Anlage

 

Gebührenverzeichnis zu § 1 Abs. 1

 

 

Lfd

Nr.

 

Gebührenart

 

 

Erhebungs-

zeitraum

1)

EUR

 

 

 

 

1

Grundgebühr je Gebäude  2)

jährlich

 

 

 

 

 

 

Zahl der Geschosse: 3)

 

 

1.1

1 bis 3

 

11,90

1.2

4 bis 5

 

14,43

1.3

6 und mehr

 

23,27

1.4

Mehrfamilienhäuser mit 4 und mehr Wohneinheiten mit Gaseinzelfeuerstätten

 

33,62

 

 

 

 

1.5

Zuschlag für überwiegend gewerblich genutzte Liegenschaften

 

5,62

 

 

 

 

 

Die Grundgebühr ist nur zu erheben, wenn im Kalenderjahr wiederkehrende Arbeiten nach lfd. Nr. 2 bis 7 oder 12 vorgenommen wurden.

 

 

 

 

 

 

2

Reinigungs- oder Überprüfungsgebühr je Schornstein, Abgasleitung oder senkrechte Verbrennungsluftzuführung von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe

je Reinigung

oder

Überprüfung

 

 

 

 

 

 

Zahl der Geschosse:

 

 

2.1

1 bis 3

 

5,07

2.2

4

 

5,96

2.3

5

 

6,72

2.4

6

 

7,49

2.5

7

 

8,26

2.6

jedes weitere Geschoss

 

1,76

 

 

 

 

3

Überprüfung der Abgasabführung und CO-Messung

 

 

 

 

 

 

3.1

Überprüfung der Abgasabführung ab Brenner bis zum Schornsteinanschluss oder Anschluss an die Abgasleitung

je Überprüfung

6,83

3.2

CO-Messung bei Feuerstätten für den Einsatz gasförmiger Brennstoffe

je Messung

4,18

 

 

 

 

3.3

CO-Messungen bei Gasfeuerstätten, die nicht der Messpflicht nach §§ 14 und 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen unterliegen und der zentralen Beheizung von Räumen dienen

je Messung

10,05

 

 

 

 

3.4

Wiederholung der Überprüfung der Abgasabführung bei Abgasaustritt in den Aufstellungsraum und erneute CO-Messung bei zuvor festgestelltem überhöhten CO-Gehalt des Abgases

je Überprüfung

und Messung

Gebühr nach Nr. 3.1 und 3.3

 

 

 

 

4

Überprüfung oder Reinigung

 

 

 

 

 

 

4.1

der Entlüftungsanlage von Zentralheizungsanlagen, soweit vorhanden und durchgeführt

je Überprüfung

oder Reinigung

Gebühr nach Nr. 2.1 bis 2.6

 

 

 

 

4.2

von waagerechten Verbrennungsluftzuleitungen und -kanälen, soweit vorhanden und durchgeführt, von Feuerstätten bis zu einer Länge von 2,50 m, jeder weitere angefangene Meter

je Überprüfung

oder Reinigung

 

  

4,08

1,53

 

 

 

 

4.3

von Verbindungsstücken von Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe

je Überprüfung

2,98

 

 

 

 

5

Reinigung von Behelfsschornsteinen je Rohr und Meter

je Reinigung

1,53

 

 

 

 

6

Reinigung von Rauchkanälen

 

 

 

 

 

 

6.1

bis 900 qcm lichte Weite je angefangener Meter

je Reinigung

3,08

 

 

 

 

6.2

über 900 qcm lichte Weite je angefangener Meter

je Reinigung

6,16

 

 

 

 

7

Reinigung von Rußfängern

je Reinigung

3,08

       

8

Zuschlag für Reinigung vom Dachboden aus oder über Dach durch Reinigungsöffnungen

je Reinigung

1,21

 

 

 

 

9

Zuschlag für besteigbare Schornsteine

je Reinigung

100 v. H. der Gebühren nach Nr. 2.1 bis 2.6

 

 

 

 

10

Zuschlag für Heizzentralen ab 50 kW Nennwärmeleistung auf dem Dach oder Dachboden

je Reinigung

5,62

 

 

 

 

11

Zuschlag für Sonderkonstruktionen von Schornsteinen und Abgasleitungen, deren Reinigung einen erheblichen Zeitaufwand erfordert und mit besonderen Geräten ausgeführt werden muss

je Reinigung

5,62

 

 

 

 

12

Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsschornsteinen und -leitungen je angefangener Meter

je Überprüfung

3,08

 

 

 

 

13

Überprüfung oder Reinigung freistehender Schornsteine oder Abgasleitungen, deren Querschnitt größer als 10 000 qcm ist

je Überprüfung

oder Reinigung

Berechnung der aufgewandten Arbeitszeit; je Stunde 48,95

 

