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Aufgehoben; vgl. GVBl. 2003 I S. 206, GVBl. II 91-47

 

Verordnung über die Zuständigkeit nach § 20 Abs. 2 a des Gesetzes über den Ladenschluß

Vom 2. Juni 1961
GVBl. S. 77

Auf Grund des § 28 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß vom 14. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 845) wird verordnet:

§ 1


Die Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Abs. 2 a des Gesetzes über den Ladenschluß für das Feilhalten von leichtverderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch wird den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

 

§ 2


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.

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