ERSTER TEIL
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Bergverordnung gilt in den unter Bergaufsicht stehenden Betrieben für:
1. Schachtförderanlagen (Seilfahrtanlagen,
Güterförderanlagen, Abteufanlagen),
2. Befahrungsanlagen,
3. Hilfsfahranlagen, Fahrtrume sowie Notfahranlagen beim
Abteufen und
4. Winden, Bühnen- und Greiferanlagen in Schächten und
schachtähnlichen Grubenbauen.
(2) Die für Schachtförderanlagen geltenden Vorschriften dieser Bergverordnung
finden auch Anwendung auf Schrägförderanlagen.
(3) Die Vorschriften anderer Bergverordnungen bleiben unberührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
1. Abteufanlagen
sind zum Abteufen von Schächten oder schachtähnlichen Grubenbauen eingerichtete
Schachtförderanlagen einschließlich zugehöriger Hilfseinrichtungen oder damit
vergleichbare Einrichtungen, die zum Sanieren von Schächten verwendet werden.
2. Anschläge
sind Zugänge zu den Fördertrumen von Schächten. Sie sind mindestens an einer
Seite mit Signaleinrichtungen versehen.
3. Anschlägerin oder Anschläger
ist diejenige Person, die am Anschlag den Förderverkehr regelt und dazu die
nötigen Signale zum Betrieb des Förderkorbes gibt.
4. Arbeitsbühnen
sind feste oder verfahrbare Bühnen, die zu Arbeiten in Schächten oder
schachtähnlichen Grubenbauen benutzt werden.
5. Befahrungsanlagen
sind Anlagen, die in Schächten sowie in schachtähnlichen Grubenbauen
ausschließlich von den mit der Überwachung, Instandhaltung und Vermessung
beauftragten Personen sowie zur Bergung von Personen in Notfällen benutzt
werden.
6. Betriebsfähig
ist eine Anlage, die sich in betriebssicherem Zustand befindet und
bestimmungsgemäß benutzt werden kann.
7. Betriebsbereit
ist eine Anlage, wenn sie betriebsfähig ist, Antriebsenergie vorhanden und,
soweit erforderlich, Bedienungspersonal anwesend ist.
8. Betriebsübliche Überlast
ist die beim normalen Förderbetrieb regelmäßig oder überwiegend vorkommende
Überlast, die der Bremsberechnung zugrunde liegt. Ist die Überlast bei Seilfahrt
größer als bei normalem Förderbetrieb, so ist diese die betriebsübliche
Überlast.
9. Bühnenanlagen
sind feste und verfahrbare Arbeitsbühnen mit den zugehörigen
Aufhängevorrichtungen, Bühnenseilen, Seilscheiben, Antriebsmaschinen und
Signaleinrichtungen.
10. Fahrtrum
ist das zur Fahrung ohne maschinelle Hilfsmittel vorgesehene Trum in Schächten
und Schrägstrecken.
11. Fördergerüste
sind Fördertürme sowie die Verlagerungen von Führungseinrichtungen im
Führungsgerüst.
12. Fördermittel
sind Fördergestelle und Fördergefäße sowie Förderkübel und Behälter.
13. Führungseinrichtungen in Schächten
sind Spurlatten aus Holz oder Stahl, Führungsseile und Eckführungen an
Anschlägen einschließlich ihrer Befestigung und Verlagerung.
14. Führungseinrichtungen
in Schrägstrecken sind Schienen oder andere Stahlprofile einschließlich ihrer
Befestigung und ihres Unterbaus.
15. Güterförderanlagen
sind ausschließlich zur Güterförderung eingerichtete Schachtförderanlagen und
Schrägförderanlagen.
16. Güterförderung
ist das Befördern von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen einschließlich deren
Behältnisse, sowie von Maschinen und Geräten mit den Fördermitteln von
Schachtförderanlagen und Schrägförderanlagen.
17. Hilfseinrichtungen
sind Bestandteile von Schachtförderanlagen, die beim Abteufen, Ausbauen und
Instandhalten von Schächten benutzt werden, zum Beispiel Greiferanlagen,
Auslegerkrane für Bohrgeräte, Hilfsförderungen für Ausbauteile,
Rieselgutförderanlagen, Einrichtungen für Vermessungszwecke.
18. Hilfsfahranlagen
sind Anlagen, die in Schächten mit Seilfahrt- oder Güterförderanlagen anstelle
eines Fahrtrums eingebaut und ausschließlich zur Bergung von Personen in
Notfällen aus dem Schacht geeignet sind.
19. Maschinenführerinnen oder Maschinenführer
sind diejenigen Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung und Eignung von der
Unternehmerin oder dem Unternehmer als Fördermaschinistinnen oder
Fördermaschinisten, Haspelführerinnen oder Haspelführer oder Windenführerinnen
oder Windenführer benannt worden sind.
20. Nebenanschläge
sind Anschläge auf Bühnen oberhalb oder in Kellern unterhalb eines Anschlags.
21. Notfahranlagen
sind Anlagen, die in Abteufbetrieben anstelle eines Fahrtrums eingebaut und
geeignet sind, sämtliche auf der Teufsohle oder Bühne befindlichen Personen in
Notfällen mit einem Treiben aus dem Schacht zu bergen.
22. Prüfung durch fachkundige Personen
ist das Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel
und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit
einzelner Teile durch Stichproben.
23. Prüfung durch verantwortliche Personen
ist das eingehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln,
insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, und erforderlichenfalls
das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit einzelner Teile durch
Stichproben einschließlich der dazu erforderlichen Messungen.
24. Prüfung durch Sachverständige
ist das eingehende Besichtigen und Bewerten zur Feststellung von Schäden oder
Mängeln, insbesondere aller sicherheitlich wichtigen Teile und Betriebsmittel
einschließlich der Durchführung der dazu erforderlichen Messungen, falls
erforderlich nach Säubern einzelner Teile und Betriebsmittel, und das Erproben
auf ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Anlagen, Anlagenteile und
Betriebsmittel, einschließlich der dazu erforderlichen Messungen.
25. Sachverständige
sind die für die Durchführung festgelegter Prüfungen oder für die Vorprüfung von
Unterlagen durch die Bergbehörde anerkannten Personen.
26. Sammelanschlag
ist ein Anschlag, an dem die von einem anderen Anschlag gegebenen Signale
empfangen und zum Bedienungsstand der Antriebsmaschine weitergegeben werden.
27. Schachtarbeiten
sind Arbeiten
a) in Schächten, insbesondere zum Instandhalten oder
Instandsetzen des Ausbaus und der Einrichtungen,
b) an Fördermitteln, Gegengewichten, Zwischengeschirren
und Unterseilaufhängungen,
c) nahe, in oder über dem Führungsgerüst von
Fördergerüsten,
d) beim Auflegen und Ablegen von Seilen und
e) bei Vermessungen nahe, in oder über Schächten.
28. Schachtbefahrung
ist das Fahren von dazu befugten Personen mit Fördermitteln oder Gegengewichten
oder auf Fahrten
a) zur Inbetriebnahme und Überwachung der Schächte sowie
ihrer Einrichtungen,
b) bei Schachtarbeiten und Vermessungen,
c) bei Transporten, die Begleitung auf Fördermitteln
oder Gegengewichten erfordern.
29. Schachtförderanlagen
sind Förderanlagen in einem Schacht, deren Fördermittel und gegebenenfalls
Gegengewichte an einem Seil oder mehreren Seilen hängen, auf der Fahrstrecke
geführt sind und nur an der Antriebsmaschine gebremst werden können.
30. Schrägförderanlagen
sind Förderanlagen in einer geneigten, kurvenlosen, mit Anschlägen versehenen
Strecke (Schrägstrecke), deren Fördermittel und gegebenenfalls Gegengewichte an
einem Seil oder mehreren Seilen hängen, auf der Fahrstrecke geführt sind und nur
an der Antriebsmaschine gebremst werden können.
