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Aufgehoben; vgl. GVBl. 2003 I S. 206, GVBl. II 91-47

 

Verordnung über die für die Aufsicht nach § 22 und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluß zuständigen Behörden

Vom 16. Dezember 1974
GVBl. I S. 672, 681

Auf Grund des § 28 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481), beide zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), verordnet die Landesregierung:

§ 1


Die Aufsicht im Sinne des § 22 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß üben aus:

1. hinsichtlich des Arbeitsschutzes (§ 17, § 20 Abs. 3 und 4 und § 21 des Gesetzes über den Ladenschluß) das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik ausschließlich,

2. im übrigen daneben in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, ansonsten der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.

 

§ 2


Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluß ist

1. das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei

a) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3, Abs. 5, § 21 oder einer auf Grund des § 17 Abs. 7 oder des § 20 Abs. 4 des Gesetzes über den Ladenschluß erlassenen Rechtsverordnung,

b) anderen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 des Gesetzes über den Ladenschluß, soweit diese in Verbindung mit den in Buchst. a aufgeführten Zuwiderhandlungen begangen worden sind,

2. im übrigen in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, ansonsten der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.

 

§ 3


Die Zuständigkeitsbestimmungen vom 26. Juni 1957 (StAnz. S. 667 Nr. 707 und 708) werden aufgehoben.

 

§ 4


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

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