§ 11
Sichern der Tagesoberfläche
(1) Wo gefahrdrohende Tagesbrüche, Erdrisse, Rutschungen oder Senkungen vorhanden oder zu
erwarten sind, muß die Tagesoberfläche abgesperrt oder anderweitig gesichert werden.
Unbefugte dürfen das abgesperrte Gebiet nicht betreten. Dieses Verbot ist an geeigneten
Stellen durch Schilder bekanntzumachen.
(2) Tagesschächte, auflässige Tagesbohrlöcher und sonstige zu Tage ausgehende
Grubenbaue, die abgeworfen werden sollen, sind zu verfüllen. Ausnahmen kann die
Bergbehörde für Grubenbaue bis 60 gon Neigung bewilligen, wenn eine andere
Sicherheitsmaßnahme gleichwertig ist.