zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

§ 109

Fahrbetrieb


(1) Streckenfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen dürfen nur in solchen Grubenbauen verkehren, die für den Fahrzeugverkehr geeignet und mindestens 1 m breiter als die Fahrzeuge sind. Die freie Höhe über dem Fahrzeug muß ständig so groß sein, daß eine Berührung ordnungsgemäß sitzender Personen oder des Fahrzeugs mit der Firste ausgeschlossen ist.


(2) Beim Stillstand von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist der Motor baldmöglichst abzustellen.


(3) Das Mitführen brennenden offenen Geleuchts und das Rauchen ist auf Lokomotiven und gleislosen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren verboten.

     

 

horizontal rule

   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der