§ 17
Überprüfungen
(1) Die Überprüfung von Anlagen oder Einrichtungen muß von einer fachkundigen Person
vorgenommen werden.
(2) Zur Überprüfung nach Abs. 1 gehört mindestens eine Inaugenscheinnahme zur
Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel.
(3) Der Überprüfende hat festgestellte Schäden oder Mängel unverzüglich der
zuständigen Aufsichtsperson zu melden.