ERSTER TEIL
Vorschriften über die Erhebung und
Bezahlung sowie die Feststellung des Marktwertes und des Bemessungsmaßstabes
§ 1
Entstehung des
Feldesabgabeanspruchs; Feldesabgabeerklärung
(1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit Wirksamkeit der Erlaubnis zur
Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken.
(2) Die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige hat bis zum Ende des fünften
Kalendermonats nach Ablauf eines jeden Jahres (Erhebungszeitraum) und nach
Erlöschen der Erlaubnis beim Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde
eine Erklärung über die Tatsachen, die für die Berechnung der Feldesabgabe
maßgebend sind (Feldesabgabeerklärung), abzugeben und bis zum gleichen Tag die
Feldesabgabe für den Erhebungszeitraum zu entrichten. Das Regierungspräsidium in
Darmstadt als Bergbehörde kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung
aus wichtigem Grund verlängern.
(3) Das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde kann im Einvernehmen
mit der Abgabepflichtigen oder dem Abgabepflichtigen das Kalenderjahr zum
Erhebungszeitraum bestimmen. Für den Übergang gilt die Zeit bis zum 31. Dezember
des vorhergehenden Kalenderjahres als besonderer Erhebungszeitraum.
(4) Für Feldesabgaben aufgrund alter Rechte und Verträge im Sinne des § 149 des
Bundesberggesetzes gilt der 1. Januar 1982 als Beginn des ersten Jahres im Sinne
des § 30 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes.
§ 2
Entstehung des
Förderabgabeanspruchs; Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung
(1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes.
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige hat nach Aufnahme der
Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres
(Voranmeldungszeitraum) beim Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde
eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tage die sich aus
der Voranmeldung ergebende Zahlung als Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu
entrichten. Die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige braucht keine
Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlungen zu entrichten,
wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als
25000 Euro betragen wird und sie oder er dies dem Regierungspräsidium in
Darmstadt als Bergbehörde bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldungszeitraumes
anzeigt.
(3) Die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Juli eines
jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine
Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe der Abschlagszahlungen
übersteigenden Betrag zu entrichten.
(4) Das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde kann die Frist zur
Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung aus wichtigem
Grund verlängern.
§ 3
Form, Inhalt und Berichtigung
der Erklärungen
(1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen
sind beim Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde abzugeben. Die
Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige hat die Abgabe in den Erklärungen
selbst zu berechnen. Sie oder er hat die Abschlagszahlung erforderlichenfalls in
Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe
zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung
von Bedeutung sind.
(2) Die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige hat schriftlich zu
versichern, dass die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.
(3) Erkennt eine Abgabepflichtige oder ein Abgabepflichtiger, dass eine von ihr
oder ihm abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es
dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- und Förderabgaben kommen kann
oder bereits gekommen ist, so ist sie oder er verpflichtet, dies dem
Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde gegenüber unverzüglich richtig
zu stellen. Der nach zu entrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach
Richtigstellung zu zahlen.
§ 4
Abgabefestsetzung
(1) Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- und Förderabgabe wird
durch schriftlichen Abgabebescheid des Regierungspräsidiums in Darmstadt als
Bergbehörde festgesetzt.
(2) Gibt die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige die Feldes- und
Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat das Regierungspräsidium in
Darmstadt als Bergbehörde die Abgabe zu schätzen, wenn die Berechnungsgrundlagen
nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die
Schätzung von Bedeutung sind. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn bei einer
Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.
(3) Gibt die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige die
Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum
nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen,
ohne dass dies einer Begründung bedarf. Der Vorbehalt entfällt spätestens fünf
Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden
ist. Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Abgabefestsetzung aufgehoben
oder geändert werden.
§ 5
Fälligkeit der festgesetzten
Abgabe
Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits
entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des
Abgabebescheides fällig. Ein überzahlter Betrag wird der Abgabepflichtigen oder
dem Abgabepflichtigen erstattet.
§ 6
Säumniszuschlag
(1) Wird eine Abgabe oder eine Abschlagszahlung nicht bis zum Ablauf des
Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein
Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf 50 Euro nach unten
abgerundeten Betrages zu entrichten.
(2) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben.
§ 7
Aufzeichnungs- und
Aufbewahrungspflicht
(1) Die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige hat zur Feststellung der
Abgabe und der Grundlagen ihrer Berechnung nachprüfbare Aufzeichnungen in
deutscher Sprache zu machen.
(2) Die Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren.
§ 8
Prüfung
(1) Das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde und seine Beauftragten
sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die
Berechnung der Abgaben maßgebend sind, zu prüfen. Die Prüfung soll der
Abgabepflichtigen oder dem Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn
angekündigt werden.
(2) Die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige hat bei der Feststellung der
Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können,
mitzuwirken. Sie oder er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen,
Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen
und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu
geben. Sie oder er kann die Vorlage bei der prüfenden Behörde abwenden, wenn sie
oder er der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit in ihren
oder seinen Geschäftsräumen zustimmt.
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist der Abgabepflichtigen oder dem
Abgabepflichtigen schriftlich mitzuteilen.
§ 9
Verjährung
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Abgaben verjährt nach fünf Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch
erstmals fällig geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die Festsetzung oder die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung des Anspruchs
wirksam geworden ist.
§ 10
Feststellung des Marktwertes
und des Bemessungsmaßstabes
(1) Das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde stellt den Marktwert
für Bodenschätze im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 des Bundesberggesetzes fest und
teilt ihn der Abgabepflichtigen oder dem Abgabepflichtigen mit. Die Feststellung
bedarf keiner Begründung.