31. Schriftliche Anweisungen
sind vom Unternehmer schriftlich festzulegende allgemeine Anordnungen für
besondere, in dieser Verordnung näher bezeichnete betriebliche Tätigkeiten unter
Berücksichtigung des sicherheitlich richtigen Verhaltens der dabei
Beschäftigten.
32. Schutzbühnen
sind Bühnen, die zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände eingebaut werden.
33. Seilfahrtanlagen
sind zur Seilfahrt eingerichtete Schachtförderanlagen und Schrägförderanlagen,
die auch zur Güterförderung benutzt werden können.
34. Seilfahrt
ist das Befördern von Personen mit den Fördergestellen und Fördergefäßen der
dafür eingerichteten Schachtförderanlagen oder Schrägförderanlagen von einem
Seilfahrtanschlag zu einem anderen sowie in den Förderkübeln der dafür
eingerichteten Abteufanlagen.
35. Selbstfahrerseilfahrt
ist eine Seilfahrt, bei der eine dazu berechtigte Person fährt und die dazu
erforderlichen Signale oder Abfahrbefehle selbst gibt.
36. Treiben
ist jedes Bewegen eines Fördermittels bis zum Stillsetzen; Umsetzen und
Nachsetzen gelten nicht als Treiben; volles Treiben ist eine Fahrt des
Fördermittels von einem Endanschlag zum anderen.
37. Trum
ist ein abgegrenzter Teil eines Schachtes oder sonstigen vertikalen Grubenbaues.
38. Unternehmerin oder Unternehmer
ist die nach § 4 Abs. 5 des Bundesberggesetzes tätige juristische oder
natürliche Person oder Personenhandelsgesellschaft.
39. Überwachungsbühnen
sind Klappbühnen, Schiebebühnen, feste oder schwenkbare Bühnen, die zu
Überwachungszwecken benutzt werden.
§ 3
Seilfahrtanlagen
(1) Seilfahrtanlagen in Schächten und Schrägstrecken sind
1. Hauptseilfahrtanlagen, wenn
a) die zulässige Seilfahrtgeschwindigkeit mehr als 4
m/s beträgt,
b) mehr als 20 Personen gleichzeitig auf einem
Fördermittel fahren dürfen oder
c) mehr als 2 Tragböden je Fördermittel zur Seilfahrt
benutzt werden dürfen,
2. mittlere Seilfahrtanlagen, wenn
a) die zulässige Seilfahrtgeschwindigkeit mehr als 2
m/s, aber höchstens 4 m/s beträgt, oder
b) 11 bis höchstens 20 Personen gleichzeitig auf einem
Fördermittel fahren dürfen oder
3. kleine Seilfahrtanlagen, wenn
a) die zulässige Seilfahrtgeschwindigkeit höchstens 2
m/s beträgt oder
b) höchstens 10 Personen gleichzeitig auf einem
Fördermittel fahren dürfen.
(2) Seilfahrtanlagen beim Abteufen sind
1. Hauptseilfahrtanlagen, wenn die zulässige
Geschwindigkeit bei Seilfahrt oder Güterförderung mehr als 4 m/s beträgt,
2. mittlere Seilfahrtanlagen, wenn die zulässige
Geschwindigkeit bei Seilfahrt oder Güterförderung mehr als 2 m/s, aber
höchstens 4 m/s beträgt oder
3. kleine Seilfahrtanlagen, wenn die zulässige
Geschwindigkeit bei Seilfahrt oder Güterförderung höchstens 2 m/s beträgt.
ZWEITER TEIL
Verwaltungsverfahren
§ 4
Zulassung von
Schachtförderanlagen
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die Vornahme von Änderungen von Anlagen nach
§ 1 bedürfen der Genehmigung durch die Bergbehörde.
(2) Als Änderung gilt nicht das Auswechseln von Anlagenteilen und
Betriebsmitteln gegen solche gleicher Bauart.
(3) Die Genehmigung nach Abs. 1 ist unbeschadet der Prüfung nach § 55 des
Bundesberggesetzes zu erteilen, wenn
a) die Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der
Sicherheitstechnik, insbesondere den Technischen Anforderungen an Schacht- und
Schrägförderanlagen – TAS – so beschaffen ist, dass sie den im
Bergwerksbetrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen ist und Leben und
Gesundheit von Personen bei bestimmungsgemäßer Verwendung und Überwachung der
Anlage nicht gefährdet werden und
b) der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach
Buchst. a durch Unterlagen erfolgt ist, die durch einen Sachverständigen
vorgeprüft sind.
(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die
sicherstellen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt werden.
§ 5
Genehmigung von Einrichtungen
(1) Folgende für Anlagen im Sinne des § 1 erforderliche Einrichtungen
(Betriebsmittel und Anlagenteile) bedürfen vor ihrer Verwendung der Genehmigung
durch die Bergbehörde:
1. Fahrtregler,
2. Bremsapparate (Bremskrafterzeuger mit zugehörigen
Betätigungs- und Steuereinrichtungen), ausgenommen Bremsapparate mit gewichts-
oder federbetätigten, nicht regelbaren Fahrbremsen und getrennt angeordneten
Sicherheitsbremsen,
3. Klemmkauschen, Karabinerhaken und Wirbel als Teile
von Zwischengeschirren,
4. Geschwindigkeits-Überwachungseinrichtungen,
ausgenommen solche Systeme an ausschließlich von Hand bedienten Anlagen, die
von der Erfassung bis zur Auslösung diversitär und unabhängig voneinander und
ohne programmierbare elektronische Systeme ausgeführt sind sowie deren
ordnungsgemäße Wirkung beider Auslösewege unabhängig voneinander prüfbar ist,
5. Bremsbeläge,
6. Treibscheibenfutter und
7. Seilscheibenfutter.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3
erfüllt sind.
(3) Die Genehmigungsvoraussetzungen an Einrichtungen nach Abs. 1 gelten auch
dann als erfüllt, wenn eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde
eines anderen Bundeslandes vorliegt.
DRITTER TEIL
Inbetriebnahme und Überwachung
§ 6
Verfahren bei der Prüfung durch
Sachverständige
Die Prüfungen durch Sachverständige sind in Anwesenheit einer für die Anlagen
nach § 1 zuständigen verantwortlichen Person durchzuführen. Der Unternehmer hat
außerdem die für Prüfungen durch Sachverständige erforderlichen Arbeitskräfte
und Hilfsmittel zu stellen und die Kosten der Prüfungen zu tragen.
§ 7
Inbetriebnahme von Anlagen und
Aufnahme der Seilfahrt
(1) Neu errichtete Anlagen nach § 1 dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn
eine Abnahmeprüfung durch Sachverständige nach § 9 durchgeführt worden ist und
die Sachverständigen bescheinigt haben, dass die Anlagen entsprechend der
Genehmigung nach § 4 errichtet worden sind und gegen den Betrieb sicherheitlich
keine Bedenken bestehen.
(2) Abs. 1 gilt auch für geänderte Anlagen oder Anlagenteile, wenn in der
Genehmigung nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird. Die Prüfungen müssen sich
dabei auf die geänderten und die damit im Zusammenhang stehenden Anlagenteile
erstrecken.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 dürfen Anlagen nach § 1 vor der Abnahmeprüfung
durch Sachverständige probeweise betrieben werden, wenn eine verantwortliche
Person an der Anlage anwesend ist und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
getroffen worden sind.
(4) Hat die Abnahmeprüfung zu Beanstandungen geführt, die ohne Einfluss auf die
Sicherheit des Betriebes sind, ist eine vorläufige Inbetriebnahme bis zum Ablauf
einer von der Bergbehörde festzusetzenden Frist zur Beseitigung der
Beanstandungen zulässig.
