§ 168
Böschungen und Bermen
(1) Bei der Anlage von Böschungen und Bermen ist dafür zu sorgen, daß die
Arbeitsplätze und die Oberfläche des angrenzenden Geländers gesichert sind.
Tagebaugeräte dürfen auf Bermen nur verkehren, wenn diese wenigstens 2 m breiter als die
größte Breite des Gerätes oder Fahrzeugs sind. Gegenverkehr darf nur stattfinden, wenn
ein Ausweichen gefahrlos möglich ist.
(2) Bei Gewinnung mit Baggern und Schaufelladern darf die Abtragshöhe nicht größer
sein, als das Gerät greifen kann. Ausnahmen kann die Bergbehörde bewilligen.
(3) Gegen sicherheitlich nachteilige Rutschungen sind geeignete Maßnahmen zu treffen.
(4) ...