Verordnung über die Ausführung von
Schornsteinfegerarbeiten im Land Hessen
(Kehr- und Überprüfungsordnung)
Vom 18. November 1996
GVBl. I S. 557
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969
(BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1624), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur
Ermächtigung des Ministers für Wirtschaft und Technik zum Erlaß von Rechtsverordnungen
nach dem Schornsteinfegergesetz vom 7. September 1970 (GVBl. I S. 553) wird nach
Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks Hessen, des
Landesverbandes Hessen des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger e. V. und des
Landesverbandes Hessischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. verordnet:
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
(1) Feuerungsanlage:
Anlage, die aus Feuerstätte sowie Abgasanlage besteht;
1. Feuerstätte:
in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen zur Erzeugung von
Wärme durch Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe, ausgenommen
Verbrennungsmotoren;
2. Zusatzfeuerstätte:
gelegentlich benutzte Feuerstätte, die weder der Brauchwassererwärmung dient noch mit
der vorhandenen Zentral- oder Etagenheizung in Verbindung steht;
3. bivalente Heizungen:
Heizungen, bei denen Öl- oder Gasfeuerungsanlagen in Verbindung mit einer Wärmepumpe
oder einem Solarkollektor betrieben werden, soweit die Wärmepumpe oder der Solarkollektor
nicht ausschließlich der Brauchwassererwärmung dient;
4. Abgasanlage:
a) Schornstein:
aufwärtsführende bauliche Anlagen oder Bauteile, die Rauch oder Abgase von
Feuerstätten oder ähnlichen Einrichtungen für feste Brennstoffe ins Freie leiten;
b) Abgasleitung:
Leitung zur Abführung von Abgasen ins Freie aus Feuerstätten oder ähnlichen
Einrichtungen, in denen ausschließlich gasförmige oder flüssige Stoffe verbrannt
werden;
c) Verbindungsstück:
Teil der Abgasanlage, das dazu bestimmt und geeignet ist, Rauch- oder Abgase von der
Feuerstätte in die Anlagen nach Buchst. a und b abzuführen;
5. Abgasweg:
Strömungsstrecke der Verbrennungs- und Abgase der Feuerstätte für gasförmige
Brennstoffe vom Brenner bis zum Eintritt in die Abgasanlage.
(2) Ähnliche Einrichtungen:
1. Räucheranlage:
Anlage, in der Fleisch- oder Fischwaren geräuchert werden;
2. Trockenanlage:
Anlage, in der mit Hilfe eines Wärmeerzeugers verschiedene Produkte (insbesondere
landwirtschaftliche Erzeugnisse) getrocknet werden;
3. Dunstabzugsanlage:
Einrichtung, in der Dünste von gewerblich genutzten Koch-, Grill- und Bratanlagen
gesammelt und ins Freie geleitet werden;
4. Verbrennungsmotoren: soweit sie der Beheizung von Räumen oder der Erwärmung von
Brauchwasser dienen und deren Verbrennungsgase in vorhandene Abgasanlagen nach Abs. 1
Nr. 4 Buchst. a und b abgeführt werden;
5. Backöfen: gewerblich genutzte Anlagen zum Backen von Backwaren.
(3) Lüftungsanlage:
bauliche Anlagen oder Bauteile zur Be- und Entlüftung der Aufstellungsräume der
Feuerstätten und ähnlicher Einrichtungen, soweit sie zu deren Funktion vorhanden und
erforderlich sind, sowie Hinterlüftungen von Abgasleitungen;
(4) Verbrennungsluftversorgung:
ist der lufttechnische Verbund von Räumen oder sind Bauteile, bauliche Anlagen oder
Einrichtungen zur Sicherstellung der Luftzuführung von Feuerstätten oder ähnlichen
Einrichtungen;
(5) Selten benutzte Anlagen:
Feuerungsanlagen und ähnliche Einrichtungen, die nur einige wenige Male im Jahr
benutzt werden;
(6) Kehren (reinigen):
das Entfernen der Verbrennungsrückstände oder sonstiger Verunreinigungen.
