Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach
der Handwerksordnung
Vom 10. Oktober 1966
GVBl. I S. 307
Auf Grund des § 16 Abs. 3 Satz 4, des § 23 Satz 3, des § 49
Abs. 3 Satz 2 und des § 113 Abs. 2 Satz 4 der Handwerksordnung in der
Fassung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 2) wird verordnet:
§ 1
Die der Landesregierung zustehende Befugnis,
1. die zuständige Behörde für die Untersagung der Fortsetzung des Betriebes eines
Handwerks (§ 16 Abs. 3 der Handwerksordnung) zu bestimmen,
2. durch Rechtsverordnung auf Grund des § 23 der Handwerksordnung zu bestimmen,
daß durch Prüfungen an bestimmten Ausbildungsstätten oder vor Prüfungsbehörden die
Befugnis
erworben wird, Lehrlinge in einem Handwerk auszubilden,
3. auf Grund des § 49 Abs. 3 der Handwerksordnung zu bestimmen, daß der
Besuch einer Fachschule ganz oder teilweise auf die gemäß § 49 Abs. 1 der
Handwerksordnung vorgeschriebene Gesellentätigkeit zum Zwecke der Zulassung zur
Meisterprüfung anzurechnen ist,
4. durch Rechtsverordnung auf Grund des § 113 Abs. 2 Satz 3 der
Handwerksordnung eine von der Vorschrift des § 113 Abs. 2 Satz 1 der
Handwerksordnung abweichende Beitragseinziehung zuzulassen,
wird auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.