 

 

 

14

Ausbrennen von Schornsteinen und Räucherkammern sowie Auskratzen von Räucherkammern (Wird das Ausbrennmaterial von der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister zur Verfügung gestellt, so sind die entstandenen Auslagen zu ersetzen.)

je Vorgang

Gebühr nach Nr. 13

       

15

Überwachung von Feuerungsanlagen für den Einsatz flüssiger, gasförmiger und fester Brennstoffe nach §§ 14 und 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

 

 

 

 

 

 

15.1

Messung von Verdampfungsbrennern bei

Feuerungsanlagen für den Einsatz flüssiger Brennstoffe

je Messung

27,89

 

 

 

 

15.2

Messung von Zerstäuberbrennern bei Feuerungsanlagen für den Einsatz flüssiger Brennstoffe

 

 

 

 

 

 

15.2.1

mit 1 Messstelle

je Messung

27,89

 

 

 

 

15.2.2

mit 2 Messstellen

je Messung

40,02

 

 

 

 

15.3

Messung bei Feuerungsanlagen für den

Einsatz gasförmiger Brennstoffe

 

 

 

 

 

 

15.3.1

mit 1 Messstelle

je Messung

21,61

 

 

 

 

15.3.2

mit 2 Messstellen

je Messung

30,86

 

 

 

 

15.3.3

Begehungsgebühr für die Messung von Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe, sofern im Kalenderjahr keine Grundgebühr nach lfd. Nr. 1 zu erheben ist

je Gebäude

5,73

 

 

 

 

15.4

Messung bei Feuerungsanlagen für den Einsatz fester Brennstoffe

 

 

 

 

 

 

15.4.1

mit 1 Messstelle

je Messung

53,59

 

 

 

 

15.4.2

mit 2 Messstellen

je Messung

76,85

 

 

 

 

15.4.3

Auswertung der Messhülse

je Vorgang

21,53

 

 

 

 

15.5

Lufterhitzer

 

 

 

 

 

 

15.5.1

Lufterhitzer für flüssige Brennstoffe

je Messung

49,95

 

mit Messöffnung über 2 m Höhe

 

 

 15.5.2

 Lufterhitzer für gasförmige Brennstoffe mit Messöffnung über 2 m Höhe

 je Messung

 43,77

 

 

 

 

15.6

Messung bei mehr als einer Feuerungsanlage in einem Raum

je Messung

90 v. H. der Gebühren nach Nr. 15.1 bis 15.4.2

 

 

 

 

15.7

Wiederholungsmessung nach § 14

Abs. 4, auch in Verbindung mit § 15

Abs. 4 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

je Messung

Gebühr nach Nr. 15.1 bis 15.6

 

 

 

 

15.8

Überprüfung von Gasaußenwandfeuerstätten der Bauart C 1

je Überprüfung

5,62

 

 

 

 

16

Zuschlag für Überprüfung, Reinigung und Messung auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder Bevollmächtigten außerhalb der planmäßigen Begehung

je Vorgang

Gebühr nach

Nr. 1.1

 

 

 

 

17

Zuschlag für Überprüfung, Reinigung und Messung, wenn die Anlage nach vorangegangener Anmeldung mindestens zweimal nicht zugänglich gemacht wurde

je Reinigung,

je Überprüfung,

je Messung

Gebühr nach

Nr. 1.1

 

 

 

 

18

Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der Hess. Bauordnung (HBO) zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 59 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase

 

 

 

 

 

 

18.1

Auswechselung von Feuerstätten einschließlich Verbindungsstücken

(§ 55 Anl. 2 Nr. 3.1 HBO)

 

 

 

 

 

 

18.1.1

in Wohn- und Aufenthaltsräumen

 

 

 

 

 

 

18.1.1.1

bei Einfachbelegung

je Feuerstätte mit Verbindungsstück

55,00

 

 

 

 

18.1.1.2

bei Mehrfachbelegung

je Feuerstätte mit Verbindungsstück

70,00

 

 

 

 

18.1.2

außerhalb von Wohn- und Aufenthaltsräumen

je Feuerstätte mit Verbindungsstück

70,00

 

 

 

 

18.2

Neuerrichtung oder Aufstellung von

 

 

 

 

 

 

18.2.1

Feuerstätten bis insgesamt nicht mehr als 350 kW Nennwärmeleistung und zugehörigen Verbindungsstücken einschließlich der Abgasanlagen und Schächte (§ 55 Anl. 2 Nr. 3.2 HBO)

je Feuerstätte mit Verbindungsstück

und Abgasanlage

140,00

 

 

 

 

18.2.2

systemzertifizierten Feuerungsanlagen

je Feuerungsanlage

70 v.H. der Gebühr nach Nr. 18.2.1

 

 

 

 

