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§ 129

Bauartzulassung, Prüfung und Untersuchung von Verbrennungsmotoren


(2) Die Verbrennungsmotoren sind nach Ablauf von 300 Betriebsstunden, spätestens aber vierteljährlich, zu prüfen.

Hierbei sind unter möglichst gleichbleibenden Bedingungen der Gehalt der unverdünnten Abgase an Kohlenmonoxid (CO) und Ruß bei Leerlauf im unteren Drehzahlbereich und im oberen Drittel des Drehzahlbereiches zu bestimmen. Ausnahmen kann die Bergbehörde bewilligen.


(3) Die Abgase der Verbrennungsmotoren sind regelmäßig auf gesundheitsschädliche Bestandteile zu untersuchen, soweit in der Zulassung nichts anderes bestimmt ist.

     

 

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