



Hessisches Ladenöffnungsgesetz
(HLöG)
Vom 23. November 2006
GVBl. I S. 606
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es,
1. die Rahmenbedingungen für flexible Öffnungs- und
Verkaufszeiten zu verbessern sowie
2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage
als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu schützen.
§ 2
Begriffsbestimmungen,
Anwendungsbereich
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff
1. „Verkaufsstellen“ Ladengeschäfte aller Art,
insbesondere Apotheken, Tankstellen, Verkaufseinrichtungen auf Bahnhöfen und
Flughäfen, Ladengeschäfte von Genossenschaften, von landwirtschaftlichen
Betrieben und Hofläden sowie Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und
ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig
Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden;
2. „Feilhalten“ das gewerbliche Anbieten von Waren zum
Verkauf innerhalb und außerhalb von Verkaufsstellen; dem Feilhalten steht das
Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen
entgegengenommen werden können;
3. „Reisebedarf“ insbesondere Presseerzeugnisse, Bücher,
Straßenkarten, Stadtpläne, Schreibmaterialien, Bild- und Tonträger aller Art,
Reiseandenken, Spielzeug, Bedarf für die Reiseapotheke und Reisetoilette,
Tabakwaren, Blumen, Lebens- und Genussmittel sowie ausländische Geldsorten und
Zubehörartikel, sofern diese eine Nebenleistung der aufgeführten Waren
darstellen;
4. „Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs“ Erzeugnisse
für den allgemeinen Lebens- und den Haushaltsbedarf, insbesondere Lebens- und
Genussmittel, Textilien, Sportartikel sowie Geschenkartikel und
Zubehörartikel, sofern diese eine Nebenleistung der aufgeführten Waren
darstellen;
5. „Zubehörartikel“ Erzeugnisse und Waren, die
üblicherweise im Zusammenhang mit einem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
zulässigen Feilhalten stehen und dieses ergänzen;
6. „Feiertage“ die gesetzlichen Feiertage.
(2) Für das Feilhalten von Waren innerhalb und außerhalb von Verkaufsstellen
gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit in den einzelnen Vorschriften
keine anderen Regelungen getroffen sind.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung
1. auf gewerberechtlich festgesetzte Messen, Märkte und
Ausstellungen oder für gewerberechtlich zugelassene Großmärkte, wenn keine
Waren für den Verkauf an den Endverbraucher feilgehalten werden,
2. auf den Verkauf von Zubehörartikeln, der in einem
engen Zusammenhang mit einer nach anderen Rechtsvorschriften erlaubten nicht
gewerblichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Veranstaltung steht,
insbesondere bei Kultur- und Sportveranstaltungen, in Freizeit-, Erholungs-
und Vergnügungseinrichtungen, in Bewirtungs- und Beherbergungseinrichtungen
sowie in Museen.
§ 3
Öffnungszeiten
(1) Verkaufsstellen dürfen an Werktagen für den geschäftlichen Verkehr mit
Kundinnen und Kunden von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr
mit Kundinnen und Kunden geschlossen sein:
1. an Sonn- und Feiertagen,
2. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag
fällt, ab 14 Uhr und
3. am 31. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag
fällt, ab 14 Uhr.
Während dieser Zeiten ist auch das Feilhalten von Waren
zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten.
(3) Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht für das Feilhalten von Waren außerhalb von
Verkaufsstellen auf Volksfesten, die von der zuständigen Behörde genehmigt
worden sind.
(4) Die Gemeinden können
1. abweichend von Abs. 2 Nr. 1 Ausnahmen für das
Feilhalten von leicht verderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr,
Gebrauch oder Verbrauch zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich
auftretender Bedürfnisse notwendig ist,
2. in den Grenzen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 bis 6, des § 5
und des § 6 einen geschäftlichen Verkehr auf Großmärkten zum Verkauf an den
Endverbraucher zulassen.
(5) Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen geöffnet, hat die Inhaberin
oder der Inhaber an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an
Sonn- und Feiertagen hinzuweisen. Bei den jeweiligen Öffnungszeiten sind die
Zeiten des Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen.