(5) Abweichend von Abs. 1 dürfen Abteufanlagen und vergleichbare Anlagen zum
Sanieren von Schächten in Betrieb genommen werden, wenn die für die jeweilige
Teufe erforderlichen Anlagenteile von Sachverständigen geprüft worden sind und
diese bescheinigt haben, dass die Anlagenteile entsprechend der
Betriebsplanzulassung errichtet sind und gegen den Betrieb sicherheitlich keine
Bedenken bestehen. Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Nicht ortsfeste Befahrungs- und Hilfsfahranlagen (zum Beispiel
Autoschachtwinden) dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage auf
dem vorher bestimmten Standort aufgestellt ist und die für den Einsatzfall
festgelegten Prüfungen durchgeführt worden sind.
(7) Ortsfeste Befahrungs- und Hilfsfahranlagen, die für den jeweiligen
Einsatzfall zusammengebaut werden müssen, dürfen erst in Betrieb genommen
werden, wenn die für den Einsatzfall festgelegten Prüfungen durchgeführt worden
sind.
§ 8
Einstellung und Wiederaufnahme
der Seilfahrt
Wird die Seilfahrt für einen Zeitraum von mehr als einem Monat eingestellt
(gestundet), ohne dass die erforderlichen Prüfungen weiter durchgeführt werden,
entscheidet die Bergbehörde vor der Wiederinbetriebnahme über eine erneute
Prüfung durch Sachverständige.
§ 9
Abnahmeprüfung durch
Sachverständige
(1) Die in § 7 vorgeschriebene Abnahmeprüfung durch Sachverständige muss sich
mindestens erstrecken auf
1. Förder- und Abteufgerüste, Fundamente und
Verlagerungen von Fördermaschinen und Förderhäspeln, Verlagerungen von
Führungs- und Reibseilen sowie Verlagerungen von Seil- und Ablenkscheiben
untertage,
2. zur Seilfahrt oder Förderung dienende Einbauten und
Vorrichtungen in Schächten und an ihren Zugängen,
3. den mechanischen Teil von Fördermaschinen,
Förderhäspeln und Winden mit zugehörigen Sicherheitseinrichtungen,
4. den elektrischen Teil von Fördermaschinen,
Förderhäspeln und Winden mit zugehörigen Sicherheitseinrichtungen,
5. alle übrigen elektrischen Anlagen einschließlich der
Schachtüberwachungs- und Signalanlagen und der Einrichtungen für automatischen
Betrieb,
6. Seile, Seileinbände, Zwischengeschirre,
Unterseilaufhängungen und Bühnenaufhängungen und
7. Fördermittel, Gegengewichte, Bühnenanlagen.
(2) Der bauliche Zustand von Abteufgerüsten ist nach jedem Standortwechsel vor
der Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen zu prüfen, dazu gehört auch die
Prüfung einzelner Teile vor dem Zusammenbau des Gerüstes.
§ 10
Bescheinigungen über
Werkstoffprüfungen
(1) Seile dürfen nur aufgelegt, Unterseile nur angehängt, Zwischengeschirre,
Unterseilaufhängungen und Teile davon, ausgenommen Seilklemmen, nicht
selbstklemmende Kauschen, Schrauben und Niete, dürfen nur eingebaut werden, wenn
Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen vorliegen.
(2) Fördermittel und Gegengewichte dürfen nur eingebaut werden, wenn für die
tragenden Teile Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen vorliegen.
(3) Seilscheibenachsen dürfen nur eingebaut werden, wenn eine Bescheinigung über
Werkstoffprüfungen vorliegt. Durch den Sachverständigen ist festzulegen, ob
zeitnah nach dem Einbau der Seilscheibenachsen eine Referenzmessung für spätere
Volumenprüfungen durch Sachverständige nach § 13 vorgenommen werden muss.
§ 11
Auflegen und Einhängen von
Seilen und Erneuern von Seileinbänden
(1) Von jeder angelieferten Förderseil- oder Bühnenseillänge muss beim Auflegen
ein etwa 3 m langes Belegstück abgetrennt und genau bezeichnet werden. Dieses
Seilstück ist, vor Korrosion und mechanischer Beschädigung geschützt, einen
Monat länger aufzubewahren, als von der Seillänge ein Förderseil oder Bühnenseil
aufliegt.
(2) An Förderseilen oder Bühnenseilen, bei denen die Bescheinigung über die
Einzeldrahtprüfung älter als drei Jahre ist, muss vor dem Auflegen an einem
Probestück des Seils eine erneute Einzeldrahtprüfung zur Ermittlung der
Seilsicherheit durchgeführt werden.
(3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat das Verfahren zum Auflegen,
Einhängen und Ablegen von Seilen für jede Anlage in einer schriftlichen
Anweisung festzulegen und diese der in Abs. 10 genannten verantwortlichen Person
auszuhändigen.
(4) Förderseile müssen nach dem Auflegen vor Beginn des Betriebes probeweise
gefahren werden. Dies kann mit allmählich steigender und muss schließlich mit
der betriebsüblichen Belastung erfolgen. Satz 1 und 2 finden auch nach dem
Erneuern von Seileinbänden mit Kauschen und Seilklemmen und nach dem kürzeren
Einbinden von Seilen mit Kauschen und Seilklemmen Anwendung. Für Unterseile gilt
Satz 1, abweichend von Satz 2 kann die Belastung der Fördermittel dabei fehlen.
(5) Die Erprobung der Seile und Seileinbände nach Abs. 4 muss
1. bei Hauptseilfahrtanlagen sowie anderen Anlagen mit
mehr als 4 m/s Fahrgeschwindigkeit mindestens 3 Stunden lang,
2. bei mittleren und kleinen Seilfahrtanlagen sowie
anderen Anlagen bis zu 4 m/s Fahrgeschwindigkeit mindestens eine Stunde lang
und
3. bei Befahrungs- oder Hilfsfahranlagen über mindestens
vier volle Treiben
erfolgen. Die Bergbehörde kann bei Befahrungs- oder
Hilfsfahranlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis zu 1 m/s Ausnahmen bewilligen.
(6) Nach dem Erneuern von Seileinbänden mit Klemmkauschen und dem kürzeren
Einbinden von Seilen mit Klemmkauscheneinbänden müssen vor Wiederaufnahme des
Betriebs mindestens sechs volle Treiben mit der betriebsüblichen Belastung
durchgeführt werden. Danach sind die Seileinbände im Ruhezustand zu prüfen.
(7) Bei doppeltrümigen Anlagen sind die Förderseile wechselseitig zu kürzen.
(8) Beim Treiben während der Erprobung von Seilen und Seileinbänden darf sich
niemand im Schacht aufhalten.
(9) Bühnenseile und Zwischengeschirre von Bühnenanlagen sind nach dem Einbau
unter Last eine kurze Strecke zu verfahren und anschließend zu prüfen.
(10) Die Maßnahmen nach Abs. 1 und 4 bis 9 müssen nach Weisung einer
verantwortlichen Person durchgeführt werden. Beim Auflegen, Einhängen und
Ablegen von Seilen muss ständig eine verantwortliche Person anwesend sein.
(11) Seile müssen in folgenden Abständen abgehauen werden:
1. Förderseile an Abteufanlagen viermal jährlich, und
zwar in Abständen von längstens fünfzehn Wochen mindestens 1 m über der
Schlittentragklemme oder wenn sie nicht schlittengeführt sind, 1 m über dem
Einband,
2. Förderseile an Hilfsfahr-, Notfahr- und
Befahrungsanlagen in Abständen von längstens zwei Jahren 1 m über dem Einband,
3. Bühnenseile in Abständen von längstens zwei Jahren 1
m über dem Einband und
4. Förderseile von anderen Anlagen, deren Fördermittel
regelmäßig aufgesetzt werden und deren Seile dabei regelmäßig entlastet
werden, zweimal jährlich in Abständen von längstens sieben Monaten mindestens
1 m über dem Einband.
(12) Bei Abteufanlagen ist von dem an der Trennstelle liegenden Teil des nach
Abs. 11 abgehauenen Seilstücks an einem Probestück die reduzierte ermittelte
Bruchkraft festzustellen. Bei den übrigen in Abs. 11 genannten Anlagen
entscheidet die oder der Sachverständige, ob diese Prüfung erforderlich ist.
