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§ 149

Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und brennbarer Betriebsstoffe


(1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und brennbarer Betriebsstoffe (mineralische Schmiermittel, Hydrauliköle und dergl.) ist nur an besonderen geeigneten Stellen des Grubensbetriebes zulässig, die bei brennbaren Flüssigkeiten gegen die übrigen Grubenräume abgesperrt sein müssen. Hinsichtlich der Absperrung kann die Bergbehörde Ausnahmen bewilligen. Abweichend von Satz 1 dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III in Mengen bis zu 60 l an abgelegenen Verbrauchsstellen in nicht abgesperrten Räumen bereitgehalten werden.


(2) Lagerräume und Lagerstellen (§ 40) sowie ihre Umgebung bis zu 10 m müssen feuerbeständig und gut be- und entlüftet sein; sie sind so an die Wetterführung anzuschließen, daß im Brandfall die Brandgase belegte Baue nicht berühren können.


(3) Außerhalb der Lagerräume sind ausreichende Feuerlöscheinrichtungen (mindestens 2 Handfeuerlöscher) bereitzuhalten. Außerdem ist Sand oder trockenes, unbrennbares Haufwerk in ausreichender Menge zum Aufsaugen verschütteter brennbarer Flüssigkeiten und zum Abdecken von Bränden zur Verfügung zu halten.


(4) Bei Behältern, die gereinigt, instandgesetzt oder außer Betrieb genommen werden sollen, sind die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gegen Brände und Explosionen zu treffen. Diese Behälter sind zu entleeren und von allen Rohrleitungen durch Trennscheiben oder Ausbau von Rohrstücken zu trennen.

     

 

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