§ 4
Sonderöffnungszeiten
(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 dürfen
1. Tankstellen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr für die
Abgabe von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder
Wiederherstellung der Fahrbereitschaft von Kraftfahrzeugen sowie für die
Abgabe von Reisebedarf,
2. Verkaufsstellen auf internationalen
Verkehrsflughäfen, Flughäfen und Personenbahnhöfen in der Zeit von 0 bis 24
Uhr, auf Flughäfen und Personenbahnhöfen jedoch nur für die Abgabe von
Reisebedarf,
3. Kioske für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe von
Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren, Lebens- und Genussmitteln in kleineren
Mengen,
4. Verkaufsstellen, die überwiegend Bäcker- oder
Konditorwaren feilhalten, für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe frischer
Back- und Konditorwaren,
5. Verkaufsstellen, in denen Blumen in erheblichem
Umfang feilgehalten werden, für die Dauer von sechs Stunden für die Abgabe von
Blumen und
6. Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe,
Hofläden sowie genossenschaftliche Verkaufsstellen für die Dauer von sechs
Stunden zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte
geöffnet sein.
(2) Abweichend von § 3 Abs. 2 ist die Öffnung von Apotheken zur Abgabe von
Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln,
Medizinprodukten, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.
Die Landesapothekerkammer Hessen hat für Gemeinden oder für benachbarte
Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der Ladenschlusszeiten
nach § 3 Abs. 2 abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den
geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der
die zurzeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken
steht der Offenhaltung gleich.
(3) Verkaufsstellen nach Abs. 1 Nr. 4 bis 6 sollen am 1. Weihnachts-, Oster- und
Pfingstfeiertag, Karfreitag und Fronleichnam geschlossen bleiben.
§ 5
Kur-, Ausflugs- und
Wallfahrtsorte
(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 dürfen Verkaufsstellen
1. in den durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das
Land Hessen als Kurorte bezeichneten und anerkannten Orten sowie
2. in einzeln zu bestimmenden Ausflugs-, Erholungs- und
Wallfahrtsorten mit besonderem Besucheraufkommen
an jährlich bis zu 40 Sonn- oder Feiertagen für die Abgabe
von Reisebedarf, Sportartikeln, Devotionalien, Waren, die für diese Orte
kennzeichnend sind, und von Gegenständen des touristischen Bedarfs geöffnet
sein. Die Dauer der Öffnungszeit darf an diesen Tagen acht Stunden nicht
überschreiten.
(2) Die Bestimmung von Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten nach Abs. 1 Nr.
2 wird in den kreisfreien Städten vom Magistrat, in den Landkreisen vom
Kreisausschuss wahrgenommen und ist öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Offenhaltung ist auf die Bereiche zu beschränken, in denen der
Kurbetrieb nach Abs. 1 Nr. 1 stattfindet oder ein besonderes Besucheraufkommen
nach Abs. 1 Nr. 2 anzutreffen ist. Die Grenzen dieser Bereiche werden in den
kreisfreien Städten vom Magistrat, in den Landkreisen vom Kreisausschuss
bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. Mit der Bekanntgabe sind die Sonn- und
Feiertage, an denen eine Öffnung zulässig ist, und die Öffnungszeiten
festzusetzen. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist die Zeit des
Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen.
§ 6
Weitere Verkaufssonntage
(1) Die Gemeinden sind aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder
ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 die
Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen
freizugeben. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein
dürfen, ist anzugeben. Er darf sechs zusammenhängende Stunden nicht
überschreiten, muss spätestens um 20 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des
Hauptgottesdienstes liegen. Die Freigabeentscheidung ist öffentlich bekannt zu
machen. In der Bekanntgabe sind die Öffnungszeiten zu bestimmen.
(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte
Bezirke und Handelszweige beschränkt werden.
(3) Die Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, Karfreitag, die
Osterfeiertage, die Pfingstfeiertage, Fronleichnam, der zweitletzte Sonntag nach
Trinitatis (Volkstrauertag) und der letzte Sonntag nach Trinitatis
(Totensonntag) dürfen nicht freigegeben werden.