18.2.3

Feuerstätten einschließlich der geprüften Abgasanlagen nach DIN 3368

je Feuerungsanlage

50 v.H. der Gebühr nach Nr. 18.2.1

 

 

 

 

18.3

Neuerrichtung und Aufstellung von Feuerstätten bis insgesamt nicht mehr als 350 kW Nennwärmeleistung einschließlich Verbindungsstück

je Feuerstätte mit Verbindungsstück

Gebühr nach Nr. 18.1

 

 

 

 

18.4

Errichtung von Abgasanlagen für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung (§ 55 Anl. 2 Nr. 3.3 HBO)

 

 

 

 

 

 

18.4.1

Schornstein oder Abgasleitung ohne Schacht

je Schornstein,

je Abgasleitung

80,00

 

 

 

 

18.4.2

Errichtung einer Abgasleitung in einem vorhandenen Schacht

je Abgasleitung

80,00

 

 

 

 

 

18.4.3

Konzentrische Abgassysteme und Luftabgassysteme (LAS)

 

 

 

 

 

 

18.4.3.1

bei Einfachbelegung

je Abgasanlage

80,00

 

 

 

 

18.4.3.2

bei Mehrfachbelegung

je Abgasanlage

100,00

 

 

 

 

18.5

Querschnittsveränderungen von Schornsteinen für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung

(§ 55 Anl. 2 Nr. 3.4 HBO)

je Schornstein

90,00

 

 

 

 

18.6

Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, wie Blockheizkraftwerke (BHKW), mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt nicht mehr als 350 kW einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase

(§ 55 Anl. 2 Nr. 3.5 HBO)

je BHKW mit Abgasleitung

140,00

 

 

 

 

18.7

Verbrennungsmotorisch betriebene Wärmepumpen, feuerbeheizte Sorptionswärmepumpen und entsprechend betriebene Kälteaggregate bis insgesamt nicht mehr als 350 kW Feuerungswärmeleistung einschließlich erforderlicher Abgasleitungen (§ 55 Anl. 2 Nr. 3.6 HBO)

je Aggregat mit Abgasleitung

140,00

18.8

Zuschläge

 

 

 

 

 

 

18.8.1

für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage nach Nr. 18.6 und 18.7, wenn diese zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage oder gemeinsam an einer Ableitung der Verbrennungsgase angeschlossen wird

je Anlage

50,00

 

 

 

 

 

18.8.2

für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung von vor Ort errichteten Feuerstätten (offene Kamine, Kachelöfen und ähnliche Anlagen)

je Feuerstätte

40,00

       

 18.8.3

 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungs-luftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 18.1, 18.2, 18.3, 18.6 und 18.7 (außer Ringspalt)

 je Lüftungsanlage

 40,00

 

 

 

 

18.9

Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach § 55 Anl. 2 Nr. 3.1 bis 3.6 HBO Gebühren einer laufenden Nummer mehrmals an oder treffen Gebühren nach mehreren laufenden Nummern zusammen, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 v. H.; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 18.8 und nicht für Gebühren nach Nr. 19 bis 23

 

 

 

 

 

 

19

Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen in Verfahren nach §§ 56 bis 58 HBO

 

 

 

 

 

 

19.1

bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung

oder Feuerungswärmeleistung

je Anlage

Gebühr nach Nr. 18.2 bis 18.8

 

 

 

 

19.2

über 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung

je Anlage

Gebühr nach Nr. 18.2 bis 18.8 zuzügl. ein Zuschlag von 30 v. H.

 

 

 

 

19.3

Erstellen eines Feuerstättenbescheides

im Rahmen der Feuerstättenschau oder auf Anforderung der Eigentümer von Grundstücken und Räumen

 

 

 

 

 

 

19.3.1

für die erste Feuerungsanlage

 

10,00

 

 

 

 

19.3.2

für jede weitere Feuerungsanlage

 

 3,00

       

  20

Dichtigkeitsprüfungen von Abgasanlagen

 

 

 

 

 

 

20.1

mittels Dichtigkeitsprüfgerät

je Vorgang

43,07

 

 

 

 

20.2

mittels Messung

je Vorgang

10,77

 

 

 

 

21

Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung

je Vorgang

Gebühr nach Nr. 13

 

 

 

 

22

Die zweite und weitere Nachschauen nach Nr. 18.1 bis 18.8 und 19 bei festgestellten Mängeln

je Anlage und

Nachschau

43,07

 

 

 

 

23

Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach HBO im Auftrag der Bauherrschaft

je Vorgang

Gebühr nach Nr. 13

 

_________

1) Aufgrund des § 25 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes ist den Gebühren die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) hinzuzurechnen.

2) Vgl. § 2 Abs. 3

3) Vgl. § 2 Abs. 1 und 2

     

 

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