



Gesetz zur Bestimmung der nach
der Handwerksordnung zuständigen Behörde für die Erteilung von
Ausübungsberechtigungen und Ausnahmebewilligungen, für die Anerkennung
beruflicher Befähigungsnachweise sowie für die Untersagung der Ausübung des
selbstständigen Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes
Gewerbe
(Handwerkszuständigkeitsgesetz - HWZG)
Vom 17. Oktober 2005
GVBl. I S. 674, 685
§ 1
Ausübungsberechtigung,
Ausnahmebewilligung, Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise nach EG-Recht
Zuständige Behörde für die
1. Erteilung einer Ausübungsberechtigung für ein anderes
Gewerbe nach § 7a der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998
(BGBl. I S. 3075), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S.
931), und für zulassungspflichtige Handwerke nach § 7b der Handwerksordnung,
2. Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in
die Handwerksrolle nach § 8 der Handwerksordnung,
3. Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in
die Handwerksrolle nach § 9 Abs. 1 der Handwerksordnung,
4. Anerkennung der Voraussetzungen des selbstständigen
Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ohne
gewerbliche Niederlassung im Inland nach § 9 Abs. 2 der Handwerksordnung und
5. Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise nach § 3
der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 4. August 1966 (BGBl. I S. 469), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314),
ist die Handwerkskammer.
§ 2
Untersagung
Zuständige Behörde für die Untersagung des selbstständigen Betriebs eines
zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nach § 16 Abs. 3 Satz 1
der Handwerksordnung ist in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den
kreisfreien Städten der Magistrat.
§ 3
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.