(2) Die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige hat dem Regierungspräsidium
in Darmstadt als Bergbehörde bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres die für
die Feststellung des Marktwertes erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere
die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum marktwertbildenden Erlöse, Mengen
und Preise mitzuteilen. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 7 sowie § 8 Abs. 1 Satz
1 und Abs. 2 gelten entsprechend. Das Regierungspräsidium in Darmstadt als
Bergbehörde kann von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Feststellung des
Marktwertes auf andere Weise sichergestellt ist.
(3) Nicht abgabepflichtige natürliche oder juristische Personen, die
1. Naturgas verkaufen,
2. Verkaufsprodukte aus Rohsalz herstellen,
3. Industriesalz aus Steinsalz oder Sole herstellen oder
4. Schwerspat gewinnen,
sind verpflichtet, dem Regierungspräsidium in Darmstadt
als Bergbehörde Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung des
Marktwertes erforderlich ist.
(4) Bei der Feststellung des Bemessungsmaßstabes für Bodenschätze im Sinne des §
31 Abs. 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend.
(5) Preis im Sinne dieser Verordnung ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum
Erlös gehören nicht Transportkosten, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte.
ZWEITER TEIL
Vorschriften für die einzelnen
Bodenschätze
E r s t e r A b s c
h n i t t
Feldesabgabe
§ 11
Abweichende Feldesabgabe
Die Feldesabgabe beträgt für Erlaubnisse auf Erdöl- und Naturgas im ersten Jahr
nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für
jedes folgende Jahr um weitere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 60 Euro je
angefangenen Quadratkilometer.
Z w e i t e r A b s
c h n i t t
Förderabgabe
E r s t e r U n t e r
a b s c h n i t t
Kali-, Magnesia- und Borsalze
§ 12
Abgabesatz
Die Förderabgabe für Kali-, Magnesia- und Borsalze beträgt eins vom Hundert des
Bemessungsmaßstabes.
§ 13
Bemessungsmaßstab
Bemessungsmaßstab für Kali-, Magnesia- und Borsalze ist die Summe der Produkte
aus
1. dem durchschnittlichen Gehalt der aus dem
Bewilligungsfeld gewonnenen Rohsalze an Kaliumoxid (K2O) und Magnesiumsulfat
(MgSO4) und
2. dem Betrag von 0,75 Euro für Kaliumoxid (K2O) und 0,25
Euro für Magnesiumsulfat (MgSO4) je Tonne und angefangenem Vomhundertsatz.
Z w e i t e r U n t e
r a b s c h n i t t
Steinsalz
§ 14
Abgabesatz
Die Förderabgabe für Steinsalz beträgt eins vom Hundert des Marktwertes. Die
Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 vom Hundert, soweit das Steinsalz bei der
Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet
wird.
§ 15
Marktwert
Der Marktwert für Steinsalz ist das gewonnene Mittel der Preise in Euro je
Tonne, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes für
frei gehandeltes Industriesalz erzielt worden sind.
D r i t t e r U n t e
r a b s c h n i t t
Sole
§ 16
Abgabesatz
Die Förderabgabe für Sole beträgt eins vom Hundert des Marktwertes. Die
Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 vom Hundert, soweit die Sole bei der
Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet
wird.
§ 17
Marktwert
Die Feststellung des Marktwertes für Sole erfolgt auf der Grundlage des
Steinsalzgehaltes. § 15 gilt entsprechend.
§ 18
Befreiung
Die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe
befreit, soweit die Sole natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke
verwendet wird.
V i e r t e r U n t e
r a b s c h n i t t
Nichteisenmetalle, Schwerspat
§ 19
Abgabesatz
Die Förderabgabe für Nichteisenmetalle und Schwerspat beträgt eins vom Hundert
des Marktwertes.
§ 20
Marktwert
Der Marktwert für die einzelnen Nichteisenmetalle oder Schwerspat ist das
gewonnene Mittel der Preise in Euro je Tonne oder Euro je Kilogramm, die jeweils
für diese im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenen, frei gehandelten
Bodenschätze erzielt werden. Maßgeblich sind nur die im Erhebungszeitraum
erzielten Preise, die unter Berücksichtigung von Preisen für importierte
Bodenschätze dieser Art gebildet worden sind.
§ 21
Befreiung
Die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe in Höhe
des sich aus § 19 ergebenden Vomhundertsatz der ihr oder ihm im
Erhebungszeitraum entstandenen Aufbereitungskosten befreit, soweit diese
notwendig sind, um aus dem gewonnenen Bodenschatz das handelsfähige Produkt
herzustellen.
F ü n f t e r U n t e r a b s c h
n i t t
Erdwärme
§ 22
Befreiung
Die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe auf
Erdwärme befreit.
DRITTER TEIL
Schlussvorschriften
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 3 Abs. 3 Satz 1 eine unrichtige oder unvollständige
Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig richtig stellt,
2. § 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz
2, oder § 10 Abs. 4, in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 1,
seiner Aufzeichnungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
nachkommt oder
3. § 7 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz
2, oder § 10 Abs. 4, in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 2 die
vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht aufbewahrt.
§ 24
Aufhebung von Vorschriften,
In-Kraft-Treten
(1) Die Verordnung über Feldes- und Förderabgaben
vom 15. Oktober 1986 (GVBl. I S. 289), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.
Februar 2000 (GVBl. I S. 165), wird aufgehoben.
(2) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2009 außer Kraft.