(13) Die Spannkraft von Führungsseilen ist bei Anlagen in Schächten mit mehr als
300 m Teufe mindestens nach jedem Spannen zu messen und, soweit erforderlich, zu
erhöhen.
§ 12
Seilaufliegezeiten
(1) Förderseile dürfen zur Seilfahrt, Bühnenseile dürfen bei Arbeiten im Schacht
nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass
die beim Auflegen vorhandene ermittelte Bruchkraft der Seile um mehr als 15 vom
Hundert vermindert ist.
(2) Greiferseile dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür
festgestellt worden sind, dass die rechnerische Bruchkraft um mehr als 15 vom
Hundert vermindert ist. Greiferseile dürfen höchstens sechs Monate lang
aufliegen.
(3) Unterseile dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür
festgestellt worden sind, dass die rechnerische Bruchkraft um mehr als 30 vom
Hundert vermindert ist, eine fünffache Sicherheit gegenüber dem Eigengewicht
darf dabei nicht unterschritten werden.
(4) Führungs- und Reibseile dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen
dafür festgestellt worden sind, dass
1. die rechnerische Bruchkraft um mehr als 15 vom
Hundert oder
2. der metallische Querschnitt der Außendrähte um mehr
als 40 vom Hundert
vermindert ist.
Führungsseile in verschlossener Machart und
Spirallitzen-Machart, an denen ein äußerer Drahtbruch festgestellt worden ist,
dürfen nur weiterverwendet werden, wenn eine Sachverständige oder ein
Sachverständiger die weitere Verwendbarkeit als unbedenklich bescheinigt hat.
§ 13
Regelmäßige Prüfungen
(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat einen Plan für die regelmäßigen
Prüfungen der Anlagen nach § 1 Abs. 1 aufzustellen, der die jeweiligen
Betriebsverhältnisse und Beanspruchungen berücksichtigt.
(2) Die Mindestanforderungen für die Prüfungen sind hinsichtlich des
beauftragten Personenkreises, der Prüffristen und der zu prüfenden Anlagenteile
in den Tabellen 1 bis 4 der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt.
(3) Eine Prüfung durch Sachverständige ersetzt eine zum gleichen Zeitpunkt
erforderliche Prüfung durch verantwortliche Personen. Eine Prüfung durch
verantwortliche Personen ersetzt eine zum gleichen Zeitpunkt erforderliche
Prüfung durch fachkundige Personen.
§ 14
Prüfung von Schrägförderanlagen
Für die regelmäßige Prüfung von Schrägförderanlagen findet § 13 mit den
zugehörigen Anlagen entsprechende Anwendung. Zusätzlich sind Seilführungsrollen
arbeitstäglich durch fachkundige Personen zu prüfen und sechsmal jährlich,
längstens in Abständen von zehn Wochen, durch verantwortliche Personen zu
prüfen; Übertreibbremsen sind wöchentlich durch fachkundige Personen zu prüfen.
§ 15
Außerordentliche Prüfungen
durch Sachverständige
(1) Nach der Beseitigung von Schäden oder Mängeln an einer Anlage hat der
Unternehmer auf Verlangen der Bergbehörde durch eine Prüfung durch eine
Sachverständige oder einen Sachverständigen nachzuweisen, dass gegen den
weiteren Betrieb sicherheitlich keine Bedenken bestehen.
(2) Werden bei der Prüfung von Seilen im Bereich der Seileinbände Drahtbrüche,
Korrosion oder Verformungen festgestellt, so ist diese Seilstrecke unverzüglich
durch einen Sachverständigen zu prüfen.
§ 16
Betriebsbuch
(1) Für jede Anlage nach § 1 ist ein Betriebsbuch zu führen.
(2) In das Betriebsbuch sind alle wesentlichen Angaben über den
betriebstechnischen und sicherheitlichen Zustand der Anlage aufzunehmen,
mindestens jedoch
1. Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen, insbesondere
für Seile, Unterseile, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen, Fördermittel,
Gegengewichte und Bremsbeläge, das Ergebnis der Seilscheibenachsenprüfung nach
§ 10 Abs. 3,
2. eine Kartei der explosionsgeschützten elektrischen
Betriebsmittel mit Fertigungs-Nummer und Angaben über Hersteller,
Bauartbezeichnung, Nenndaten und Aufzeichnungen über etwaige
Instandsetzungsarbeiten,
3. Unterlagen über die Zulassung von
schlagwettergeschützten elektrischen Betriebsmitteln und eigensicheren Anlagen
und der Betriebsmittel eigensicherer Stromkreise, von denen die
Eigensicherheit abhängig ist, soweit sie vor dem 30. Juni 2003 in Verkehr
gebracht worden sind,
4. Bescheinigungen über die Prüfung oder Stückprüfung
instandgesetzter oder geänderter elektrischer Betriebsmittel, soweit sie vor
dem 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht worden sind,
5. die Zeitpunkte des Anlieferns, Auflegens und Ablegens
der Seile sowie die Gründe für das Ablegen,
6. die Zeitpunkte des Ein- und Ausbaus der
Zwischengeschirre oder ihrer einzelnen Teile,
7. die nach § 19 für die Anlage festgelegten Signale,
8. die Zeitpunkte und Ergebnisse aller Prüfungen
einschließlich zeichnerischer Darstellungen (zum Beispiel Lage der Drahtbrüche
bei Förderseilen) sowie Unterschrift der Prüfenden und Untersuchenden. Werden
Prüfungen durch Sachverständige nicht an Ort und Stelle durchgeführt, so
können die Eintragungen in das Betriebsbuch entfallen; die Unternehmerin oder
der Unternehmer hat in diesem Fall den Prüfbericht der oder des
Sachverständigen zum Betriebsbuch zu nehmen,
9. Angaben über Schäden oder Mängel nach § 33 mit dem
Zeitpunkt der Feststellung und Beseitigung, Stundungen,
10. die Namen der Prüfenden, der Fördermaschinistinnen
oder Fördermaschinisten, Haspelführerinnen oder Haspelführer, der
Windenführerinnen oder Windenführer sowie der Anschlägerinnen oder Anschläger,
11. Angaben über Unterweisungen,
12. die für die Anlage geltenden bergbehördlichen
Verfügungen, Anordnungen und Ausnahmebewilligungen sowie je eine Ausfertigung
von schriftlichen Anweisungen und deren Empfangsbestätigungen und
13. Nachweise über Schweißnähte und Wärmebehandlungen
sowie über Prüfungen nach Instandsetzungen.
(3) Das Betriebsbuch ist sechs Monate länger aufzubewahren als die Anlage
betrieben wird. Abweichend von Satz 1 können Bescheinigungen nach Abs. 2 Nr. 1
bereits aus dem Betriebsbuch entfernt werden, wenn die betreffenden Teile
ausgemustert sind.
(4) Aufzeichnungen der Registriergeräte müssen wenigstens sechs Monate lang
aufbewahrt werden.
VIERTER TEIL
Betrieb
§ 17
Allgemeine Vorschriften
(1) Sicherheitseinrichtungen und sonstige Schutz- oder Überwachungseinrichtungen
dürfen nicht beseitigt, geändert, unwirksam gemacht oder in ihrer Wirkung
beeinträchtigt werden, Bremsgewichte dürfen nicht verändert oder festgelegt
werden. Dies gilt nicht für vorübergehende Eingriffe
1. bei Prüfungen,
2. bei der Fehlersuche,
3. bei der Beseitigung von Schäden oder Mängeln oder
4. beim Auswechseln oder Ändern von Anlagenteilen,
sofern diese Eingriffe sicherheitlich vertretbar sind oder
sicherheitlich ausreichende Ersatzmaßnahmen getroffen worden sind.
(2) Anlagen dürfen nur betrieben werden, wenn das zur Bedienung erforderliche
Personal anwesend ist.
(3) Nicht betriebsfähige Anlagen müssen gegen unbefugtes Ingangsetzen gesichert
sein.
