§ 12
Alkoholverbot
(1) Das Mitführen und der Genuß alkoholischer Getränke oder sonstiger berauschender
Mittel ist unter Tage und in Tagebauen verboten. In anderen Betriebsteilen ist der Genuß
alkoholischer Getränke oder sonstiger berauschender Mittel während der Arbeitszeit
einschließlich der Pausen verboten, sofern dadurch die Sicherheit beeinträchtigt werden
kann.
(2) Personen, die betrunken oder sonst berauscht sind, ist der Aufenthalt innerhalb der
Werksanlagen verboten.