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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 911

 

Gesetz über das Bergrecht im Lande Hessen

Vom 6. Juli 1952
GVBl. S. 130

Erster Abschnitt

Änderungen des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes

 

(§ 1)

 

Zweiter Abschnitt

Rechtsangleichung

 

§ 2


In den ehemals hessischen Landesteilen werden die folgenden preußischen Rechtsvorschriften mit den zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsverordnungen in Kraft gesetzt:

1. das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (GS. S. 705) in seiner gegenwärtigen Fassung;


(2.) ...

3. das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 (GS. S. 493);


(4.) ...


(5.) ...

6. das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (GS. S. 404);


(7.) ...

 

§ 3


(1) ...

1. das Hessische Berggesetz vom 28. Januar 1876 (Reg.-Bl. S. 73) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899 (Reg.-Bl. S. 801) und der Gesetze vom 28. März 1908 (Reg.-Bl. 8-9), 26. August 1922 (Reg.-Bl. S. 240) und vom 26. März 1929 (Reg.Bl. S. 51);


(2.) ...

3. das Gesetz über das Aufsuchen und Gewinnen von Schwerspat vom 8. Oktober 1927 (Reg.-Bl. S. 185).

(2) Berechtigungen, die auf Grund der nach Absatz 1 Ziffer 1 und 3 aufgehobenen Gesetze erworben sind, bleiben aufrecht erhalten.

 

§ 4


In den ehemals hessischen Landesstellen steht die Aufsuchung und Gewinnung freier, chemisch nicht gebundener Kohlensäure, soweit sie 1 g/1 übersteigt oder frei ausströmt, allein dem Staate zu; er kann die Ausübung dieses Rechts anderen Personen übertragen.

 

Dritter Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

§ 5


(1) ...


(2) ...

 

§ 6


(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister für Arbeit, Landwirtschaft und Wirtschaft.


(2) Der Minister für Arbeit, Landwirtschaft und Wirtschaft wird ermächtigt, die in § 2 genannten Gesetze und Verordnungen in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung unter neuer Überschrift bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.

 

§ 7


Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner
Verkündung in Kraft.

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