geschoß im Sinne dieser Gebührenordnung ist jeder horizontale Gebäudeabschnitt, der
von dem darunter- oder darüberliegenden Gebäudeabschnitt in der Regel durch eine Decke
getrennt ist, einschließlich Kellergeschoß; ab Oberkante Decke des obersten Geschosses
gilt eine Schornsteinhöhe, gemessen bis zur Mündung des Schornsteins,
von 1 m bis 4 m als 1 Geschoß.
von über 4 m bis 7 m als 2 Geschosse,
von über 7 m bis 10 m als 3 Geschosse;
darüber hinaus gelten je 3 m als ein Geschoß.
(2) Bei nicht einwandfrei feststellbarer Geschoßeinteilung und bei Gebäuden, die
mindestens ein Geschoß mit mehr als 4 m Höhe haben, gelten je 3 m Schornsteinhöhe sowie
eine Restlänge von mehr als 1 m als ein Geschoß; die Schornsteinhöhe wird von der Sohle
bis zur Mündung gemessen. Sind Feuerstätten aus einem unteren Geschoß an
darüberliegende Schornsteine (sog. aufgesetzte Schornsteine) angeschlossen, so ist das
untere Geschoß mitzurechnen.
(3) Gebäude im Sinne dieser Verordnung sind alle selbständigen oder durch Wände nach § 30 der Hessischen
Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655) getrennten Bauwerke, in denen
Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nach § 1 auszuführen sind.
(4) Wohneinheiten im Sinne dieser Verordnung sind abgeschlossene ein- oder mehrgeschossige
Wohnungen in Mehrfamilienhäusern.
§ 3
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2011 außer Kraft.