aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 911
Gesetz über das Bergrecht im Lande Hessen
Vom 6. Juli 1952
GVBl. S. 130
Erster Abschnitt
Änderungen des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes
(§ 1)
Zweiter Abschnitt
Rechtsangleichung
§ 2
In den ehemals hessischen Landesteilen werden die folgenden preußischen
Rechtsvorschriften mit den zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsverordnungen in Kraft
gesetzt:
1. das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865
(GS. S. 705) in seiner gegenwärtigen Fassung;
(2.) ...
3. das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben
und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 (GS. S. 493);
(4.) ...
(5.) ...
6. das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (GS. S. 404);
(7.) ...
§ 3
(1) ...
1. das Hessische Berggesetz vom 28. Januar 1876 (Reg.-Bl. S. 73) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. September 1899 (Reg.-Bl. S. 801) und der Gesetze vom 28.
März 1908 (Reg.-Bl. 8-9), 26. August 1922 (Reg.-Bl. S. 240) und vom 26. März 1929
(Reg.Bl. S. 51);
(2.) ...
3. das Gesetz über das Aufsuchen und Gewinnen von
Schwerspat vom 8. Oktober 1927 (Reg.-Bl. S. 185).
(2) Berechtigungen, die auf Grund der nach Absatz 1 Ziffer 1 und 3 aufgehobenen Gesetze
erworben sind, bleiben aufrecht erhalten.
§ 4
In den ehemals hessischen Landesstellen steht die Aufsuchung und Gewinnung freier,
chemisch nicht gebundener Kohlensäure, soweit sie 1 g/1 übersteigt oder frei ausströmt,
allein dem Staate zu; er kann die Ausübung dieses Rechts anderen Personen übertragen.
Dritter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 5
(1) ...
(2) ...
§ 6
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt
der Minister für Arbeit, Landwirtschaft und Wirtschaft.
(2) Der Minister für Arbeit, Landwirtschaft und Wirtschaft wird ermächtigt, die in
§ 2 genannten Gesetze und Verordnungen in der sich aus diesem Gesetz ergebenden
Fassung unter neuer Überschrift bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu
beseitigen.
§ 7
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner
Verkündung
in Kraft.