§ 109
Fahrbetrieb
(1) Streckenfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen dürfen nur in solchen
Grubenbauen verkehren, die für den Fahrzeugverkehr geeignet und mindestens 1 m breiter
als die Fahrzeuge sind. Die freie Höhe über dem Fahrzeug muß ständig so groß sein,
daß eine Berührung ordnungsgemäß sitzender Personen oder des Fahrzeugs mit der Firste
ausgeschlossen ist.
(2) Beim Stillstand von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist der Motor baldmöglichst
abzustellen.