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§ 1

Geltungsbereich und Aufsicht


(1) Diese Verordnung gilt für alle unter Aufsicht der Bergbehörde stehenden Betriebe, Anlagen und Tätigkeiten mit Ausnahme der Bohr-, Gewinnungs-, Tiefspeicher-, Versenk- und Nebenbetriebe, die der Tiefbohrverordnung vom 3. August 1981 (StAnz. S. 1696, 1983 S. 1282) unterliegen und mit Ausnahme der seismischen Arbeiten über Tage, die der Seismik-Bergverordnung vom 1. September 1986 (StAnz. S. 1788) unterliegen.


(2) Unternehmer im Sinne dieser Verordnung ist der Bergwerkseigentümer oder derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird.


(3) Aufsichtspersonen im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 74 ABG bestellten Personen oder, falls solche nicht bestellt sind, der Unternehmer.

     

 

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