§ 2
Begriffsbestimmungen Im Sinne
dieser Verordnung ist
1. Elektro-Fachkraft
eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung, Kenntnisse
und Erfahrungen in der Elektro-Technik sowie Kenntnis der maßgebenden
Sicherheitsvorschriften die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und
mögliche Gefahren erkennen kann,
2. Elektro-Aufsichtsperson
eine von der Unternehmerin oder dem Unternehmer nach den
berggesetzlichen Vorschriften als verantwortliche Person bestellte Elektro-Fachkraft,
3. besonders qualifizierte Elektro-Fachkraft
eine Elektro-Fachkraft, die auf technischem und
rechtlichem Gebiet besondere Fachkunde erworben hat und die für die Prüfung
elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt,
4. elektrotechnische Sachverständige oder
elektrotechnischer Sachverständiger
eine für die Prüfung elektrischer Anlagen und
elektrischer Betriebsmittel von der hierfür zuständigen Behörde anerkannte
Person,
5. elektrotechnisch unterwiesene Person
eine Person, die durch eine Elektro-Fachkraft über die
ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem
Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die
notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt worden ist,
6. elektrische Anlage
die Gesamtheit der für bestimmte Betriebszwecke
leitend, induktiv oder kapazitiv zusammengeschlossenen elektrischen
Betriebsmittel einschließlich der für ihre Verwendung notwendigen Bauteile,
7, elektrisches Betriebsmittel
ein Gegenstand, der als Ganzes oder in einzelnen Teilen
dem Anwenden elektrischer Energie dient; hierzu gehören insbesondere
Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen
und Verbrauchen elektrischer Energie, auch für die Fernmeldetechnik,
8. explosionsgeschütztes elektrisches Betriebsmittel
ein elektrisches Betriebsmittel, das zur Verwendung in
explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt ist,
9. Zündschutzart
die Art der in den harmonisierten Normen oder nach dem
Stand der Technik festgelegten Maßnahmen, die an elektrischen Betriebsmitteln
bei der Herstellung getroffen sind, um die Zündung der umgebenden
explosionsfähigen Atmosphäre durch diese Betriebsmittel zu verhindern,
10. eigensichere elektrische Anlage
die Gesamtheit der elektrisch miteinander verbundenen
elektrischen Betriebsmittel mit eigensicheren Stromkreisen, wobei alle
Stromkreise in den diese Betriebsmittel verbindenden und besonders
gekennzeichneten Kabeln und Leitungen der Zündschutzart Eigensicherheit
entsprechen,
11. eigensicherer Stromkreis
ein Stromkreis, durch den eine in den harmonisierten
Normen oder nach dem Stand der Technik bestimmte explosionsfähige Atmosphäre
durch Funken oder heiße Oberflächen, die unter den in harmonisierten Normen
oder nach dem Stand der Technik festgelegten Prüfbedingungen entstehen, nicht
gezündet werden kann,
12. elektrisches Betriebsmittel mit eigensicheren
Stromkreisen
ein eigensicheres elektrisches Betriebsmittel, ein
zugehöriges elektrisches Betriebsmittel oder ein einfaches elektrisches
Betriebsmittel,
13. eigensicheres elektrisches Betriebsmittel
ein elektrisches Betriebsmittel, in dem alle Stromkreise
eigensicher sind,
14. zugehöriges elektrisches Betriebsmittel
ein elektrisches Betriebsmittel, das sowohl eigensichere
als auch nichteigensichere Stromkreise enthält und so aufgebaut ist, dass die
nichteigensicheren Stromkreise die eigensicheren nicht beeinträchtigen
können,
15. einfache elektrische Betriebsmittel
elektrische Betriebsmittel oder Kombinationen von
Bauteilen einfacher Bauart mit genau festgelegten elektrischen Parametern, die
die Eigensicherheit des Stromkreises, in dem sie eingesetzt werden sollen,
nicht beeinträchtigen,
16. explosionsgefährdeter Bereich
ein Bereich, in dem die Atmosphäre aufgrund der
örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann; über
Tage und im Nichtsteinkohlenbergbau wird dieser Bereich dem Stand der Technik
entsprechend nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger
Atmosphäre in folgende Zonen eingeteilt:
a) Zone 0 umfasst Bereiche, in denen eine
explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft und Gasen,
Dämpfen oder Nebeln besteht, ständig, langzeitig oder häufig vorhanden
ist.
b) Zone 1 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen
ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre aus Gasen, Dämpfen oder Nebeln
gelegentlich auftritt.
c) Zone 2 umfasst Bereiche, in denen mit dem Auftreten
einer explosionsfähigen Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel nicht
oder aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen
Zeitraums zu rechnen ist.
d) Zone 20 umfasst Bereiche, in denen eine
explosionsfähige Atmosphäre, die aus Staub-Luft-Gemischen besteht,
ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist.
e) Zone 21 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen
ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre aus Staub-Luft-Gemischen
gelegentlich auftritt.
f) Zone 22 umfasst Bereiche, in denen mit dem
Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre durch aufgewirbelten Staub
nicht oder aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines
kurzen Zeitraums zu rechnen ist.
17. explosionsfähige Atmosphäre
ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen,
Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der
Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte
Gemisch überträgt,
18. Prüfung unter Tage und in den übertägigen
Einrichtungen nach § 35 durch eine Elektro-Aufsichtsperson
das eingehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden
oder Mängeln, insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, und
erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit
einzelner Teile durch Stichproben einschließlich der dazu erforderlichen
Messungen,
19. Prüfung unter Tage und in den übertägigen
Einrichtungen nach § 35 durch eine Elektro-Fachkraft
das Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer
Schäden oder Mängel und erforderlichenfalls das Feststellen der
ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit durch Stichproben,
20. Verwendung elektrischer Anlagen oder elektrischer
Betriebsmittel
die Errichtung und der Betrieb dieser Anlagen oder
Betriebsmittel,
21. Betrieb elektrischer Anlagen oder elektrischer
Betriebsmittel
das Unterspannungsetzen dieser Anlagen oder
Betriebsmittel, das Bedienen dieser Anlagen oder Betriebsmittel oder das
Arbeiten an diesen Anlagen oder Betriebsmitteln,
22. Bedienen elektrischer Anlagen oder elektrischer
Betriebsmittel
das Beobachten und das Stellen (Schalten, Einstellen,
Steuern) dieser Anlagen oder Betriebsmittel,
23. Arbeiten an elektrischen Anlagen oder elektrischen
Betriebsmitteln
das Instandhalten, insbesondere das Reinigen, Beseitigen
von Störungen, Schmieren, Anstreichen und Auswechseln von Teilen sowie das
Instandsetzen, das Ändern einschließlich des Erweiterns und das Prüfen
dieser Anlagen oder Betriebsmittel, zu den Arbeiten gehört auch das Öffnen
von Gehäusen elektrischer Betriebsmittel,
24. Abschalten
einen Stromkreis spannungsfrei machen (allpolig
ausschalten),
25. Betriebsanweisung
eine schriftliche, an bestimmte Personen oder
Personengruppen gerichtete allgemeine Anweisung für bestimmte, in dieser
Verordnung näher bezeichnete Tätigkeiten unter Berücksichtigung des
sicherheitlich richtigen Verhaltens der dabei Beschäftigten.