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Hessische Bergverordnung für elektrische Anlagen (Elektro-Bergverordnung - EIBergV)

Vom 17. September 2001
GVBl. I S. 407


Aufgrund des § 65 Nr. 4, des § 66 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6, 9 und 10, auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, mit § 127 Abs. 1 und mit den §§ 128 und 129 und des § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 424), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232), wird verordnet:

 

Inhaltsübersicht

ERSTER TEIL
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

bullet§ 1 Geltungsbereich
bullet§ 2 Begriffsbestimmungen

ZWEITER TEIL
Allgemeine Vorschriften

bullet§ 3 Anwendung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik
bullet§ 4 Anzahl der Elektro-Fachkräfte
bullet§ 5 Anforderungen an Elektro-Fachkräfte
bullet§ 6 Erste Hilfe und Verhalten bei Unfällen durch elektrischen Strom
bullet§ 7 Betriebsanweisungen
bullet§ 8 Prüfumfang, Prüfergebnisse, Aufzeichnungen

DRITTER TEIL
Verwendung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel unter Tage

bullet§ 9 Allgemeine Anforderungen an elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
bullet§ 10 Weitergehende Anforderungen
bullet§ 11 Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor Inbetriebnahme
bullet§ 12 Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel
bullet§ 13 Wiederkehrende Prüfungen
bullet§ 14 Jahresrevision
bullet§ 15 Instandsetzungen explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel
bullet§ 16 Sonstige Aufzeichnungen
bullet§ 17 Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln
bullet§ 18 Arbeiten an Sicherheits-, Schutz- und Überwachungseinrichtungen
bullet§ 19 Herstellen und Sicherstellen des spannungsfreien Zustandes vor Arbeitsbeginn
bullet§ 20 Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen
bullet§ 21 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in ungefährdeten Bereichen
bullet§ 22 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in explosionsgefährdeten Bereichen
bullet§ 23 Öffnen von Gehäusen in explosionsgefährdeten Bereichen
bullet§ 24 Maßnahmen bei Auftreten von explosionsfähiger Atmosphäre
bullet§ 25 Messungen in explosionsgefährdeten Bereichen
bullet§ 26 Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in sonderbewetterten explosionsgefährdeten Bereichen
bullet§ 27 Wiedereinschalten nach Erdschluss in explosionsgefährdeten Bereichen
bullet§ 28 Belehrung der Elektro-Fachkräfte über den Explosionsschutz

VIERTER TEIL
Verwendung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel über Tage

bullet§ 29 Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
bullet§ 30 Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel
bullet§ 31 Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor Inbetriebnahme in besonderen Betrieben und Bereichen
bullet§ 32 Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in besonderen Betrieben und Bereichen
bullet§ 33 Wiederkehrende Prüfungen in besonderen Betrieben und Bereichen
bullet§ 34 Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln
bullet§ 35 Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in besonderen Betrieben und Bereichen

FÜNFTER TEIL
Schlussvorschriften

bullet§ 36 Prüfung durch Werkssachverständige
bullet§ 37 Bekantmachung der Verordnung
bullet§ 38 Ausnahmegenehmigungen
bullet§ 39 Ordnungswidrigkeiten
bullet§ 40 Übergangsvorschriften
bullet§ 41 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

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