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Anlage zu § 13 Abs. 2

 Tabellen 1 bis 4: Prüfungen der Schachtförderanlagen nach § 13 Abs. 2 


 

Tabelle 1 :

Prüfung von Seilfahrtanlagen, Güterförderanlagen und Abteufanlagen     

 

Prüfungen durch:

Fachkundige Person (FP)
Verantwortliche Person (VP)
Sachverständige (SV)

maximale Prüfabstände

 

Ziffer

Anlagenteil:

arbeits-
täglich

1 Woche

1 Monat

2 Monate

6 Monate

12 Monate

24 Monate

sonstige

 

1.1   Fördergerüste, Abteufgerüste bzw. Köpfe von Blindschächten

 

1.1.1

Seilkanäle in Blindschächten

 

FP

 

 

 

 

 

 

 

1.1.2

Verlagerungen von Seil- und Ablenkscheiben
in Blindschachtköpfen

 

 

 

 

VP

 

 

 

 

1.1.3

Fangstützen auf Gangbarkeit

 

 

FP

 

VP

 

 

 

 

1.1.4

Prellträger

 

 

FP

 

VP

 

 

 

 

1.1.5

verdickte Spurlatten / Übertreibsicherungen

 

 

FP

 

VP

 

 

 

 

1.1.6

Seilscheiben und Ablenkscheiben
einschließlich Verlagerungen

 

FP 1)

 

 

VP

 

 

 

 

1.1.7

Seilscheibenachsen

 

 

 

 

 

 

 

SV 2)

 

1.1.8

Ungefütterte Seilscheiben: Messung der Wandungsstärke und der Form des Seilnutquerschnitts,
Gefütterte Seilscheiben: Messung der Einlauftiefe

 

 

 

 

VP

 

 

 

 

 

 

1.2   Einrichtung der Schächte

 

1.2.1

Zustand des Schachtes mit Ausbau und Einbauten

 

 

 

VP

 

 

 

 

 

1.2.2

Prüfung des freien Durchgangs der Fördermittel

FP

 

 

VP

 

 

 

 

 

1.2.3

Fahrtrume

 

 

 

VP

 

 

 

 

 

1.2.4

Schachtsumpf,
Wasserstand im Schachtsumpf,
verdickte Spurlatten / Übertreibsicherungen
Unterseilführung und deren Verlagerung

 

FP

 

VP

 

 

 

 

 

1.2.5

Führungseinrichtungen, Führungsschlitten
und deren Überwachungseinrichtungen

FP 1)

 

 

VP

 

 

 

 

 

1.2.6

Starre Führungseinrichtungen an Anlagen mit
V > 4 m/s und > 400 Treiben je Tag: Prüfung durch:
- geometrische Vermessung oder durch
- kinetische (Beschleunigungs-) Messung oder durch
- dynamische (Kraft-) Messung

 

 

 

 

 

SV

 

 

 

1.2.7

An Abteufanlagen:
Führungsseile, Spannwinden und Spannlager
Schachtwinden, Führungsschlitten und deren
Überwachungseinrichtungen

FP

 

VP

 

 

 

 

 

 

1.2.8

Schachthammerseile auf Funktionsfähigkeit

 

FP 1)

 

VP

 

 

 

 

 

1.2.9

Zugänge und Anschläge

 

FP 1)

 

VP

 

 

 

 

 

1.2.10

Schachttore, Schachtklappen

 

FP 1)

 

VP

 

 

 

 

 

1.2.11

Schachtschleusen

FP 1)

 

 

VP

 

 

 

 

 

1.2.12

Schachtbeschickungseinrichtungen

 

FP 1)

 

VP

 

 

 

 

 

1.2.13

Feststellvorrichtungen für Fördermittel

 

FP 1)

 

VP

 

 

 

 

 

1.2.14

Feste Arbeits- und Überwachungsbühnen
Schutzbühnen

 

 

 

VP

 

 

 

 

 

1.2.15

Schachtklappen und Kippklappen an Abteufanlagen

FP

 

VP

 

 

 

 

 

 

   

 

1.3   Fördermaschinen und Förderhäspel

 

                              Mechanischer Teil:

 

1.3.1

Verlagerung von Fördermaschinen und -häspeln
bei Anlagen unter Tage

 

