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§ 12

Alkoholverbot


(1) Das Mitführen und der Genuß alkoholischer Getränke oder sonstiger berauschender Mittel ist unter Tage und in Tagebauen verboten. In anderen Betriebsteilen ist der Genuß alkoholischer Getränke oder sonstiger berauschender Mittel während der Arbeitszeit einschließlich der Pausen verboten, sofern dadurch die Sicherheit beeinträchtigt werden kann.


(2) Personen, die betrunken oder sonst berauscht sind, ist der Aufenthalt innerhalb der Werksanlagen verboten.

     

 

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