§ 235 g
Überschießende Kuxe
(1) Bleiben bei der neuen Einteilung überschießende Kuxe zurück, so erfolgt nach der
Zusammenlegung zu ganzen Kuxen auf Grund des bestätigten Beschlusses ihre
Zwangsversteigerung auf Antrag des Repräsentanten oder Grubenvorstandes durch das
zuständige Gericht, sofern nicht die an den überschießenden Kuxteilen beteiligten
Gewerken über die anderweitige Zusammenlegung dieser Kuxteile ein Übereinkommen
getroffen und der Gewerkschaft vorgelegt haben. Mit der Zwangsversteigerung erlöschen
alle Realrechte und Hypotheken, welche auf den überschießenden Kuxteilen haften.
(2) Die Kosten der Zwangsversteigerung fallen der Gewerkschaft zur Last.