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§ 168

Böschungen und Bermen


(1) Bei der Anlage von Böschungen und Bermen ist dafür zu sorgen, daß die Arbeitsplätze und die Oberfläche des angrenzenden Geländers gesichert sind. Tagebaugeräte dürfen auf Bermen nur verkehren, wenn diese wenigstens 2 m breiter als die größte Breite des Gerätes oder Fahrzeugs sind. Gegenverkehr darf nur stattfinden, wenn ein Ausweichen gefahrlos möglich ist.


(2) Bei Gewinnung mit Baggern und Schaufelladern darf die Abtragshöhe nicht größer sein, als das Gerät greifen kann. Ausnahmen kann die Bergbehörde bewilligen.


(3) Gegen sicherheitlich nachteilige Rutschungen sind geeignete Maßnahmen zu treffen.


(4) ...

     

 

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