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ZWEITER TEIL

Allgemeine Vorschriften

§ 3

Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik


(1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften und soweit diese Verordnung keine Vorschriften enthält, sind elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel unter Tage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so zu errichten und zu betreiben, dass ihr sicherer Zustand gewährleistet ist. Zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik zählen Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen erreicht wird.


(2) Abs. 1 gilt für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel über Tage entsprechend. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Anforderungen nach Abs. 1 Satz 2 darf über Tage abgewichen werden, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Satz 2 gilt nicht für die in § 35 genannten elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel.

     

 

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