Aufgehoben; vgl. GVBl.
2003 I S. 206, GVBl. II
91-47
Anordnung über die zuständige Verwaltungsbehörde
nach der Verordnung über die Ladenschlußzeiten für die Verkaufsstellen auf
Personenbahnhöfen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen
Vom 3. September 1973
GVBl. I S. 340
Auf Grund des
§ 5
Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen,
Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I
S. 258) wird bestimmt:
§ 1
Zuständige Behörde nach § 2 der Verordnung über die Ladenschlußzeiten für die
Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen vom 18. Juli
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 501) für die Bewilligung von Ausnahmen ist das Staatliche
Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik. Dieses trifft seine Entscheidung nach
Anhörung des Gemeindevorstandes der Gemeinde, auf deren Gebiet der Bahnhof liegt.
§ 2
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung
in Kraft.