(4) Während der Durchführung von Schachtbefahrungen darf in keinem anderen Trum
des Schachtes Seilfahrt oder Güterförderung oder Materialtransport stattfinden.
Die Begleitung von Schwertransporten ist zulässig.
Bei Güterförderung und Materialtransport ist Seilfahrt nur gestattet, wenn eine
Gefährdung von Seilfahrenden ausgeschlossen ist.
(5) Beim Abteufen müssen die Abteufsohle und die verfahrbare Bühne jederzeit mit
einer Notfahranlage oder über Fahrten verlassen werden können. Das Fördermittel
der Notfahranlage muss in seiner Bereitschaftsstellung unmittelbar über der
Bühne stehen und darf sich höchstens 50 m über der belegten Schachtsohle
befinden.
(6) Hilfsfahr- und Notfahranlagen dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn
die Seilfahrt- oder Güterförderanlagen stillgesetzt sind.
(7) Der Wasserstand im Sumpf muss ständig mindestens unterhalb der freien Teufe
und der Verlagerung von Führungseinrichtungen oder der Spanngewichte von
Führungs- und Reibseilen gehalten werden. Bei Anlagen mit Unterseil müssen
Wasserstand und Rieselgut ständig unterhalb der Unterseilbucht gehalten werden.
§ 18
Sicherung der Schächte und
ihrer Zugänge beim Abteufen
(1) Schachtklappen und Kippklappen dürfen nur für die Zeit des Durchgangs der
Fördermittel oder anderer am Seil hängender Lasten geöffnet werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Schachtklappen offen bleiben, solange zur
Kippbühne gefördert wird. Die Klappen der Kippbühne dürfen offen bleiben,
solange zu dem mit Schachtklappen ausgerüsteten Anschlag gefördert oder gefahren
wird.
(3) Abweichend von Abs. 1 müssen Schachtklappen an Zwischensohlen offen und in
dieser Stellung verriegelt sein, wenn die Zwischensohlen nicht angefahren
werden. Die Stellung dieser Schachtklappen ist der Maschinenführerin oder dem
Maschinenführer optisch anzuzeigen.
(4) Werden Schachtklappen und Kippklappen von demselben Anschlag aus bedient,
muss die jeweilige Stellung der von dort aus nicht sichtbaren Klappen der
Anschlägerin oder dem Anschläger optisch angezeigt werden.
§ 19
Signale und Abfahrbefehle
(1) Anlagen nach § 1 dürfen nur aufgrund von Signalen oder Abfahrbefehlen
(Steuerimpulsen) in Gang gesetzt werden. Dies gilt nicht für die in § 30 Abs. 1
Nr. 1 genannten Fälle.
(2) Es dürfen nur die in dieser und aufgrund dieser Verordnung festgelegten und
auf Signaltafeln angegebenen Signale gegeben und befolgt werden. Dies gilt nicht
für besondere Signale, die bei Arbeiten in Schächten zwischen den dazu
beauftragten Personen und der Maschinenführerin oder dem Maschinenführer
vereinbart werden.
(3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat unter Beachtung der nachfolgend
festgelegten Signale eine Signalordnung festzulegen. An den Anschlägen sind die
Signale auf Tafeln bekannt zu machen.
(4) Bei Anlagen mit Einzelsignalgabe sind zum Ingangsetzen und Stillsetzen
handgesteuerter Antriebsmaschinen folgende Signale zu verwenden:
1. Ankündigungssignale:
1 + Ausführungssignal = Langsame Fahrt
4 + Ausführungssignal = Selbstfahrerseilfahrt
2. Ausführungssignale:
1 Schlag = Halt
2 Schläge = Auf
3 Schläge = Hängen
3 + 3 Schläge = Korb frei
Die Signale „Auf“ und „Hängen“ sind bei zweitrümiger
Betriebsweise zwischen den Endanschlägen auf das tiefer stehende Fördermittel,
bei eintrümiger Betriebsweise, bei Schachtbefahrungen und Schachtarbeiten auf
das benutzte Fördermittel zu beziehen.
3. Meldesignale:
Zur Bezeichnung der einzelnen Anschläge und zu sonstigen
Meldungen kann die Unternehmerin oder der Unternehmer Meldesignale festlegen.
Dabei dürfen Signalgruppen mit 4 Schlägen nicht verwendet werden.
(5) Die von der Unternehmerin oder vom Unternehmer festgelegten Signale müssen
mindestens für einen Grubenbetrieb einheitlich sein.
(6) Das Signal „Korb frei“ muss gegeben werden:
1. nach Selbstfahrerseilfahrten zu Anschlägen, die nicht
mit einer Anschlägerin oder einem Anschläger besetzt sind,
2. nach Beendigung des Förder- und Seilfahrtbetriebes
oder
3. wenn die Anschlägerin oder der Anschläger bei
vorstehendem Fördermittel den Anschlag verlässt.
(7) Wenn die Seilüberwachung nicht in der Betriebsweise „Seilrevision“
durchgeführt werden kann, darf abweichend von Abs. 1 bis 4 die Antriebsmaschine
bei diesen Arbeiten nach fernmündlicher Verständigung gefahren werden, wenn
Gefährdungen sicher ausgeschlossen werden können.
§ 20
Schwertransporte
Schwertransporte, bei denen die betriebsübliche Überlast überschritten wird,
dürfen nur durchgeführt werden, wenn zuvor eine Sachverständige oder ein
Sachverständiger dies als unbedenklich bescheinigt hat. Die dabei zulässige
Fahrgeschwindigkeit, die Anzahl der hierfür erforderlichen Treiben und der
Zeitraum sind in der Bescheinigung anzugeben.
§ 21
Allgemeine Vorschriften für die
Seilfahrt
(1) Die Beförderung von Personen, außer bei Schachtbefahrung oder zu
Bergungszwecken, ist nur in der Betriebsweise „Seilfahrt“ und nur zwischen den
in der Genehmigung festgelegten Seilfahrtanschlägen zulässig.
(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat eine schriftliche Anweisung über
das Verhalten, die Durchführung und die Aufsicht bei der Seilfahrt aufzustellen
(Seilfahrtordnung).
(3) Personen, die nicht zum Selbstfahren berechtigt sind, dürfen den Tragboden
eines Fördermittels zur Seilfahrt nur dann betreten oder verlassen, wenn eine
Anschlägerin oder ein Anschläger oder eine zum Selbstfahren berechtigte Person
am Anschlag anwesend ist und Weisung dazu gegeben hat.
(4) Wenn das Fördermittel in einem Schacht während der Seilfahrt außerhalb eines
Anschlags anhält, dürfen die auf dem Fördermittel befindlichen Personen es nur
auf besondere, von außen kommende Weisung verlassen.
(5) Vor Aufnahme der Seilfahrt zu Beginn des täglichen Förderbetriebes müssen
die Fördermittel wenigstens mit Seilfahrtgeschwindigkeit zwischen denjenigen
Anschlägen, zwischen denen Seilfahrt stattfinden soll, einmal zur Probe auf- und
abwärts gefahren werden. Das Probetreiben kann entfallen, wenn die Seilfahrt
unmittelbar an die Güterförderung anschließt und diese im Bereich zwischen den
Seilfahrtanschlägen stattgefunden hat. Satz 1 findet auch nach jedem Umstecken
von Trommeln oder Bobinen Anwendung.
§ 22
Benutzen der Fördermittel zur
Seilfahrt
(1) Zur Seilfahrt zugelassene Fördermittel dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt
werden. Während der Seilfahrt müssen die benutzten Tragböden durch
Fördermittelverschlüsse verschlossen sein. Abweichend hiervon dürfen
vereinfachte Sicherungen gegen Herausfallen benutzt werden, wenn der Tragboden
höchstens mit der Hälfte der zugelassenen Personenzahl besetzt ist.
(2) Nachdem Personen das Fördermittel zur Seilfahrt betreten haben, darf es
nicht mehr be- oder entladen werden. Beladene Tragböden oder Kübel dürfen nicht
zur Seilfahrt benutzt werden.
