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aufgehoben; vgl. GVBl. 2003 I S. 311, GVBl. II 514-6 § 3

 

Verordnung über Zuständigkeiten im Eichwesen

Vom 15. Februar 1971
GVBl. I S. 29

Auf Grund des § 8 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen vom 2. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 709), des § 27 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 759) und des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 911), wird verordnet:

§ 1

Zuständigkeit der Eichämter


Die Eichämter sind zuständig für die Durchführung des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen und des Eichgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen, soweit sich nicht aus diesen Rechtsvorschriften oder den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung etwas anderes ergibt.

 

§ 2

Zuständigkeit der Eichdirektion


(1) Die Hessische Eichdirektion kann Amtshandlungen zur Durchführung des Eichgesetzes und der auf Grund des Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, für die nach § 1 die Eichämter zuständig sind, selbst vornehmen, wenn die erforderlichen Amtshandlungen neuartig sind, selten vorkommen, besonderen meßtechnischen Aufwand erfordern oder besondere Fachkenntnisse verlangen.


(2) Die Hessische Eichdirektion ist ferner für die Durchführung des § 6 des Eichgesetzes und der auf Grund des § 6 Abs. 6 des Eichgesetzes erlassenen Verordnungen zuständig.

 

§ 3

Überwachungsbehörden


(1) Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen, des Eichgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sind die Eichämter und die Hessische Eichdirektion zuständig.


(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Glaseichamt in Darmstadt für Glasmeßgeräte zuständig.


(3) Soweit im Einzelfall keine meßtechnischen Prüfungen erforderlich werden, sind außer den in den Abs. 1 und 2 genannten Behörden für die Überwachung zuständig:

1. die Regierungspräsidenten im Bereich der Heilkunde, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, pharmazeutischen Betrieben und sonstigen Betrieben, die Arzneimittel herstellen, einführen oder in Verkehr bringen; für tierärztliche Hausapotheken können die Regierungspräsidenten diese Aufgaben auf nachgeordnete Behörden übertragen;

2. die Technischen Überwachungsämter bei der Kraftfahrzeugüberwachung hinsichtlich der Meßgeräte und Meßanlagen in Kraftfahrzeugen;

3. die Landräte als Behörden der Landesverwaltung in Landkreisen und die Magistrate in kreisfreien Städten bei der Abgabe von Waren an Letztverbraucher.

 

§ 4

Befugnisse der zuständigen Behörden


Den in §§ 1 bis 3 genannten Behörden stehen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die in § 9 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen und in §§ 32 und 33 des Eichgesetzes geregelten Befugnisse zu.

 

§ 5

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten


Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen und § 35 des Eichgesetzes

1. die Hessische Eichdirektion,

2. für die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 genannten Bereiche die für die Überwachung zuständigen Behörden.

 

§ 6

Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1971 in Kraft.

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