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Aufgehoben; vgl. GVBl. 2003 I S. 206, GVBl. II 91-47

 

Anordnung über die zuständige Verwaltungsbehörde nach der Verordnung über die Ladenschlußzeiten für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen

Vom 3. September 1973
GVBl. I S. 340

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258) wird bestimmt:

§ 1


Zuständige Behörde nach § 2 der Verordnung über die Ladenschlußzeiten für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen vom 18. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 501) für die Bewilligung von Ausnahmen ist das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik. Dieses trifft seine Entscheidung nach Anhörung des Gemeindevorstandes der Gemeinde, auf deren Gebiet der Bahnhof liegt.

 

§ 2


Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft.

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