(3) Mit Sprengberechtigten und deren Hilfskräften, die explosionsgefährliche
Stoffe mit sich führen, dürfen keine anderen Personen, außer verantwortliche
Personen und Anschlägerinnen oder Anschläger, gemeinsam auf einem Tragboden
fahren. Der Tragboden darf dabei höchstens bis zur Hälfte der zulässigen
Personenzahl besetzt werden und muss während der Seilfahrt verschlossen sein.
Vor dem Transport ist die Fördermaschinistin oder der Fördermaschinist oder die
Haspelführerin oder der Haspelführer zu verständigen.
§ 23
Seilfahrt mit Anschlägerinnen
oder Anschlägern
(1) Im Handbetrieb ohne Signalgabe vom Fördermittel darf Seilfahrt, außer
Selbstfahrerseilfahrt, nur stattfinden, wenn an allen Anschlägen, von und nach
denen Seilfahrt durchgeführt wird, Anschlägerinnen oder Anschläger anwesend
sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 braucht bei eintrümiger Betriebsweise ohne
Sammelanschlag (Einkorbbetrieb) nur eine Anschlägerin oder ein Anschläger
anwesend zu sein, wenn dieser bei jeder Seilfahrt mitfährt und das Fördermittel
abfertigt.
§ 24
Selbstfahrerseilfahrt
Zur Selbstfahrerseilfahrt sind Personen erst dann berechtigt, wenn sie über das
vorschriftsmäßige Verhalten bei der Selbstfahrerseilfahrt an den Anlagen, an
denen sie dazu berechtigt sein sollen, unterwiesen worden sind und die
Unternehmerin oder der Unternehmer ihnen eine schriftliche Anweisung
ausgehändigt hat. Die Unterweisung ist in Abständen von längstens drei Jahren
und nach Änderungen, die die Selbstfahrerseilfahrt beeinflussen, zu wiederholen.
Die schriftliche Anweisung ist den Änderungen anzupassen.
§ 25
Schachtbefahrung
(1) Schachtbefahrungen dürfen mit Fördermitteln oder Gegengewichten nur
durchgeführt werden, wenn diese dafür eingerichtet sind.
(2) Auf dem Dach von Fördermitteln und auf Gegengewichten darf nur gefahren
werden, wenn Geländer und Schutzdächer angebracht sind.
§ 26
Schachtarbeiten
(1) Bei Schachtarbeiten dürfen in keinem Trum des Schachtes Seilfahrt oder
Güterförderung stattfinden, mit Ausnahme der Förderung von Material zur
Durchführung dieser Arbeiten.
(2) An den Anschlägen sind Schilder anzubringen oder Leuchtfelder einzuschalten,
die auf die Schachtarbeiten hinweisen.
(3) Die für die Überwachung der Schachtarbeiten zuständigen verantwortlichen
Personen haben dafür zu sorgen, dass die in Betracht kommenden
Maschinenführerinnen oder Maschinenführer und Anschlägerinnen oder Anschläger
über Art und Umfang der vorgesehenen Arbeiten unterrichtet werden.
§ 27
Zusätzliche Vorschriften für
den Betrieb von Bühnen
(1) Verfahrbare Bühnen dürfen nur bewegt werden, wenn
1. sich niemand unter der Bühne aufhält,
2. sich die zum Verfahren erforderlichen Personen auf
der Bühne befinden oder
3. eine Windenführerin oder ein Windenführer und, falls
notwendig, Helferinnen oder Helfer zum Einlegen der Sperrklinken anwesend
sind.
Die Bühnen müssen so verfahren werden, dass sie nicht
kippen können.
(2) Lasten auf verfahrbaren Bühnen sind möglichst gleichmäßig zu verteilen.
(3) Verfahrbare Bühnen sind im Ruhezustand mit vorhandenen Einrichtungen gegen
Kippen zu sichern.
§ 28
Bedienen von Anlagen
(1) Hauptseilfahrtanlagen sowie Güterförderanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten
über 4 m/s dürfen nur von Fördermaschinistinnen oder Fördermaschinisten bedient
werden.
(2) Mittlere und kleine Seilfahrtanlagen sowie Güterförderanlagen mit
Fahrgeschwindigkeiten bis zu 4 m/s und Befahrungsanlagen dürfen nur von
Fördermaschinistinnen oder Fördermaschinisten oder Haspelführerinnen oder
Haspelführern bedient werden.
(3) Hilfsfahranlagen und Notfahranlagen dürfen nur von den Fördermaschinistinnen
oder Fördermaschinisten oder Haspelführerinnen oder Haspelführern der
zugehörigen Förderanlage bedient werden.
(4) Bühnenanlagen und Winden dürfen von Fördermaschinistinnen oder
Fördermaschinisten, Haspelführerinnen oder Haspelführern und Windenführerinnen
oder Windenführern bedient werden.
§ 29
Anwesenheit von
Maschinenführerinnen oder Maschinenführern
(1) Maschinenführerinnen oder Maschinenführer an handgesteuerten
Antriebsmaschinen dürfen während des Treibens den Bedienungsstand nicht
verlassen.
(2) Maschinenführerinnen oder Maschinenführer an handgesteuerten
Antriebsmaschinen, die zur jederzeitigen Ausfahrt von Personen, die sich unter
Tage aufhalten, betriebsbereit gehalten werden müssen oder die bei
Schachtarbeiten benutzt werden, müssen sich am Bedienungsstand der
Antriebsmaschine oder in dessen Nähe aufhalten.
(3) Maschinenführerinnen oder Maschinenführer, die eine handgesteuerte
Antriebsmaschine bei Seilfahrt oder bei Schachtarbeiten bedienen, dürfen über
die für sie festgesetzte Schichtzeit hinaus nur für die zur Seilfahrt bei
Schichtbeginn und Schichtende erforderlichen Zeiten beschäftigt werden.
§ 30
Tätigkeit der
Maschinenführerinnen oder Maschinenführer
(1) Maschinenführerinnen oder Maschinenführer dürfen Antriebsmaschinen erst in
Gang setzen, wenn sie ein Ausführungssignal erhalten haben. Dies gilt nicht,
wenn
1. die Fördermittel so im Schacht hängen, dass sie von
keinem Anschlag aus erreicht werden können und keine Schachtarbeiten
vorgenommen werden,
2. bei eintrümiger Betriebsweise der
Maschinenführerinnen oder Maschinenführer zugleich Anschlägerin oder
Anschläger ist und sich das Fördermittel an seinem Anschlag befindet oder
3. bei der Seilüberwachung fernmündliche Verständigung
nach § 19 Abs. 7 zulässig ist.
Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Stellung der
Fördermittel an den Anschlägen verbessert werden soll.
(2) Maschinenführerinnen oder Maschinenführer, die ein Signal nicht verstanden
haben, müssen die Wiederholung des Signals abwarten oder dies veranlassen.
(3) Maschinenführerinnen oder Maschinenführer müssen bei einem Halt- oder
Notsignal die Antriebsmaschine sofort stillsetzen.
(4) Maschinenführerinnen oder Maschinenführer haben beim Probetreiben nach § 21
Abs. 5 und nach dem Erproben nach § 11 Abs. 4 bis 6 die richtige Anzeige des
Teufenzeigers zu überprüfen. An Trommel- und Bobinenmaschinen hat die
Maschinenführerin oder der Maschinenführer auch darauf zu achten, dass beim
tiefsten Stand der Fördermittel oder Gegengewichte noch mindestens zwei volle
Seilwindungen auf dem Seilträger vorhanden sind.
(5) Maschinenführerinnen oder Maschinenführer dürfen den Bremshebel bei
gelüfteter Bremse nicht festlegen. Dies gilt nicht bei Tätigkeiten nach § 17
Abs. 1.
