Aufgehoben; vgl. GVBl.
2003 I S. 206, GVBl. II
91-47
Verordnung über die für die Aufsicht nach § 22
und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Gesetzes
über den Ladenschluß zuständigen Behörden
Vom 16. Dezember 1974
GVBl. I S. 672, 681
Auf Grund des § 28 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956
(Bundesgesetzbl. I S. 875) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481), beide zuletzt
geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), verordnet die
Landesregierung:
§ 1
Die Aufsicht im Sinne des § 22 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß üben
aus:
1. hinsichtlich des Arbeitsschutzes (§ 17, § 20 Abs. 3 und 4 und
§ 21 des Gesetzes über den Ladenschluß) das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und
Sicherheitstechnik ausschließlich,
2. im übrigen daneben in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand,
ansonsten der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.
§ 2
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluß ist
1. das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei
a) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3,
Abs. 5, § 21 oder einer auf Grund des § 17 Abs. 7 oder des
§ 20 Abs. 4 des Gesetzes über den Ladenschluß erlassenen Rechtsverordnung,
b) anderen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 des Gesetzes über den
Ladenschluß, soweit diese in Verbindung mit den in Buchst. a aufgeführten
Zuwiderhandlungen begangen worden sind,
2. im übrigen in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand,
ansonsten der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.
§ 3
Die Zuständigkeitsbestimmungen vom 26. Juni 1957 (StAnz. S. 667 Nr. 707 und
708) werden aufgehoben.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.