§ 19
Herstellen und Sicherstellen des
spannungsfreien Zustandes vor Arbeitsbeginn
Vor Beginn der Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln
ist der spannungsfreie Zustand herzustellen und sicherzustellen, soweit diese
Arbeiten nach den Vorschriften dieser Verordnung oder nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik nur im spannungsfreien Zustand ausgeführt werden
dürfen. Hierbei hat sich die Elektro-Fachkraft über den Schaltzustand anhand
eines gültigen Schaltplans oder auf andere Weise in Verbindung mit dem für die
Freischaltung Verantwortlichen zu unterrichten.