VIERTER TEIL
Verwendung elektrischer Anlagen und
elektrischer Betriebsmittel über Tage
§ 29
Elektrische Betriebsmittel in
explosionsgefährdeten Bereichen
(1) Auf die Verwendung elektrischer Betriebsmittel in explosionsgefährdeten
Bereichen finden §§ 9 und 10 Anwendung. Dies gilt nicht für die Verwendung
elektrischer Betriebsmittel in den Zonen 2 und 22, wenn die Betriebsmittel nach
dem Stand der Technik für diese Zonen geeignet sind. Zu dem Stand der Technik
zählen Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften,
wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen erreicht wird.
(2) Werden elektrische Anlagen in einem Bereich verwendet, in dem eine
explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, sind unter Anwendung des Standes
der Technik Maßnahmen zu treffen, die die Bildung explosionsfähiger
Atmosphäre verhindern oder einschränken.
(3) Auf die Instandsetzung explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel
findet § 15 Anwendung; dies gilt nicht für
1. elektrische Betriebsmittel, die in den Zonen 2 oder
22 verwendet werden dürfen,
2. elektrische Betriebsmittel in einem eigensicheren
Stromkreis, die dessen Sicherheit nicht beeinträchtigen,
3. Kabel und Leitungen und deren Garnituren, ausgenommen
Heizkabel und Heizleitungen oder
4. elektrische Betriebsmittel, bei denen keiner der
Werte 1,2 Volt 0, 1 Ampere, 20 Mikrojoule oder 25 Milliwatt überschritten
werden kann.