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Gesetz zur Bestimmung der nach der Handwerksordnung zuständigen Behörde für die Erteilung von Ausübungsberechtigungen und Ausnahmebewilligungen, für die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise sowie für die Untersagung der Ausübung des selbstständigen Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe
(Handwerkszuständigkeitsgesetz - HWZG)

Vom 17. Oktober 2005
GVBl. I S. 674, 685

 

§ 1

Ausübungsberechtigung, Ausnahmebewilligung, Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise nach EG-Recht


Zuständige Behörde für die

1. Erteilung einer Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe nach § 7a der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), und für zulassungspflichtige Handwerke nach § 7b der Handwerksordnung,

2. Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 8 der Handwerksordnung,

3. Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Abs. 1 der Handwerksordnung,

4. Anerkennung der Voraussetzungen des selbstständigen Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ohne gewerbliche Niederlassung im Inland nach § 9 Abs. 2 der Handwerksordnung und

5. Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise nach § 3 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 4. August 1966 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314),

ist die Handwerkskammer.

 

§ 2

Untersagung


Zuständige Behörde für die Untersagung des selbstständigen Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung ist in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat.

 

§ 3

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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