DRITTER TEIL
Verwendung elektrischer Anlagen und
elektrischer Betriebsmittel unter Tage
§ 9
Allgemeine Anforderungen an
elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur explosionsgeschützte
elektrische Betriebsmittel verwendet werden. Sie müssen die Anforderungen der
Explosionsschutzverordnung - 11. GSGV - vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914)
in der jeweils gültigen Fassung erfüllen. Sie dürfen nur in den Zonen in
Betrieb genommen werden, für die sie entsprechend der Zuordnung in
Gerätegruppen und Kategorien gemäß den Bestimmungen der
Explosionsschutzverordnung geeignet sind.