ERSTER TEIL
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb elektrischer
Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in den der Bergaufsicht unterstehenden
Betrieben und Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Bundesberggesetz,
soweit in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf:
1. elektrische Sprengzündanlagen ohne Netzverbindung
und die in Energierichtung hinter dem letzten handbetätigten Trennschalter
befindlichen Teile (Zündleitungen, Zünderdrähte und Zünder) von
Sprengzündanlagen mit Netzverbindung sowie Zündmaschinenprüfgeräte und
Zündkreisprüfer,
2. das tragbare elektrische Geleucht in nicht
explosionsgefährdeten Bereichen unter Tage,
3. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in
Besucherbergwerken und Besucherhöhlen,
4. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in
explosionsgefährdeten Bereichen von Tagesanlagen.
(3) Für folgende elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel gelten nur
nachstehende Vorschriften dieser Verordnung:
1. für den elektrischen Teil der Schacht- und
Schrägförderanlagen, Befahrungs-, Hilfsfahr- und Notfahranlagen in
Schächten und Schrägstrecken sowie der verfahrbaren Arbeitsbühnen in
Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen §§ 3 bis
7, 15 und 17 bis
28
sowie der Fünfte Teil,
2. für den nicht mit einem ortsfesten Netz verbundenen
elektrischen Teil der Fahrzeuge mit Eigenantrieb unter Tage und für den
elektrischen Teil der Anlagen zur Förderung mit gleisgebundenen oder
zwangsgeführten Fahrzeugen unter Tage (Bahnanlagen, Einschienenhänge- und
Schienenflurbahnen) §§ 3 bis 7,
15, 16 Satz 2 und 3 und die
§§ 17 bis 28
sowie der Fünfte Teil,
3. für den elektrischen Teil der Grubenanschlussbahnen
und deren Triebfahrzeuge §§ 3 bis 6 sowie der Fünfte Teil,
4. für das tragbare elektrische Geleucht in
explosionsgefährdeten Bereichen die §§ 9, 10,
15 und 29 sowie der Fünfte
Teil.