(6) Die Maschinenführerin oder der Maschinenführer hat die oder den sie
ablösende oder ihn ablösenden Maschinenführerin oder Maschinenführer über
besondere Vorkommnisse beim Seilfahrt- oder Förderbetrieb, die sich während
seiner Schicht ereignet haben, zu unterrichten. Dies gilt insbesondere bei
Arbeiten im Schacht, wenn der freie Durchgang der Fördermittel, Gegengewichte
oder Förderkübel behindert ist. Falls eine persönliche Unterrichtung nicht
möglich ist, hat die Maschinenführerin oder der Maschinenführer am
Bedienungsstand eine Tafel mit entsprechenden Hinweisen anzubringen.
(7) Maschinenführerinnen oder Maschinenführer an handgesteuerten
Antriebsmaschinen müssen beim Verlassen des Bedienungsstandes die Fahrbremse
auflegen. Wenn sie sich aus dem Maschinenraum oder ihrem Arbeitsbereich
entfernen, müssen sie die Sicherheitsbremse auflegen und die Antriebsmaschine
gegen unbefugte Benutzung sichern. Vor Zeiten der Betriebsruhe (Unterbrechung
des Betriebes für mehr als eine Schicht) ist außerdem die Energiezufuhr zur
Antriebsmaschine abzuschalten oder abzusperren. Bei Antriebsmaschinen, die
automatisch betrieben werden, muss die Maschinenführerin oder der
Maschinenführer, wenn sie oder er den Bedienungsstand nach Umschalten auf
Automatikbetrieb verlässt, die Antriebsmaschine gegen unbefugte Eingriffe
sichern.
(8) Stellt die Maschinenführerin oder der Maschinenführer Schäden oder Mängel
fest und verlässt sie oder er den Maschinenraum oder ihren oder seinen
Arbeitsbereich vor der Beseitigung der Schäden oder Mängel, so muss sie oder er
am Bedienungsstand eine Tafel mit entsprechenden Hinweisen anbringen.
(9) Fördermaschinistinnen oder Fördermaschinisten und Haspelführerinnen oder
Haspelführer müssen sich zu Beginn ihrer Schicht von der Anwesenheit der
erforderlichen Anschlägerinnen oder Anschläger vergewissern.
(10) Fördermaschinistinnen oder Fördermaschinisten und Haspelführerinnen oder
Haspelführer müssen die Ankündigung der Seilfahrt mit dem
Seilfahrtquittungsschalter quittieren oder vorhandene Seilfahrtleuchten
einschalten oder, wenn keine Seilfahrtleuchten vorhanden sind, Rücksignale bei
Einkorbbetrieb geben. Entsprechendes gilt bei Umstellung auf Güterförderung.
(11) Fördermaschinistinnen oder Fördermaschinisten und Haspelführerinnen oder
Haspelführer dürfen Seilfahrt nur zwischen den Seilfahrtanschlägen durchführen.
Sie dürfen nur die zur Seilfahrt zugelassenen Tragböden der Fördermittel
vorsetzen.
(12) Fördermaschinistinnen oder Fördermaschinisten und Haspelführerinnen oder
Haspelführer müssen bei Selbstfahrerseilfahrt mit Signalgabe vom Anschlag aus
nach Empfang des Ausführungssignals wenigstens 30 Sekunden warten, bevor sie die
Antriebsmaschine in Gang setzen. Sie müssen danach das Fördermittel zunächst
zweimal kurz bewegen und dann vom Anschlag langsam abfahren.
(13) Hat die Fördermaschinistin oder der Fördermaschinist oder die
Haspelführerin oder der Haspelführer das Signal „Korb frei“ erhalten, muss sie
oder er die Fördermittel so in den Schacht fahren, dass sie von keinem Anschlag
aus erreicht werden können (Parkstellung), sofern sie oder er nicht die Anlage
auf automatische Betriebsweise umschaltet. Die Parkstellung ist in regelmäßigen
Zeitabständen zu verändern.
(14) Beim Abteufen müssen Fördermaschinistinnen oder Fördermaschinisten und
Haspelführerinnen oder Haspelführer den Förderkübel oder Behälter mindestens 3 m
vor dem Aufsetzen auf der Schachtsohle oder einer Bühne sowie unmittelbar nach
dem Anheben von der Schachtsohle oder Bühne anhalten. Sie dürfen das Treiben nur
auf ein weiteres Ausführungssignal fortsetzen.
(15) Fördermaschinistinnen oder Fördermaschinisten und Haspelführerinnen oder
Haspelführer dürfen den Transport explosionsgefährlicher Stoffe nur in der
Betriebsart „Seilfahrt“ durchführen.
(16) Fördermaschinistinnen oder Fördermaschinisten an handgesteuerten
Antriebsmaschinen von Hauptseilfahrtanlagen dürfen während ihres Dienstes nur
mit dem Bedienen und Warten der Antriebsmaschine beschäftigt werden.
§ 31
Anwesenheit von Anschlägerinnen
oder Anschlägern bei Handsteuerung von Antriebsmaschinen
(1) Anschlägerinnen oder Anschläger dürfen sich während der Seilfahrt nicht vom
Anschlag entfernen, sofern sie nicht als Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrer
mitfahren. Während der Güterförderung dürfen sie sich nur so weit entfernen,
dass sie Signale oder Anrufe über Fernsprecher hören können.
(2) Wenn sich Anschlägerinnen oder Anschläger bei Stillstand der Güterförderung
vom Anschlag entfernen, müssen sie das Signal „Korb frei“ geben. Sie dürfen den
Anschlag erst verlassen, wenn das Fördermittel vom Anschlag weggezogen worden
ist.
§ 32
Tätigkeit der Anschlägerinnen
oder Anschläger bei Handsteuerung von Antriebsmaschinen
(1) Anschlägerinnen oder Anschläger haben für die ordnungsgemäße Durchführung
der Seilfahrt und der Güterförderung zu sorgen. Sie müssen sich vor Beginn der
Seilfahrt oder Güterförderung vom ordnungsgemäßen Zustand der Einrichtungen am
Anschlag vergewissern.
(2) Anschlägerinnen oder Anschläger müssen vor dem Transport
explosionsgefährlicher Stoffe die Fördermaschinistin oder den Fördermaschinisten
oder die Haspelführerin oder den Haspelführer verständigen und dafür sorgen,
dass erforderliche Begleitpersonen nur auf einem leeren Tragboden mitfahren.
§ 33
Verhalten bei Schäden oder
Mängeln
(1) Personen, die an Anlagen nach § 1 beschäftigt sind, haben den Betrieb der
Anlage zu unterbrechen, wenn sie Schäden oder Mängel feststellen, die nicht
unverzüglich beseitigt werden können. Eine Betriebsunterbrechung ist nicht
erforderlich, wenn der weitere Betrieb offensichtlich gefahrlos ist.
Festgestellte Schäden oder Mängel und deren Beseitigung sowie die Unterbrechung
des Betriebes sind unverzüglich der zuständigen verantwortlichen Person zu
melden.
(2) Die verantwortliche Person hat bei wesentlichen Schäden oder Mängeln zu
veranlassen, dass die Einstellung des Betriebes am Stand der Maschinenführerin
oder des Maschinenführers und an den Anschlägen auf Tafeln bekanntgemacht wird.
§ 34
Schilder und Tafeln
(1) An Anschlägen, außer Nebenanschlägen, und an Bedienungsständen von
Fördermaschinen, Förderhäspeln und anderen Antriebsmaschinen müssen mindestens
folgende Gebote und Verbote auf Schildern oder Tafeln bekanntgemacht sein:
1. die festgelegten Signale,
2. die zur Seilfahrt zugelassenen Tragböden der
Fördermittel und die Zahl der Personen, die gleichzeitig auf jedem Tragboden
oder in einem Kübel fahren dürfen,
3. die zulässige Belastung der Fördermittel und
gegebenenfalls Angaben über einen notwendigen Belastungsausgleich,
4. das Verbot der Seilfahrt, wenn sie eingestellt
(gestundet) ist und
5. dass nur Anschlägerinnen oder Anschläger und zur
Selbstfahrerseilfahrt berechtigte Personen die Signalanlage betätigen dürfen.