§ 2
Kehr- und Überprüfungspflicht
(1) Der Kehrpflicht unterliegen Abgasanlagen, an die Feuerstätten oder ähnliche
Einrichtungen für feste und flüssige Brennstoffe angeschlossen sind.
(2) Der Überprüfungspflicht unterliegen Abgasanlagen, an die Feuerstätten oder
ähnliche Einrichtungen für gasförmige Brennstoffe angeschlossen sind, Lüftungsanlagen,
die Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten oder ähnlichen Einrichtungen und
Dunstabzugsanlagen.
§ 3
Ausnahmen von der Kehr- und Überprüfungspflicht
Der Kehr- und Überprüfungspflicht unterliegen nicht:
1. dauernd unbenutzte Schornsteine, an die Feuerstätten nicht angeschlossen und deren
Rohröffnungen fachgerecht verschlossen sind,
2. freistehende oder in Kesselhäuser eingebaute Schornsteine mit einem lichten
Querschnitt von mehr als 10 000 qcm an der Sohle sowie zu ihnen gehörende
Verbindungsstücke,
3. Ofenrohre von Einzelfeuerstätten,
4. Räucheranlagen, wenn die Raucherzeugung außerhalb der Räucheranlagen erfolgt und
durch besondere technische Einrichtungen ein Ruß- oder Fettansatz in den Räucheranlagen
nicht entstehen kann. Dies gilt sinngemäß auch für Verbindungsstücke von
Räucheranlagen.
§ 4
CO-Messungen
(1) Der CO-Anteil bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe darf bezogen auf
unverdünntes Abgas nicht mehr als 1000 ppm betragen.
(2) Bei Feuerstätten, die nach § 15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen vom
15. Juli 1988 (BGBl. I S. 1059), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. August
1996 (BGBl. I S. 1236), wiederkehrend überwacht werden, sind zusammen mit den
wiederkehrenden Messungen die CO-Messung und die Überprüfung des Abgasweges und des
Verbindungsstückes durchzuführen.
§ 5
Kehr- und Überprüfungsfristen
(1) Abgasanlagen ohne Verbindungsstück sind zu kehren:
1. Einmal im Jahr von
a) Feuerstätten für flüssige Brennstoffe, die nach § 15 Abs. 1 Nr. 3
der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen gemessen werden;
b) bivalenten Heizungen nach § 2 Nr. 2 der Verordnung über
Kleinfeuerungsanlagen, die in Verbindung mit Feuerstätten für flüssige Brennstoffe
betrieben werden;
c) Verbrennungsmotoren für flüssige Brennstoffe;
d) Räucheranlagen;
e) Trockenanlagen;
f) Backöfen für flüssige Brennstoffe;
g) Zusatzfeuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe;
h) selten benutzten Anlagen nach Nr. 2.
2. Zweimal im Jahr von
a) offenen Kaminen;
b) Futter- und Waschkesseln;
c) Schmiedefeuerungen.
3. Dreimal im Jahr von
Feuerstätten für feste Brennstoffe sowie Einzelfeuerstätten für flüssige
Brennstoffe, die nur während der Heizperiode benutzt werden.
4. Viermal im Jahr von
Feuerstätten und Backöfen für feste Brennstoffe sowie Einzelfeuerstätten für
flüssige Brennstoffe, die dauernd benutzt werden.
(2) Verbindungsstücke, Lüftungsanlagen und die Verbrennungsluftversorgung für
Feuerstätten nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b, Nr. 3 und 4 mit Ausnahme
der Einzelfeuerstätten sind
einmal im Jahr
auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen und bei Bedarf zu kehren.
