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§ 17

Überprüfungen


(1) Die Überprüfung von Anlagen oder Einrichtungen muß von einer fachkundigen Person vorgenommen werden.


(2) Zur Überprüfung nach Abs. 1 gehört mindestens eine Inaugenscheinnahme zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel.


(3) Der Überprüfende hat festgestellte Schäden oder Mängel unverzüglich der zuständigen Aufsichtsperson zu melden.

     

 

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