 

 

 

VP

 

 

 

 

1.3.2

Verlagerung von Fördermaschinen und -häspeln
bei Anlagen über Tage

 

 

 

 

 

VP

 

 

 
 

1.3.3

mechanischer Teil von Fördermaschinen und -häspeln
bei Anlagen unter Tage einschließlich ihrer
Sicherheitseinrichtungen

FP 1)

 

 

 

VP

 

 

 

 

1.3.4

mechanischer Teil von Fördermaschinen und -häspeln
bei Anlagen über Tage einschließlich ihrer
Sicherheitseinrichtungen

 

FP 1)

 

 

 

VP

 

 

 
 

1.3.5

Nicht-elektrische Antriebe

 

FP 1)

 

 

VP

 

 

 

 
 

1.3.6

Seilträger (Treibscheibe, Bobine oder Trommel) einschließlich Verlagerung und
Treibscheibenfutter bzw. Bobinenspeichenfutter bzw. Seillaufrillen im Trommelgrund

 

FP 1)

 

 

VP

 

 

 

 
 

1.3.7

mechanische Teile der Bremseinrichtung
einschließlich Verlagerung

FP 1)

 

 

VP

 

SV

 

 

 

1.3.8

Funktionsprüfung der Fahr- und Sicherheitsbremse
an Anlagen mit V > 10 m/s max. Fahrgeschwindigkeit

FP 1)

 

 

VP 3)

 

SV

 

 

 

1.3.9

Funktionsprüfung der Fahr- und Sicherheitsbremse
an Anlagen mit V < = 10 m/s max. Fahrgeschwindigkeit

FP 1)

 

 

VP 3)

 

SV

 

 

 

1.3.10

Pneumatische oder hydraulische Bremsensteuerungen

FP 1)

 

 

VP

 

SV

 

 

 

1.3.11

Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten Zustand

 

 

 

 

 

 

 

VP alle
60 Monate

 

1.3.12

Zerstörungsfreie Prüfung der Bremszugstangen von
Trommelbremsen

 

 

 

 

 

 

 

SV 2)

 

1.3.13

Fahrtregler von Dampffördermaschinen und hydraulische
Bremsfahrtregler von Drehstromfördermaschinen

FP 1)

 

 

 

SV

 

 

 

 

1.3.14

Mechanische Fahrtregler und Teufenzeiger

 

 

 

 

SV

 

 

 

 

 

 

 

 

 

VP 13)

 

SV 13)

 

 

 

 

 

 

 

                               Elektrischer Teil:

 

1.3.15

Prüfung der elektrischen Anlagenteile

 

 

 

 

 

SV

 

 

 

1.3.16

Alle elektrischen Anlagenteile in explosionsgefährdeten Grubenbauen

FP

VP

 

 

 

SV

 

 

 

1.3.17

Alle elektrischen Anlagenteile in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen

 

FP 1)

 

VP

 

SV

 

 

 

1.3.18

Elektrischer Antrieb

 

 

 

VP

 

SV

 

 

 

1.3.19

Elektrischer Teil der Bremsensteuerungen

 

 

 

VP

 

 

 

 

 

1.3.20

Elektrische und elektronische Fahrtregler                                                                                             

 

 

 

 

SV

 

 

 

 

 

 

 

VP 13)

 

SV 13)

 

 

 

1.3.21

Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen

 

 

 

VP

 

 

 

 

 

1.3.22

Endschalter, Einfahrüberwachungsschalter und
sonstige Schachtschalter durch Funktionsprüfung 

FP 1)

 

 

VP

 

 

 

 

 

1.3.23

Weitere elektrische Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen der Fördermaschine

 

 

 

VP

 

 

 

 

 

1.3.24

Bedienelemente und Anzeigen am Bedienungsstand
und gegebenenfalls an Fernbedienungsständen

FP 1)

 

 

VP

 

SV

 

 

 

 

 

1.4   Schachtüberwachungs- und -signalanlagen sowie Schachtfernsprechanlagen

 

1.4.1

Prüfung der Schachtüberwachungs- und -signalanlagen
sowie Schachtfernsprechanlagen

 

 

 

 

 

SV

 

 

 

