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ERSTER TEIL

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1

Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben und Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Bundesberggesetz, soweit in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.


(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf:

1. elektrische Sprengzündanlagen ohne Netzverbindung und die in Energierichtung hinter dem letzten handbetätigten Trennschalter befindlichen Teile (Zündleitungen, Zünderdrähte und Zünder) von Sprengzündanlagen mit Netzverbindung sowie Zündmaschinenprüfgeräte und Zündkreisprüfer,

2. das tragbare elektrische Geleucht in nicht explosionsgefährdeten Bereichen unter Tage,

3. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in Besucherbergwerken und Besucherhöhlen,

4. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen von Tagesanlagen.


(3) Für folgende elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel gelten nur nachstehende Vorschriften dieser Verordnung:

1. für den elektrischen Teil der Schacht- und Schrägförderanlagen, Befahrungs-, Hilfsfahr- und Notfahranlagen in Schächten und Schrägstrecken sowie der verfahrbaren Arbeitsbühnen in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen §§ 3 bis 7, 15 und 17 bis 28 sowie der Fünfte Teil,

2. für den nicht mit einem ortsfesten Netz verbundenen elektrischen Teil der Fahrzeuge mit Eigenantrieb unter Tage und für den elektrischen Teil der Anlagen zur Förderung mit gleisgebundenen oder zwangsgeführten Fahrzeugen unter Tage (Bahnanlagen, Einschienenhänge- und Schienenflurbahnen) §§ 3 bis 7, 15, 16 Satz 2 und 3 und die §§ 17 bis 28 sowie der Fünfte Teil,

3. für den elektrischen Teil der Grubenanschlussbahnen und deren Triebfahrzeuge §§ 3 bis 6 sowie der Fünfte Teil,

4. für das tragbare elektrische Geleucht in explosionsgefährdeten Bereichen die §§ 9, 10, 15 und 29 sowie der Fünfte Teil.

 

     

 

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