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§ 4 Anzahl der Elektro-Fachkräfte Für die Errichtung und den Betrieb der elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel müssen Elektro-Fachkräfte in solcher Anzahl zur Verfügung stehen, dass der sichere Zustand der Anlagen und Betriebsmittel gewährleistet ist. |
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