§ 119
Aufenthalt und Arbeiten in Schächten und geneigten
Grubenbauen
(1) Der Aufenthalt von Personen in Schächten und geneigten Grubenbauen sowie auf den
Anschlagbühnen der geneigten Grubenbaue ist während des Treibens verboten. Das Verbot
ist an den Zugängen bekanntzugeben.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen sich zur Durchführung notwendiger Arbeiten
Personen während des Treibens in Schächten, geneigten Grubenbauen oder auf den
Anschlagbühnen der geneigten Grubenbaue aufhalten, wenn diese Arbeiten nicht ohne
Bewegung der Fördereinrichtung ausgeführt werden können. In diesem Falle muß eine
ständige Signal- oder Sprechverbindung zwischen den Arbeitenden und dem Maschinenführer
bestehen.
(3) Sümpfe von Schächten und geneigten Grubenbauen dürfen nur betreten werden, wenn die
Fördermaschine oder der Förderhaspel stillgesetzt und der Maschinenführer vorher über
das Betreten verständigt worden ist. Der Maschinenführer hat sich so zu verhalten, daß
die beteiligten Personen nicht gefährdet werden können.
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