1.4.2

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel von Schachtüberwachungs- und -signalanlagen in explosionsgefährdeten Grubenbauen

FP

VP

 

 

 

 

 

 

 

1.4.3

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel von Schachtüberwachungs- und -signalanlagen in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen

 

 

FP 1)

VP

 

 

 

 

 

1.4.4

Stromversorgung und Überwachung

 

 

FP 1)

VP

 

 

 

 

 

1.4.5

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel einschließlich Schachtüberwachungs- und -signalanlagen über Tage
und am Bedienungsstand

 

 

FP 1)

VP

 

 

 

 

 

1.4.6

Sicherheitsschaltungen und -funktionen mit Auslösung des Sicherheitskreises, des Fahrbremskreises oder des Abfahrsperrkreises

 

 

 

VP

 

 

 

 

 

1.4.7

Schachthammersignaleinrichtungen

 

FP 1)

 

VP

 

 

 

 

 

1.4.8

Fördermitteltelefonie- und -signalanlagen

 

FP 1)

 

VP

 

 

 

 

 

1.4.9

Schachtfernsprechanlagen

 

FP 1)

 

VP

 

 

 

 

 

 

 

1.5   Automatische Steuerungen

 

1.5.1

Prüfung der automatischen Steuerungen

 

 

 

 

 

SV

 

 

 

1.5.2

Einrichtungen für die automatische
Steuerung der Antriebsmaschine

 

 

 

 

VP

SV

 

 

 

1.5.3

Einrichtungen für die automatische Steuerung
 von Schachtbeschickungseinrichtungen

 

 

 

 

VP

 

 

 

 

1.5.4

Einrichtungen für die automatische Selbstfahrerseilfahrt

 

 

 

 

VP

 

 

 

 

 

 

1.6   Seile

 

1.6.1

Förderseile
- von Abteufanlagen oder
- in Blindschächten des Steinkohlenbergbaus

FP 1)

VP 1)

 

 

 

SV 4)

 

 

 

1.6.2

Übrige Förderseile
 - von Anlagen mit mehr als 400 Treiben je Tag 5)

 

VP 1)

 

 

 

SV 4), 5)

 

 

 

1.6.3

Übrige Förderseile von Anlagen mit weniger als 400 Treiben je Tag in folgender Konstruktion:
- Flachförderseile,
- verschlossene Förderseile, 5)
- mehrlagige Förderseile 5) und
- Förderseile mit tragenden Stahleinlagen 5)

 

FP

VP 1)

 

 

SV 4), 5)

 

 

 

1.6.4

Alle anderen Förderseile, die nicht unter 1.6.1 bis 1.6.3 fallen

 

FP

VP 1)

 

 

 

SV 4)

 

 

1.6.5.1

Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände bzw. im Zusammenhang mit dem Wechseln des Zwischengeschirrs (Regelfall)

 

 

 

 

 

VP

 

 

 

1.6.5.2

Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände bei Festlegungen nach 1.7.4.1. bis 1.7.4.3.

 

 

 

 

 

 

 

VP 6)

 

1.6.6

Förderseile an den Klemmstellen, die nicht zum Seileinband gehören nach Entfernen dieser Klemmen

 

 

 

 

 

VP

 

 

 

1.6.7

Förderseile von Mehrseilförderanlagen mit v > 4 m/s
Fahrgeschwindigkeit und mehr als 400 Treiben je Tag:
- Messung der Seilkräfte und
- Seilkraftausgleich bei mehr als 10 % festgestellter
  Abweichung vom Mittelwert der Seilkräfte

 

 

VP

 

 

 

 

 

 

1.6.8

Unterseile

 

FP

VP

 

 

 

SV 4)

 

 

1.6.9

Mehrlagige Rundunterseile und
ummantelte Unterseile

 

FP

VP

 

 

 

SV 4), 5)

 

 

1.6.10

Unterseile an den Klemmstellen der obersten und
untersten Klemme des Einbandes nach Entfernen dieser Klemmen

 

 

 

 

 

VP

 

 

 

1.6.11

Führungsseile bei Abteufanlagen

 

FP

VP

 

 

 

 

 

 

1.6.12

Führungs- und Reibseile in Schächten:
- mit korrosiver Atmosphäre oder
- von Anlagen mit mehr als 400 Treiben je Tag

