Aufgehoben; vgl. GVBl.
2003 I S. 206, GVBl. II
91-47
Verordnung über die Zuständigkeiten zum Erlass von
Rechtsverordnungen nach dem Gesetz über den Ladenschluß
Vom 21. Dezember 1999
GVBl. I S. 480
Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 3 und des § 15 Satz 2 und des § 16 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186), wird verordnet:
§ 1
Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnungen
1. nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß zur Freigabe von Sonn-
und Feiertagen für die Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von Messen, Märkten oder
ähnlichen Veranstaltungen,
2. nach § 15 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluß zur Festsetzung der
Öffnungszeiten von Verkaufsstellen für einen Sonntagsverkauf am 24. Dezember und
3. nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß zur Freigabe von
Werktagen für das längere Öffnen von Verkaufsstellen aus Anlass von Messen, Märkten
und ähnlichen Veranstaltungen
wird in den Städten dem Magistrat und in den übrigen Gemeinden dem Gemeindevorstand
übertragen.
§ 2
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.