§ 7
Ausnahmen im öffentlichen
Interesse
Das für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Ministerium oder die von ihm
bestimmten Stellen können im Einzelfall über die in diesem Gesetz vorgesehenen
Ausnahmen weitere befristete Ausnahmen zulassen, soweit diese im öffentlichen
Interesse erforderlich sind.
§ 8
Verordnungsermächtigung
(1) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung
1. abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 über die Ausnahmen
nach § 4 hinaus weitere Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Befriedigung an
Sonn- und Feiertagen besonders hervortretender Bedürfnisse in der Bevölkerung
erforderlich ist,
2. die Offenhaltung von Verkaufsstellen nach § 4 Abs. 1
Nr. 2 und 3 auf bestimmte Sonn- und Feiertage, Zeiten und Waren beschränken,
3. die Größe von Verkaufsflächen auf internationalen
Verkehrsflughäfen, Flughäfen und Personenbahnhöfen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und
von Verkaufsflächen für Kioske nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 auf das für diese Zwecke
erforderliche Maß begrenzen,
4. die Zuständigkeit für den Erlass von
Rechtsverordnungen nach Nr. 2 und 3 auf andere Stellen übertragen.
(2) In Rechtsverordnungen nach Abs. 1 Nr. 1 können Ausnahmen auf bestimmte Sonn-
und Feiertage oder Jahreszeiten sowie auf bestimmte Arten von Verkaufsstellen
beschränkt werden. Eine Offenhaltung am 1. Weihnachts-, Oster- und
Pfingstfeiertag, Karfreitag und Fronleichnam soll nicht zugelassen werden. Die
Lage der zugelassenen Öffnungszeiten wird unter Berücksichtigung der Zeit des
Hauptgottesdienstes festgesetzt.
§ 9
Sonn- und
Feiertagsbeschäftigung
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und Feiertagen während
der nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen und aufgrund der in § 3 Abs. 4, §§ 5, 6 und 7 ausnahmsweise
zugelassenen Öffnungszeiten für einen geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und
Kunden einschließlich der notwendigen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten
beschäftigt werden.
(2) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
(3) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 des
Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1962), entsprechend. Werden
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, ist
ihnen innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von zwei
Wochen ein Ersatzruhetag unmittelbar in Verbindung mit einer ununterbrochenen
Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren.
§ 10
Aufsicht und Auskunft
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes wird
Gemeinden mit mehr als 7 500 Einwohnern zur Erfüllung nach Weisung, im Übrigen
dem Kreisausschuss zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der
sich aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten anordnen.
(3) Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen oder Gewerbetreibende nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden auf Verlangen die
zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß
und vollständig zu machen.
(4) Die Auskunftspflicht nach Abs. 3 obliegt auch den in Verkaufsstellen oder
beim Feilhalten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Beschäftigten.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Inhaberin oder Inhaber einer Verkaufsstelle oder
Gewerbetreibender nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2
a) den Bestimmungen des § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2
Satz 2, § 5 Abs. 1, § 9,
b) einer Rechtsverordnung nach § 8, die für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
c) einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 2
zuwiderhandelt oder
d) Angaben nach § 10 Abs. 3 nicht wahrheitsgemäß oder
nicht vollständig macht,
2. als Beschäftigte oder Beschäftigter der
Auskunftsverpflichtung nach § 10 Abs. 4 nicht nachkommt.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c kann mit einer
Geldbuße bis zu 2 500 Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
und d oder Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 ist in Gemeinden mit 7 500 und mehr Einwohnern
der Gemeindevorstand, im Übrigen der Kreisausschuss.
§ 12
Vorrang von Landesrecht
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes finden das Gesetz über den Ladenschluss in
der Fassung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 745), geändert durch Gesetz vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 1954), und die Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an
Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881), geändert durch
Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186), keine Anwendung.
§ 13
Übergangsvorschrift
Auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der
Verordnung über den Verkauf in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und
Wallfahrtsorten vom 11. September 1961 (GVBl. S. 123), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 1. September 2003 (GVBl. I S. 261), aufgeführten Ausflugs-,
Erholungs- und Wallfahrtsorte findet bis zu einer abweichenden Bestimmung durch
die nach § 5 Abs. 2 zuständige Behörde § 5 Abs. 1 Anwendung.
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.