 

 

FP

 

VP

 

SV 4)

 

 

1.6.13

Alle anderen Führungs- und Reibseile

 

 

 

 

VP

 

 

SV 4)
nach 60 Monaten

 

 

 

1.7   Fördermittel, Gegengewichte, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen

 

1.7.1

Fördermittel und Gegengewichte, insbesondere 
Rollenführungen und Gefäßverschlüsse

FP 1)

 

 

VP

 

 

 

 

 

1.7.2

Anschlußteile zum Zwischengeschirr und zur
Unterseilaufhängung

 

FP 1)

 

VP

 

 

SV 7)

 

 

1.7.3

Haupttragglieder

 

FP 1)

 

VP

 

 

SV 7)

 

 

1.7.4

Prüfung von Zwischengeschirren

 

 

1.7.4.1

Zwischengeschirre (Regelprüffristen)

 

FP

 

VP

 

VP 8)
oder

SV

9), 11)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SV

10), 11)

 

 

 

1.7.4.2

Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV:
Zwischengeschirre von
Anlagen mit mehr als 100 000 Treiben im Jahr
erwartete Seilaufliegezeit maximal 18 Monate

 

FP

 

VP

 

 

 

nach
18 Monaten:
SV 9), 11)

 

1.7.4.3

Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV:
Zwischengeschirre von
Anlagen mit bis zu 100 000 Treiben im Jahr,
keine Korrosion, geringe dynamische Beanspruchung

 

 

 

 

 

FP

 

VP

 

 

SV
9), 11)

 

 

1.7.4.4

Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV:
Zwischengeschirre von
Anlagen bis 5 000 Treiben im Jahr
keine Korrosion, geringe dynamische Belastung

 

 

FP

 

VP

 

VP 8)
oder

nach 48 Monaten:

SV 9), 11)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SV

10), 11)

 

 

1.7.5

Wirbel in Zwischengeschirren von Abteufanlagen

FP

 

 

 

SV 12)

 

 

 

 

1.7.6

Prüfung von Unterseilaufhängungen

 

1.7.6.1

Prüfung von Unterseilaufhängungen
(Regelprüffristen)

 

FP

 

VP

 

 

SV 9), 11)

 

 

1.7.6.2

Abweichende mögliche Prüfvariante nach schachtspezifischer
Beurteilung durch Sachverständige:

 

FP

 

VP

 

 

SV 10),
11)

nach 48 Monaten:
SV
9), 11)

 

 

 

Anmerkungen zu einzelnen Prüfungen:

 

Fußnote 1)

An Anlagen mit weniger als 30 Zügen je Tag können die arbeitstäglich vorgeschriebenen Prüfungen wöchentlich, die wöchentlich vorgeschriebenen Prüfungen monatlich und die monatlich vorgeschriebenen Prüfungen zweimonatlich vorgenommen werden.

 

2)

Prüfung durch Sachverständige mit zusätzlicher Ausbildung der Stufe 3 der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfverfahren e.V. in dem eingesetzten Prüfverfahren. Der Sachverständige legt fest, ob erstmals zeitnah nach dem Einbau eine Referenzmessung erforderlich ist.  An Anlagen mit durchschnittlich mehr als 100 Zügen je Tag: erstmals nach 10 Jahren Betriebsdauer; an Anlagen mit weniger als 100 Zügen je Tag erstmals nach 20 Jahren Betriebsdauer. Wiederkehrende Prüfungen nach Maßgabe des Sachverständigen.

 

3)

Die Funktionsprüfung beinhaltet eine Messung der statischen Sicherheit bei regelbarer Fahrbremse und der Verzögerungswirkung der Sicherheitsbremse durch Messung des Stillsetzweges oder der Stillsetzzeit.

 

4)

Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest.

 

5)

Der Sachverständige hat diese Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen. Er legt fest, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist, und bestimmt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach Aufnahme des Grunddiagramms.

 

6)

Bei Anlagen, deren Zwischengeschirre entsprechend Ziffer 1.7.4.1 bis 1.7.4.3 geprüft werden, erfolgt ein Öffnen und Prüfen der Seileinbände nur im Rahmen des Geschirrwechsels und zusätzlich bei jedem Einkürzen des Seils aufgrund von Seillängung. Das Einkürzen muss wechselseitig erfolgen.