Bei Abteufanlagen brauchen die Schilder und Tafeln nur am
Bedienungsstand der Abteufmaschine und am Sammelanschlag auszuhängen.
(2) In einem Grubenbetrieb dürfen an Anlagen nach § 1 für den selben Zweck nur
einheitlich beschriftete Schilder verwendet werden.
§ 35
Schweißarbeiten,
Instandsetzungen
(1) Schweißarbeiten an Anlagenteilen, die nicht vorwiegend ruhend beansprucht
werden, dürfen nur von Betrieben ausgeführt werden, die für diese Arbeiten durch
den großen Befähigungsnachweis nach DIN 18800 Teil 7 mit Zusatz für dynamische
Beanspruchungen befähigt sind.
(2) Schweißungen an Zwischengeschirrteilen, die auf Zug oder Biegung beansprucht
werden, sowie an Bremszugstangen und Aufhängeblechen sind verboten. Schweißungen
zur Instandsetzung von Hängestreben sind im Einzelfall zulässig, wenn vorher
eine Sachverständige oder ein Sachverständiger dies als unbedenklich bescheinigt
hat.
(3) Instandsetzungen, die eine Wärmebehandlung des Werkstoffes erfordern, zum
Beispiel Normalglühen oder Vergüten, dürfen nur in dafür eingerichteten
Werkstätten durchgeführt werden. Über die Wärmebehandlung ist ein Nachweis zu
führen.
§ 36
Ersatzausrüstungen
(1) Für jede Seilfahrtanlage, die zur Seilfahrt des überwiegenden Teiles der
Untertagebelegschaft dient, und jede Güterförderanlage, mit der überwiegend die
Güterförderung einer Schachtanlage betrieben wird, hat die Unternehmerin oder
der Unternehmer Ersatzausrüstungen in angemessenem Umfang bereitzuhalten.
(2) Verfügen mehrere Anlagen über gleichartige Ausrüstungen nach Abs. 1, genügt
die Vorhaltung einer gemeinsamen Ersatzausrüstung.
FÜNFTER TEIL
Schlussvorschriften
§ 37
Ausnahmen
Die Bergbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
bewilligen, soweit nachgewiesen ist, dass die Sicherheit auf andere Weise
gewährleistet ist.
§ 38
Übertragung der
Verantwortlichkeit
Die Unternehmerin oder der Unternehmer kann die Pflichten, die sich aus dieser
Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.
§ 39
Bekanntgabe der Verordnung
(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass alle
Beschäftigten unverzüglich von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis
erhalten, soweit dies für eine sichere Tätigkeit in ihrem Arbeitsbereich
erforderlich ist.
(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer muss einen Abdruck der Verordnung in
jedem Betrieb übertage an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme für jedermann
aushängen oder auslegen.
§ 40
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 des Bundesbergesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 eine in § 1 genannte Anlage errichtet,
betreibt oder ändert,
2. entgegen § 5 Abs. 1 Betriebsmittel, Anlagenteile oder
Werkstoffe verwendet,
3. der Vorschrift über die Inbetriebnahme von Anlagen
oder die Aufnahme der Seilfahrt nach § 7 in Verbindung mit § 9 zuwiderhandelt,
4. entgegen § 8 ohne die Entscheidung der Bergbehörde
über eine erneute Prüfung durch Sachverständige eine Seilfahrtanlage wieder in
Betrieb nimmt,
5. entgegen § 10 Abs. 1 bis 3 Anlagenteile verwendet,
6. der Vorschrift über das Auflegen und Einhängen von
Seilen und das Erneuern von Seileinbänden nach § 11 Abs. 1 bis 13
zuwiderhandelt,
7. der Vorschrift über die Begrenzung der
Seilaufliegezeit nach § 12 Abs. 1 bis 4 zuwiderhandelt,
8. der Vorschrift über die Prüfung von Anlagen oder
Anlagenteilen nach § 13 oder § 14 zuwiderhandelt,
9. der Vorschrift über die Führung des Betriebsbuches
nach § 16 zuwiderhandelt,
10. entgegen § 17 Abs. 1 Sicherheitseinrichtungen,
Schutz- oder Überwachungseinrichtungen beseitigt, unwirksam macht oder in
ihrer Wirkung beeinträchtigt oder Bremsgewichte verändert oder festlegt,
11. entgegen § 17 Abs. 2 Anlagen betreibt,
12. entgegen § 17 Abs. 3 nicht betriebsfähige Anlagen
nicht gegen unbefugtes Ingangsetzen sichert,
13. entgegen § 17 Abs. 5 Satz 2 Anlagen nicht
betriebsbereit hält,
14. der Vorschrift über die Sicherung der Schächte und
Schrägstrecken sowie ihrer Zugänge nach § 18 zuwiderhandelt,
15. der Vorschrift über Signale und Abfahrbefehle nach §
19 zuwiderhandelt,
16. der Vorschrift über die Seilfahrt nach § 21 Abs. 1
bis 4 sowie das Probetreiben nach § 21 Abs. 5 zuwiderhandelt,
17. der Vorschrift über die Benutzung der Fördermittel
zur Seilfahrt nach § 22 oder die Anwesenheit von Anschlägern bei der Seilfahrt
nach § 23 zuwiderhandelt,
18. entgegen § 24 Selbstfahrerseilfahrt durchführt,
19. der Vorschrift über Schachtbefahrung nach § 25 oder
über Schachtarbeiten nach § 26 zuwiderhandelt,
20. der Vorschrift über den Betrieb von Bühnen nach § 27
zuwiderhandelt,
21. entgegen § 28 Abs. 1 bis 4 Anlagen unbefugt bedient
oder bedienen läßt,
22. als Maschinenführerin oder Maschinenführer seine
Anwesenheitspflicht nach § 29 Abs. 1 bis 3 verletzt oder den Vorschriften des
§ 30 Abs. 1 bis 15 zuwiderhandelt,
23. Maschinenführerinnen oder Maschinenführer entgegen §
30 Abs. 16 beschäftigt,
24. als Anschlägerin oder Anschläger seine
Anwesenheitspflichten nach § 31 verletzt oder den Vorschriften des § 32 Abs. 1
oder 2 zuwiderhandelt,
25. als Beschäftigte oder Beschäftigter an Anlagen nach
§ 1 die ihm nach § 33 Abs. 1 oder als verantwortliche Person die ihr nach § 33
Abs. 2 obliegenden Pflichten verletzt,
26. entgegen § 34 Abs. 1 die Bekanntmachung von Geboten
und Verboten unterlässt,
27. der Vorschrift über Schweißarbeiten nach § 35 Abs. 1
und 2 oder über Instandsetzungen nach § 35 Abs. 3 zuwiderhandelt,
28. als Unternehmerin oder Unternehmer den Vorschriften
über die Bekanntgabe der Verordnung nach § 39 zuwiderhandelt.
§ 41
Übergangsvorschriften
(1) Erlaubnisse, Genehmigungen, Betriebsplanzulassungen sowie Bauartzulassungen,
die für vorhandene Anlagen nach § 1 vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung
erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen oder Genehmigungen im Sinne der §§
4 und 5 fort.
(2) Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung getroffene Festlegungen zu
Sachverständigenprüfungen des Schachtausbaus sowie nicht zur Schachtförderanlage
gehörender Schachteinbauten gelten im bisherigen Umfang fort.
(3) Ausnahmebewilligungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilt
worden sind, gelten, soweit sie nicht befristet sind, bis auf Widerruf fort.
(4) Die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung von der Bergbehörde anerkannten
Sachverständigen bleiben in dem bisherigen Umfang zur Prüfung berechtigt.
§ 42
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen vom 1. August 1977 (StAnz.
S. 1696, 1852, 2197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I
S. 342, 357), wird aufgehoben.
§ 43
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Bergverordnung tritt am ersten Tage des dritten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in
Kraft.
(2) Diese Bergverordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

