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§ 15

Untersuchungen


(1) Die Untersuchung von Anlagen oder Einrichtungen muß von Sachverständigen durchgeführt werden, die das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde hierfür anerkannt hat. Über das Ergebnis ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen.


(2) Untersuchungen nach § 129 Abs. 3, § 152 Abs. 2 und § 181 Abs. 2 dürfen auch von Personen durchgeführt werden, die dem Unternehmen angehören, in dem die Untersuchungstätigkeit ausgeübt wird, wenn sie diese Tätigkeit unabhängig und frei von Weisungen ausüben können.


(3) Zur Untersuchung nach Abs. 1 gehören mindestens eine eingehende Inaugenscheinnahme, Messungen und Erprobungen.


(4) Die Berichte über das Ergebnis regelmäßig wiederkehrender Untersuchungen sind mindestens so lange aufzubewahren, bis der nächste Untersuchungsbericht vorliegt.

     

 

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