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§ 235 g

Überschießende Kuxe


(1) Bleiben bei der neuen Einteilung überschießende Kuxe zurück, so erfolgt nach der Zusammenlegung zu ganzen Kuxen auf Grund des bestätigten Beschlusses ihre Zwangsversteigerung auf Antrag des Repräsentanten oder Grubenvorstandes durch das zuständige Gericht, sofern nicht die an den überschießenden Kuxteilen beteiligten Gewerken über die anderweitige Zusammenlegung dieser Kuxteile ein Übereinkommen getroffen und der Gewerkschaft vorgelegt haben. Mit der Zwangsversteigerung erlöschen alle Realrechte und Hypotheken, welche auf den überschießenden Kuxteilen haften.


(2) Die Kosten der Zwangsversteigerung fallen der Gewerkschaft zur Last.

     

 

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