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DRITTER TEIL

Verwendung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel unter Tage

§ 9

Allgemeine Anforderungen an elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen


In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel verwendet werden. Sie müssen die Anforderungen der Explosionsschutzverordnung - 11. GSGV - vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils gültigen Fassung erfüllen. Sie dürfen nur in den Zonen in Betrieb genommen werden, für die sie entsprechend der Zuordnung in Gerätegruppen und Kategorien gemäß den Bestimmungen der Explosionsschutzverordnung geeignet sind.

     

 

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