§ 15
Untersuchungen
(1) Die Untersuchung von Anlagen oder Einrichtungen muß von Sachverständigen
durchgeführt werden, die das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde hierfür
anerkannt hat. Über das Ergebnis ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen.
(2) Untersuchungen nach § 129 Abs. 3, § 152 Abs. 2 und § 181
Abs. 2 dürfen auch von Personen durchgeführt werden, die dem Unternehmen
angehören, in dem die Untersuchungstätigkeit ausgeübt wird, wenn sie diese Tätigkeit
unabhängig und frei von Weisungen ausüben können.
(3) Zur Untersuchung nach Abs. 1 gehören mindestens eine eingehende
Inaugenscheinnahme, Messungen und Erprobungen.
(4) Die Berichte über das Ergebnis regelmäßig wiederkehrender Untersuchungen sind
mindestens so lange aufzubewahren, bis der nächste Untersuchungsbericht vorliegt.