aufgehoben; vgl. GVBl.
2003 I S. 311,
GVBl. II 514-6 § 3
Verordnung über Zuständigkeiten im Eichwesen
Vom 15. Februar 1971
GVBl. I S. 29
Auf Grund des § 8 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen vom 2. Juli 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 709), des § 27 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 759) und des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 911), wird verordnet:
§ 1
Zuständigkeit der Eichämter
Die Eichämter sind zuständig für die Durchführung des Gesetzes über Einheiten im
Meßwesen und des Eichgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen,
soweit sich nicht aus diesen Rechtsvorschriften oder den §§ 2 bis 4 dieser
Verordnung etwas anderes ergibt.
§ 2
Zuständigkeit der Eichdirektion
(1) Die Hessische Eichdirektion kann Amtshandlungen zur Durchführung des Eichgesetzes und
der auf Grund des Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, für die nach § 1 die
Eichämter zuständig sind, selbst vornehmen, wenn die erforderlichen Amtshandlungen
neuartig sind, selten vorkommen, besonderen meßtechnischen Aufwand erfordern oder
besondere Fachkenntnisse verlangen.
(2) Die Hessische Eichdirektion ist ferner für die Durchführung des § 6 des
Eichgesetzes und der auf Grund des § 6 Abs. 6 des Eichgesetzes erlassenen
Verordnungen zuständig.
§ 3
Überwachungsbehörden
(1) Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes über Einheiten im
Meßwesen, des Eichgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sind
die Eichämter und die Hessische Eichdirektion zuständig.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Glaseichamt in Darmstadt für Glasmeßgeräte
zuständig.
(3) Soweit im Einzelfall keine meßtechnischen Prüfungen erforderlich werden, sind außer
den in den Abs. 1 und 2 genannten Behörden für die Überwachung zuständig:
1. die Regierungspräsidenten im Bereich der Heilkunde, in Apotheken, tierärztlichen
Hausapotheken, pharmazeutischen Betrieben und sonstigen Betrieben, die Arzneimittel
herstellen, einführen oder in Verkehr bringen; für tierärztliche Hausapotheken können
die Regierungspräsidenten diese Aufgaben auf nachgeordnete Behörden übertragen;
2. die Technischen Überwachungsämter bei der Kraftfahrzeugüberwachung hinsichtlich
der Meßgeräte und Meßanlagen in Kraftfahrzeugen;
3. die Landräte als Behörden der Landesverwaltung in Landkreisen und die Magistrate
in kreisfreien Städten bei der Abgabe von Waren an Letztverbraucher.
§ 4
Befugnisse der zuständigen Behörden
Den in §§ 1 bis 3 genannten Behörden stehen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die in
§ 9 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen und in §§ 32 und 33 des
Eichgesetzes geregelten Befugnisse zu.
§ 5
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen und
§ 35 des Eichgesetzes
1. die Hessische Eichdirektion,
2. für die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 genannten Bereiche die
für die Überwachung zuständigen Behörden.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1971 in Kraft.