(3) Es sind auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen:
1. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit Strömungssicherung, ausgelegt für
Abgasabführung mit Unterdruck
einmal im Jahr
a) Abgas- und Lüftungsanlage;
b) Abgasweg einschließlich der Durchführung der CO-Messung und
c) Verbrennungsluftversorgung.
2. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Strömungssicherung, ausgelegt für
Abgasabführung mit Unterdruck
a) einmal im Jahr
Abgas- und Lüftungsanlage ohne Verbindungsstück;
b) alle zwei Jahre einmal
aa) Verbindungsstück;
bb) Abgasweg einschließlich der Durchführung der CO-Messung und
cc) Verbrennungsluftversorgung.
3. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, ausgelegt für Abgasabführung unter
Überdruck bis ins Freie
alle zwei Jahre einmal
a) Abgas- und Lüftungsanlage;
b) Abgasweg einschließlich der Durchführung der CO-Messung und
c) Verbrennungsluftversorgung.
4. Raumluftunabhängige Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit
Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand
alle zwei Jahre einmal
a) Abgasanlage;
b) Abgasweg und
c) Verbrennungsluftversorgung.
5. Verbrennungsmotoren und Backöfen für gasförmige Brennstoffe einmal im Jahr
Abgasanlage.
6. Dunstabzugsanlagen einmal im Jahr.
(4) Bei bivalenten Heizungen nach § 2 Nr. 2 der Verordnung über
Kleinfeuerungsanlagen, die in Verbindung mit Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe
betrieben werden, richtet sich die Häufigkeit der Überprüfung nach der Bauweise der
installierten Feuerstätte nach Abs. 3 Nr. 1 bis 4.
(5) Die Überprüfung der Abgas- und Lüftungsanlagen nach Abs. 3 einschließlich der
Verbrennungsluftversorgung schließt eine Inaugenscheinnahme vom Dachboden oder Dach aus
ein und umfaßt, falls erforderlich und möglich, auch eine Kehrung. Die Überprüfung
kann auch mittels Kehrgerät erfolgen.
(6)
1. Für die nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorzunehmenden Kehrungen sollen die
nachstehenden Kehrfristen eingehalten werden:
erste Kehrung in der Zeit vom 1. Januar bis 15. Juni;
zweite Kehrung in der Zeit vom 16. August bis 31. Dezember.
2. Für die nach Abs. 1 Nr. 4 vorzunehmenden Kehrungen sollen die
nachstehenden Kehrfristen eingehalten werden:
erste Kehrung in der Zeit vom 1. Januar bis 15. März;
zweite Kehrung in der Zeit vom 16. März bis 15. Juni;
dritte Kehrung in der Zeit vom 16. August bis 15. Oktober;
vierte Kehrung in der Zeit vom 16. Oktober bis 31. Dezember.
Diese Regelung gilt auch in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3; die dritte Kehrung
ist jedoch in der Zeit vom 16. August bis 31. Dezember durchzuführen.
(7) Sind an einem Schornstein Feuerstätten verschiedener Art angeschlossen, so richtet
sich die Kehrhäufigkeit nach der Feuerstätte, für welche die meisten Kehrungen
vorgeschrieben sind.
§ 6
Zusätzliche Kehr- und Überprüfungspflichten
(1) Die Überprüfung und Kehrung der Abgasanlage von Verkaufsständen, -buden und
-hallen, Baracken, Behelfswohnheimen, Wohnlauben und Wochenendhäusern
(Behelfsschornsteine) sowie der Abgasanlage von Gewächshausanlagen bis 50 kW
Nennwärmeleistung ist während der von der Betreiberin oder dem Betreiber mitzuteilenden
Nutzungsdauer je nach der Beheizungsart in den Kehrfristen nach § 5 Abs. 6
Nr. 1 oder 2 vorzunehmen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen oder für bestimmte Gebiete zusätzliche
Überprüfungen und Kehrungen anordnen, wenn dies wegen der besonderen Art der
Schornsteine, ihrer außergewöhnlichen Benutzung, zur Beseitigung von Rauch- und
Rußbelästigungen oder aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit erforderlich ist.