 

7)

ab einer Einsatzzeit von 6 Jahren zusätzlich unter Anwendung zerstörungsfreier Prüfverfahren

 

8)

eingehende Sichtprüfung des Zwischengeschirrs im ausgebauten, zerlegten und gereinigten Zustand durch verantwortliche Personen

 

9)

zerstörungsfreie Prüfung des Zwischengeschirrs im ausgebauten Zustand durch Sachverständige

 

10)

zerstörungsfreie Prüfung des Zwischengeschirrs im eingebauten Zustand durch Sachverständige mit zusätzlicher Ausbildung der Stufe 3 der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfung e.V. in dem eingesetzten Prüfverfahren

 

11)

Für Zwischengeschirre und Unterseilaufhängungen mit einer Gesamtbetriebszeit von mehr als 15 Jahren oder einem Lebensalter von mehr als 30 Jahren kann der Sachverständige aufgrund seines Prüfungsbefundes und unter Wertung der Betriebsbedingungen gegebenenfalls kürzere Einsatzzeiten und Prüfabstände festlegen.

 

12)

Wirbel von Abteufanlagen sind nach maximal 6 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen.

 

13)

Wenn der Fahrtregler in Abständen von 2 Monaten durch eine verantwortliche Person nach einer mit dem Sachverständigen abgestimmten Prüfvorschrift geprüft wird, kann die Prüfung durch den Sachverständigen jährlich erfolgen.

 
                     

 

 

 

Tabelle 2 :

Prüfung von Befahrungsanlagen

 

Prüfungen durch:

Fachkundige Personen (FP)
Verantwortliche Personen (VP)
Sachverständige (SV)

maximale Prüfabstände

Ziffer

Anlagenteil:

arbeits-
täglich

1 Woche

1 Monat

2 Monate

6 Monate

12 Monate

24 Monate

sonstige

2.1   Fördergerüste, Verlagerungen von Seilscheiben

2.1.1

Fördergerüste

 

 

 

 

 

 

VP

 

2.1.2

Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern einschließlich ihrer Verlagerungen

 

 

 

 

 

VP

 

 

 

2.2   Einrichtung der Schächte

2.2.1

Zustand des Schachtes mit Ausbau und Einbauten
einschließlich Schachtsumpf

 

 

FP

VP

 

 

 

 

2.2.2

Unterseilführung und deren Verlagerung

 

 

FP

VP

 

 

 

 

2.2.3

Führungseinrichtungen einschließlich Prüfung
des freien Durchgangs der Fördermittel
Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen

 

 

 

 

 

 

FP

 

 

VP

 

 

2.3   Antriebsmaschinen

                              Mechanischer Teil:

2.3.1

Mechanischer Teil von Antriebsmaschinen einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen

 

 

FP

VP

 

 

 

 

2.3.2

Verlagerung der Antriebsmaschine

 

 

 

 

VP

 

 

 

2.3.3

Bremseinrichtung einschließlich Funktionsprüfung

 

 

FP

VP

 

SV

 

 

2.3.4

Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten Zustand

 

 

 

 

 

 

 

VP
nach 60 Monaten

2.3.5

Zerstörungsfreie Prüfung der Bremszugstangen von
Trommelbremsen

 

 

 

 

 

 

 

SV
nach 20 Jahren 1)

                                Elektrische Anlagen:

2.3.6

Prüfung der elektrischen Anlage einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und Signalanlage

 

 

 

 

 

SV

 

 

2.3.7

Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und signalanlagen und Sicherheitsstromkreis in explosionsgefährdeten Grubenbauen

FP

VP

 

 

 

 

 

 

2.3.8

Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und signalanlagen und Sicherheitsstromkreis

 

 

FP

VP

 

 

 

 

2.3.9

Endschalter und Einfahrüberwachungsschalter,
sonstige Schachtschalter

 

 

FP

VP

 

 

 

 

2.3.10

Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen

 

 

FP

VP

 

 

 

 

 

2.4   Seile

2.4.1

Alle Förderseile in Blindschächten des
Steinkohlenbergbaus

 

