Verordnung über die Errichtung des Landesamtes für
Bodenforschung
Vom 26. Juni 1946
GVBl. S. 173
Verkündet am 4. Oktober 1946
§ 1
(1) Zur geologischen Durchforschung des Hessischen Staatsgebietes wird das Hessische
Landesamt für Bodenforschung errichtet.
(2) Das im Regierungsbezirk Darmstadt bestehende Hessische Geologische Landesamt, früher
Zweigstelle Darmstadt des Reichsamtes für Bodenforschung und die im Regierungsbezirk
Kassel und Regierungsbezirk Wiesbaden bestehenden Arbeitsstellen des früheren Reichsamtes
für Bodenforschung werden in das Landesamt für Bodenforschung überführt.
§ 2
(1) Das Landesamt für Bodenforschung untersteht dem Minister für Wirtschaft und Verkehr,
er regelt den Aufbau der Behörde, bestimmt ihren Sitz und kann bestehende Nebenstellen
aufheben oder neue Nebenstellen errichten.
(2) ...
§ 3
Zum Aufgabenbereich des Landesamtes für Bodenforschung gehört insbesondere:
a) Neuaufnahme und Ergänzung des geologischen Kartenwerks,
b) Aufsuchung und geologisch-lagerstättenkundliche Beurteilung von Vorkommen nutzbarer
Bodenschätze,
c) bodenkundliche Untersuchungen,
d) hydrogeologische Erkundungen, sowie Durchführung des
Grundwasser-Beobachtungsdienstes in Zusammenwirken mit dem Ministerium für Wiederaufbau
und den Wasserwirtschaftsämtern,
e) geologische Baugrunduntersuchungen,
f) Analysen und geophysikalische Untersuchungen im Zusammenhang mit den unter a) bis d)
genannten Aufgaben.
g) Beratung der Hessischen staatlichen und kommunalen Behörden, insbesondere
Erstattung von Gutachten für die Zwecke des Ministeriums für Wiederaufbau und Beratung,
soweit ein öffentliches Interesse vorliegt, auch der Privatbetriebe in allen den
Aufgabenbereich des Landesamtes für Bodenforschung berührenden Fragen,
h) Zusammenarbeit mit den geologischen Anstalten der übrigen deutschen Länder,
i) Pflege der wissenschaftlichen Beziehungen zu den deutschen Hochschulen sowie zu
geologischen Anstalten des Auslandes.
§ 4
Der Leiter des Landesamtes für Bodenforschung kann mit Zustimmung des Ministers für
Wirtschaft und Verkehr wissenschaftliche Anstalten und Privatpersonen zur Mitarbeit
heranziehen und ihnen besondere Aufgabengebiete übertragen.