(3) Das beabsichtigte Errichten, Aufstellen, Auswechseln, Entfernen und wesentliche
Ändern von Feuerungsanlagen hat die Grundstückseigentümerin oder der
Grundstückseigentümer oder deren bevollmächtigte Personen der
Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister anzuzeigen. Bei
Räumen mit Feuerungsanlagen gilt das gleiche für Änderungen der Raumgröße, den Einbau
fugendichter Fenster und Türen, das Abdichten vorhandener Fenster und Türen oder den
Einbau von Küchendunstabzugsanlagen.
(4) Vor ihrer Inbetriebnahme sind unbenutzte Abgasanlagen sowie an Abgasanlagen
anzuschließende Feuerstätten durch die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem
Bezirksschornsteinfegermeister auf ihre Feuer- und Betriebssicherheit zu prüfen.
§ 7
Ausbrennen
(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den
üblichen Werkzeugen nicht entfernt werden können, und wenn der Zustand der Anlage oder
sonstige Umstände dem Ausbrennen nicht entgegenstehen.
(2) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister hat die
Arbeit selbst auszuführen oder ständig zu beaufsichtigen.
(3) Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist spätestens 48 Stunden vorher der
Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer oder deren bevollmächtigte
Personen, den Personen, die im Haus und in gefährdeten Nachbargebäuden wohnen, dem
Gemeindevorstand, der Feuerwehr und der örtlich zuständigen Polizeidienststelle
anzuzeigen.
(4) Nach dem Ausbrennen hat die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der
Bezirksschornsteinfegermeister die kehrpflichtige Anlage, das Gebäude und dessen
gefährdete Umgebung auf Brandgefahren zu überprüfen.
§ 8
Ausführung der Arbeiten
(1) Die Überprüfungs-, Kehr- und Meßarbeiten sind nach den anerkannten Regeln des
Schornsteinfegerhandwerks und unter Beachtung der bau- und immissionsschutzrechtlichen,
brandschutztechnischen und sonstigen ordnungsrechtlichen Vorschriften auszuführen.
(2) Die beabsichtigte Überprüfung oder Kehrung ist in ortsüblicher Weise anzukündigen.
(3) Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer oder deren
bevollmächtigte Personen haben für die Offenhaltung sämtlicher Räume, Böden und
Keller, die bei den Überprüfungs-, Kehr- und Meßarbeiten und zur Feuerstättenschau
begangen werden müssen, sowie für den unfallsicheren und mit entsprechenden
Vorrichtungen versehenen Zugang zu sorgen. Feuerstätten sind auf Verlangen für die
Durchführung der Überprüfungen in Betrieb zu setzten.
(4) Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer oder ihre
Bevollmächtigten haben für die bei der Kehrung und Reinigung anfallenden
Verbrennungsrückstände geeignete Behälter bereitzustellen.
§ 9
Nebenarbeiten
(1) Der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister sind
folgende Nebenarbeiten gestattet:
1. Kehren und Überprüfen von Feuerstätten und Verbindungsstücken,
2. Beseitigung von Rauch- und Rußbelästigungen,
3. Beseitigung kleinerer Mängel an Schornsteinen und Feuerstätten (mit Ausnahme von
Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe) sowie Lüftungsanlagen,
4. Kehren von nichtkehrpflichtigen Schornsteinen (insbesondere Großschornsteine),
5. Reinigung und Überprüfung von nichtüberprüfungspflichtigen Lüftungsanlagen,
6. Reinigung von Dunst- und Rauchabzugsanlagen,
7. Vornahme von Rauch- und Druckproben,
8. energietechnische Berechnungen und Ausarbeitungen.
(2) Durch die Übernahme von Nebenarbeiten darf die ordnungsgemäße Verwaltung des
Kehrbezirks nicht beeinträchtigt werden.
§ 10
§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.