 

FP

VP

 

SV 3)

 

 

2.4.2

Förderseile in folgender Konstruktion:
- Flachförderseile,
- verschlossene Förderseile, 2)
- mehrlagige Förderseile 2) und
- Förderseile mit tragenden Stahleinlagen 2)

 

 

FP

VP

 

SV 3)

 

 

2.4.3

Alle anderen Förderseile

 

 

FP

VP

 

 

SV 3)

 

2.4.4

Förderseile an Klemmstellen, die nicht zum
Einband gehören, nach Entfernen der Klemmen

 

 

 

 

 

VP

 

 

2.4.5

Förderseile im Bereich der Seileinbände
nach dem Öffnen der Einbände

 

 

 

 

 

 

VP

 

2.4.6

Unterseile

 

 

 

VP

 

 

SV 3)

 

2.4.7

Mehrlagige Rundunterseile und ummantelte
Unterseile

 

 

 

VP

 

 

SV 2),3)

 

2.4.8

Unterseile an den Klemmstellen der obersten und
untersten Klemmen des Einbandes nach Entfernen dieser Klemmen

 

 

 

 

 

VP

 

 

2.4.9

Führungs- und Reibseile in Schächten
mit korrosiver Atmosphäre

 

 

FP

 

VP

 

SV 3)

 

2.4.10

Führungs- und Reibseile in allen übrigen Schächten

 

 

 

 

 

VP

 

SV 3)
nach 60 Monaten

 

2.5     Fördermittel, Gegengewichte, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen

2.5.1

Fördermittel und Gegengewichte

 

 

 

VP

 

 

 

 

2.5.2

Zwischengeschirre im eingebauten Zustand

 

 

 

VP

 

 

 

 

2.5.3

Zwischengeschirre im ausgebauten Zustand

 

 

 

 

 

 

VP

 

2.5.4

Wirbel in Zwischengeschirren

 

 

 

 

 

 

 

SV 4)

2.5.5

Unterseilaufhängungen im eingebauten Zustand

 

 

 

VP

 

 

 

 

2.5.6

Unterseilaufhängungen im ausgebauten Zustand

 

 

 

 

 

 

VP

 

 

Anmerkungen zu den Prüfungen:

Fußnote 1)

Prüfung durch Sachverständige mit zusätzlicher Ausbildung der Stufe 3 der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfung e.V. in dem eingesetzten Prüfverfahren erstmals nach 20 Jahren Betriebszeit und wiederkehrende Prüfung nach Maßgabe des Sachverständigen.

2)

Der Sachverständige hat diese Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen. Er legt fest, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist, und bestimmt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach Aufnahme des Grunddiagramms.

3)

Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen des Seils. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest.

4)

Wirbel in den Zwischengeschirren von Befahrungsanlagen sind nach maximal 24 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen.

                           

 

Tabelle 3 :

Prüfung von Hilfsfahr- und Notfahranlagen

Prüfungen durch:

Fachkundige Personen (FP)
Verantwortliche Personen (VP)
Sachverständige (SV)

maximale Prüfabstände

Ziffer

Anlagenteil:

arbeits-
täglich

1 Woche

1 Monat

2 Monate

6 Monate

12 Monate

24 Monate

sonstige

3.1   Fördergerüste, Verlagerungen von Seilscheiben

3.1.1

Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern einschließlich ihrer Verlagerungen

 

 

 

 

 

VP

 

 

 

3.2   Einrichtung der Schächte

 3.2.1

An Anlagen, deren Fördermittel mit eigenen festen Führungen oder Seilführungen geführt sind
Prüfung der Führungseinrichtungen einschließlich Prüfung des freien Durchgangs der Fördermittel durch 2 Probetreiben

 

 

FP

 

 

VP

 

 

3.2.2

Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen

 

 

FP

 

 

VP

 

 

3.2.3

An ungeführten Anlagen:
Prüfung des freien Durchgangs durch 2 Probetreiben über den gesamten
Fahrweg der Anlage

 

 

 

 

 

 

 

alle 36
Monate:
VP

 

3.3   Antriebsmaschinen

                              Mechanischer Teil:

3.3.1

Mechanischer Teil von Antriebsmaschinen einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen

 

 

