ZWEITER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 3
Anwendung der allgemein
anerkannten Regeln der Technik
(1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften und soweit diese Verordnung keine
Vorschriften enthält, sind elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel
unter Tage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so zu errichten und
zu betreiben, dass ihr sicherer Zustand gewährleistet ist. Zu den allgemein
anerkannten Regeln der Technik zählen Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau
gleichermaßen erreicht wird.
(2) Abs. 1 gilt für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel über
Tage entsprechend. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den
Anforderungen nach Abs. 1 Satz 2 darf über Tage abgewichen werden, wenn die
Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Satz 2 gilt nicht für die in §
35 genannten elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel.