1. entgegen § 6 die Belehrung nicht durchführt oder
nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt,
2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Betriebsanweisung
nicht aushändigt,
3. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 in den
Betriebsanweisungen die vorgeschriebenen Festlegungen nicht trifft,
4. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 die Belehrung nicht
durchführt,
5. der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfrist des § 8
Abs. 3 zuwiderhandelt,
6. entgegen § 8 Abs. 4 die bei den Prüfungen
festgestellten Schäden oder Mängel nicht oder nicht rechtzeitig der
zuständigen verantwortlichen Person meldet,
7. einer Vorschrift des § 9 oder einer vollziehbaren
Anordnung nach § 10, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 1 und 3, über
die Verwendung elektrischer Betriebsmittel und eigensicherer elektrischer
Anlagen zuwiderhandelt,
8. einer Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz
1 oder Abs. 7, des § 13 Abs. 1 oder 2, der §§
14, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
oder Abs. 3, des § 31 Abs. 1 Satz 1 oder des § 33 Abs. 1 und 2 über die
Prüfung zuwiderhandelt,
9. einer Vorschrift des § 12 oder des
§ 32 über die
Inbetriebnahme elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel
zuwiderhandelt,
10. entgegen § 15 Abs. 1, auch in Verbindung mit
§ 29
Abs. 3, elektrische Betriebsmittel ohne Prüfung wiederverwendet,
11. entgegen § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit
§ 34
Abs. 1, an elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln arbeitet,
ohne Elektro-Fachkraft zu sein oder Personen arbeiten lässt, die keine
Elektro-Fachkräfte sind,
12. entgegen § 17 Abs. 4, auch in Verbindung mit
§ 34
Abs. 1, keine Elektro-Fachkraft zur Sicherstellung der vorschriftsmäßigen
Durchführung der Arbeiten bestimmt,
13. entgegen § 17 Abs. 5 die von den Arbeiten
betroffenen Personen nicht oder nicht rechtzeitig verständigt oder auf
Gefahren hinweist,
14. einer Vorschrift des § 18 über das Arbeiten an
Sicherheits-, Schutz- oder Überwachungseinrichtungen zuwiderhandelt,
15. entgegen § 19 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 34
Abs. 1, den spannungsfreien Zustand nicht oder nicht rechtzeitig herstellt
oder nicht sicherstellt,
16. der Unterrichtungspflicht des § 19 Satz 2, auch in
Verbindung mit § 34 Abs. 1, zuwiderhandelt,
17. entgegen § 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit
§ 34
Abs. 1, einen Schutz durch Abdeckung, Abschrankung oder Abstand nicht anwendet
oder den spannungsfreien Zustand nicht herstellt oder nicht sicherstellt,
18. entgegen § 20 Abs. 2, auch in Verbindung mit
§ 34
Abs. 1, in der Nähe unter Spannung stehender Teile arbeitet,
19. einer Vorschrift des § 21 Abs. 1 und 2, auch in
Verbindung mit § 34 Abs. 1, des § 22 Abs. 1 oder
§ 34 Abs. 2 über das
Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen zuwiderhandelt,
20. entgegen § 23 Abs. 1 Gehäuse öffnet,
21. entgegen § 24 elektrische Anlagen oder elektrische
Betriebsmittel nicht abschaltet oder Fahrzeuge nicht entfernt oder die
Anschlüsse an das Druckluftrohrleitungsnetz nicht löst oder die
Druckluftzufuhr nicht absperrt,
22. einer Vorschrift der §§ 26 oder
27 Satz 1 über
das Wiedereinschalten zuwiderhandelt,
23. entgegen § 28 Abs. 1 oder
§ 28 Abs. 2 Satz 1
Elektro-Fachkräfte nicht oder nicht rechtzeitig belehrt,
24. der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfrist des § 28
Abs. 2 zuwiderhandelt,
25. entgegen § 28 Abs. 3 die Betriebsanweisungen nicht
aushändigt,
26. entgegen § 40 Abs. 4 elektrische Betriebsmittel
oder eigensichere elektrische Anlagen ohne Vorliegen der Abdrucke der
Bescheinigungen oder Bescheide oder ohne Beachtung der darin enthaltenen
Hinweise verwendet,
27. entgegen § 40 Abs. 5 elektrische Betriebsmittel
oder eigensichere Anlagen ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung verwendet,
28. entgegen § 40 Abs. 6 Satz 1 explosionsgeschützte
elektrische Betriebsmittel ohne Prüfung wiederverwendet,
29. entgegen § 40 Abs. 6 Satz 2 eigensichere
elektrische Betriebsmittel und zugehörige elektrische Betriebsmittel ändert.