 

VP 5)

 

 

 

 

3.3.2

Bremseinrichtung einschließlich Funktionsprüfung

 

 

 

VP 5)

 

SV

 

 

3.3.3

Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten Zustand

 

 

 

 

 

 

 

alle 60
Monate:
VP

 

                                Elektrische Anlagen:

3.3.4

Prüfung der elektrischen Anlagen einschließlich der elektrischen Schachtüberwachungs- und
-signalanlagen und des Sicherheitsstromkreises

 

 

 

 

 

SV

 

 

3.3.5

Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und -signalanlagen und Sicherheitsstromkreis in explosionsgefährdeten Grubenbauen

FP

VP

 

 

 

 

 

 

3.3.6

Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und -signalanlagen und Sicherheitsstromkreis in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen

 

 

 

VP 5)

 

 

 

 

3.3.7

An Anlagen mit fester Führung und Seilführung,
deren Fördermittel ständig im Schacht sind:
Endschalter und Einfahrüberwachungsschalter,
sonstige Schachtschalter

 

 

 

VP 5)

 

 

 

 

3.3.8

Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen

 

 

 

VP 5)

 

 

 

 

 

3.4   Seile

3.4.1

Förderseile von Anlagen, die außerhalb der Einsatzfälle:
- vom Fördermittel abgeschlagen werden,
- vollständig auf dem Seilträger aufgewickelt werden und
- vollständig gegen korrosive Einflüsse geschützt sind

 

 

 

 

 

VP 3)

 

nach 36
Monaten:

SV 1)

3.4.2

Förderseile von Anlagen, die nicht unter 3.4.1 fallen,
in folgender Konstruktion:
- Flachförderseile,
- verschlossene Förderseile, 2)
- mehrlagige Förderseile 2) und
- Förderseile mit tragenden Stahleinlagen 2)

 

 

 

VP 5)

 

SV 1)

 

 

3.4.3

Alle anderen Förderseile von Anlagen, die nicht unter 3.4.1 oder 3.4.2 fallen

 

 

 

VP 5)

 

 

SV 1)

 

3.4.4

Förderseile an Klemmstellen, die nicht zum
Einband gehören, nach Entfernen der Klemmen

 

 

 

 

 

 

VP

 

3.4.5

Förderseile im Bereich der Seileinbände
nach dem Öffnen der Einbände

 

 

 

 

 

 

VP

 

3.4.6

Führungsseile in Schächten
mit korrosiver Atmosphäre

 

 

 

VP

 

 

SV 1)

 

3.4.7

Führungsseile in allen übrigen Schächten

 

 

 

 

 

VP

 

nach 60 Monaten:
SV 1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.5     Fördermittel und Zwischengeschirre

 

 

 

 

 

 

 

 

3.5.1

Fördermittel von Anlagen, die außerhalb der Einsatzfälle:
- außerhalb des Schachtes gelagert werden und
- vollständig gegen korrosive Einflüsse geschützt sind

 

 

 

 

 

 

VP

 

3.5.2

Fördermittel von anderen Anlagen

 

 

 

VP 5)

 

 

 

 

3.5.3

Zwischengeschirre im eingebauten Zustand

 

 

 

VP 5)

 

 

 

 

3.5.4

Zwischengeschirre im ausgebauten Zustand

 

 

 

 

 

 

VP

 

3.5.5

Wirbel in Zwischengeschirren

 

 

 

 

 

 

SV 4)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen zu den Prüfungen:

 

 

 

 

 

 

 

 

Fußnote 1)

Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen des Seils. Die weiteren Fristen setzt der oder die Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest.

2)

Der oder die Sachverständige hat die in der Spalte „Anlagenteil“ der Tabelle mit einem Hinweis auf diese Fußnote 2) gekennzeichneten Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen. Sie oder er legt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach dem Auflegen fest und bestimmt, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist.

3)

Von Sachverständigen ist festzulegen, ob eine Prüfung des Seils im aufgetrommelten Zustand ausreichend ist.

4)

Wirbel in den Zwischengeschirren von Hilfsfahranlagen sind nach maximal 24 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen. Bei Anlagen nach Punkt 3.4.1 können von Sachverständigen längere Fristen festgelegt werden.

