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§ 119

Aufenthalt und Arbeiten in Schächten und geneigten Grubenbauen


(1) Der Aufenthalt von Personen in Schächten und geneigten Grubenbauen sowie auf den Anschlagbühnen der geneigten Grubenbaue ist während des Treibens verboten. Das Verbot ist an den Zugängen bekanntzugeben.


(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen sich zur Durchführung notwendiger Arbeiten Personen während des Treibens in Schächten, geneigten Grubenbauen oder auf den Anschlagbühnen der geneigten Grubenbaue aufhalten, wenn diese Arbeiten nicht ohne Bewegung der Fördereinrichtung ausgeführt werden können. In diesem Falle muß eine ständige Signal- oder Sprechverbindung zwischen den Arbeitenden und dem Maschinenführer bestehen.


(3) Sümpfe von Schächten und geneigten Grubenbauen dürfen nur betreten werden, wenn die Fördermaschine oder der Förderhaspel stillgesetzt und der Maschinenführer vorher über das Betreten verständigt worden ist. Der Maschinenführer hat sich so zu verhalten, daß die beteiligten Personen nicht gefährdet werden können.


(4) bis (6) ...

     

 

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