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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung und der Energieeinsparverordnung
(Zuständigkeitsverordnung über Heizkosten und Energie)

Vom 3. Februar 2009
GVBl. I S. 30, 38


Aufgrund

1. des § 7 Abs. 2 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2685),

2. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510), und

3. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786),

wird verordnet:

 

§ 1


(1) Zuständige Behörde für die Bestätigung der Eignung der sachverständigen Stellen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 116), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2375), ist die Hessische Eichdirektion.


(2) Zuständige Stelle für Befreiungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung, ist das Regierungspräsidium.

 

§ 2


(1) Zuständige Behörde nach den § 16 Abs. 1 Satz 3, § 23 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Satz 1 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) ist die untere Bauaufsichtsbehörde, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.


(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 der Energieeinsparverordnung.


(3) Bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde über Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung, soweit nicht die Behörde nach Abs. 4 zuständig ist.


(4) Bei Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft, bei denen nach § 69 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), ein Zustimmungsverfahren durchzuführen ist, oder bei denen nach § 69 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Hessischen Bauordnung ein Zustimmungsverfahren nicht erforderlich ist, entscheidet die für das Vorhaben jeweils zuständige Baudienststelle des Bundes oder die Baudienststelle des Landes über Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung und Befreiungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 der Energieeinsparverordnung.

 

§ 3


Die Anordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 11. Juli 1985 (GVBl. I S. 119) wird aufgehoben.

 

§ 4


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

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