§ 149
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und brennbarer
Betriebsstoffe
(1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und brennbarer Betriebsstoffe (mineralische
Schmiermittel, Hydrauliköle und dergl.) ist nur an besonderen geeigneten Stellen des
Grubensbetriebes zulässig, die bei brennbaren Flüssigkeiten gegen die übrigen
Grubenräume abgesperrt sein müssen. Hinsichtlich der Absperrung kann die Bergbehörde
Ausnahmen bewilligen. Abweichend von Satz 1 dürfen brennbare Flüssigkeiten der
Gefahrklasse A III in Mengen bis zu 60 l an abgelegenen Verbrauchsstellen in nicht
abgesperrten Räumen bereitgehalten werden.
(2) Lagerräume und Lagerstellen (§ 40) sowie ihre Umgebung
bis zu 10 m müssen feuerbeständig und gut be- und entlüftet sein; sie sind so an die
Wetterführung anzuschließen, daß im Brandfall die Brandgase belegte Baue nicht
berühren können.
(3) Außerhalb der Lagerräume sind ausreichende Feuerlöscheinrichtungen (mindestens 2
Handfeuerlöscher) bereitzuhalten. Außerdem ist Sand oder trockenes, unbrennbares
Haufwerk in ausreichender Menge zum Aufsaugen verschütteter brennbarer Flüssigkeiten und
zum Abdecken von Bränden zur Verfügung zu halten.
(4) Bei Behältern, die gereinigt, instandgesetzt oder außer Betrieb genommen werden
sollen, sind die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gegen Brände und Explosionen zu
treffen. Diese Behälter sind zu entleeren und von allen Rohrleitungen durch Trennscheiben
oder Ausbau von Rohrstücken zu trennen.