Aufgehoben; vgl. GVBl.
2003 I S. 206, GVBl. II
91-47
Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden nach
dem Gesetz über den Ladenschluß
Vom 27. August 1986
GVBl. I S. 267
Auf Grund des § 28 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956
(BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1986 (BGBl. I
S. 1169), wird verordnet:
§ 1
Zuständig,
1. nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluß für eine
Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, daß während
der allgemeinen Ladenschlußzeiten und darüber hinaus montags bis sonnabends von sieben
bis acht Uhr abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muß, ist die
Landesapothekerkammer Hessen,
2. nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß einen
geschäftlichen Verkehr auf Groß- und Wochenmärkten zuzulassen, ist in Gemeinden mit
7 500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, im übrigen der Landrat als Behörde
der Landesverwaltung.
§ 2
§ 3
Diese Verordnung tritt am 15. September 1986 in Kraft.