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VIERTER TEIL

Verwendung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel über Tage

§ 29

Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen


(1) Auf die Verwendung elektrischer Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen finden §§ 9 und 10 Anwendung. Dies gilt nicht für die Verwendung elektrischer Betriebsmittel in den Zonen 2 und 22, wenn die Betriebsmittel nach dem Stand der Technik für diese Zonen geeignet sind. Zu dem Stand der Technik zählen Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen erreicht wird.


(2) Werden elektrische Anlagen in einem Bereich verwendet, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, sind unter Anwendung des Standes der Technik Maßnahmen zu treffen, die die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken.


(3) Auf die Instandsetzung explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel findet § 15 Anwendung; dies gilt nicht für

1. elektrische Betriebsmittel, die in den Zonen 2 oder 22 verwendet werden dürfen,

2. elektrische Betriebsmittel in einem eigensicheren Stromkreis, die dessen Sicherheit nicht beeinträchtigen,

3. Kabel und Leitungen und deren Garnituren, ausgenommen Heizkabel und Heizleitungen oder

4. elektrische Betriebsmittel, bei denen keiner der Werte 1,2 Volt 0, 1 Ampere, 20 Mikrojoule oder 25 Milliwatt überschritten werden kann.

 

     

 

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