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Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach der Handwerksordnung

Vom 10. Oktober 1966
GVBl. I S. 307

Auf Grund des § 16 Abs. 3 Satz 4, des § 23 Satz 3, des § 49 Abs. 3 Satz 2 und des § 113 Abs. 2 Satz 4 der Handwerksordnung in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 2) wird verordnet:

§ 1


Die der Landesregierung zustehende Befugnis,

1. die zuständige Behörde für die Untersagung der Fortsetzung des Betriebes eines Handwerks (§ 16 Abs. 3 der Handwerksordnung) zu bestimmen,

2. durch Rechtsverordnung auf Grund des § 23 der Handwerksordnung zu bestimmen, daß durch Prüfungen an bestimmten Ausbildungsstätten oder vor Prüfungsbehörden die Befugnis

erworben wird, Lehrlinge in einem Handwerk auszubilden,

3. auf Grund des § 49 Abs. 3 der Handwerksordnung zu bestimmen, daß der Besuch einer Fachschule ganz oder teilweise auf die gemäß § 49 Abs. 1 der Handwerksordnung vorgeschriebene Gesellentätigkeit zum Zwecke der Zulassung zur Meisterprüfung anzurechnen ist,

4. durch Rechtsverordnung auf Grund des § 113 Abs. 2 Satz 3 der Handwerksordnung eine von der Vorschrift des § 113 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung abweichende Beitragseinziehung zuzulassen,

wird auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr übertragen.

 

§ 2


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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