5)

Bei Anlagen ohne korrosive Einflüsse kann die Prüfung in sechsmonatlichem Rhythmus durchgeführt werden.

                     

 

Tabelle 4 :

Prüfung von Bühnenanlagen, Schachtwindenanlagen, Seilauflegewinden und Greiferanlagen

Prüfungen durch:

Fachkundige Personen (FP)
Verantwortliche Personen (VP)
Sachverständige (SV)

maximale Prüfabstände
(Anlagen, die innerhalb der Fristen nicht benutzt werden, müssen nur
vor der Benutzung geprüft werden)

Ziffer:

Anlagenteil:

arbeits-
täglich

1 Woche

1 Monat

2 Monate

6 Monate

12 Monate

24 Monate

sonstige

4.1   Seilscheiben und Umlenkrollen

4.1.1

Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern einschließlich ihrer Verlagerungen

 

 

 

VP

 

 

 

 

4.2   Bühnenwinden, Schachtwinden und Seilauflegewinden

4.2.1

Mechanischer Teil einschließlich Bremseinrichtung und Sicherheitseinrichtungen

 

 

 

 

 

SV

 

 

4.2.2

Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Signalanlagen in explosionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen

FP

VP

 

 

 

SV

 

 

4.2.3

Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Signalanlagen in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen

 

FP

 

VP

 

SV

 

 

4.2.4

Zusätzliche Prüfung an Friktionswinden:
Prüfung der Seilrillenfutter und Funktionsprüfung der Seilandrucksysteme

 

FP

 

VP

 

 

 

 

4.3   Bühnen- und Windenseile

4.3.1

Bühnenseile und Windenseile

 

FP

 

VP

 

 

SV 1), 2)

 

4.3.2

Seileinbände im ungeöffneten Zustand

 

FP

 

VP

 

 

SV 1)

 

4.3.3

Klemmstrecken unter der obersten und untersten
Einbandstrecke nach Öffnen der Klemmen

 

 

 

 

 

 

VP

 

4.3.4

Führungsseile einschließlich Spannwinden
- in Schächten mit korrosiver Atmosphäre und
- in Abteufbetrieben

 

FP

 

VP

 

 

SV 1)

 

4.3.5

Führungsseile einschließlich Spanneinrichtungen
in allen übrigen Schächten

 

 

 

 

 

VP

 

nach 60 Monaten:
SV 1)

 

4.4   Verfahrbare Bühnen

4.4.1

Haupttragglieder, Bühnenabdeckungen, Geländer,
Riegel und Betätigungseinrichtungen

 

FP

 

VP

 

 

 

 

4.4.2

Verbindungsteile zwischen Bühnenseil und Bühne
(Bühnen-Zwischengeschirre)

 

FP

 

VP

 

 

SV 3)

 

 

4.4.3

 

Zwischengeschirre von Windenseilen

 

FP

 

VP

 

 

 

 

4.5   Greiferanlagen

4.5.1

Mechanische Einrichtungen von Greiferanlagen

 

FP

 

VP

 

 

SV

 

4.5.2

Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Grubenbauen

FP

VP

 

 

 

 

 

 

4.5.3

Elektrische Anlagen in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen

 

FP

 

VP

 

 

 

 

4.5.4

Verbindungsteile zwischen Greifer und Greiferseilen außer Wirbeln

FP

VP

 

 

 

 

 

 

4.5.5

Wirbel in Zwischengeschirren von Greiferanlagen

FP

VP

 

 

SV 3)

 

 

 

4.5.6

Greiferseile

FP

VP 4)

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen zu den Prüfungen:

Fußnote 1)

Frist für die erstmalige Prüfung der Seile nach dem Auflegen oder Einhängen. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest.

2)

Der Sachverständige legt fest, ob Bühnenseile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen sind. Er legt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach dem Auflegen fest und bestimmt, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist.

3)

Wirbel von Greiferanlagen sind nach maximal 6 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Wirbel in den Zwischengeschirren von Bühnenanlagen sind nach maximal 24 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen.

4)

Einbände von Greiferanlagen sind spätestens alle 2 Wochen abzuhauen. Die zulässige Aufliegezeit von Greiferseilen beträgt maximal 6 Monate.

                     

     

 

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