§ 170
a
Brennbare Flüssigkeiten
(1) Für Errichtung, Betrieb und Überwachung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten im Sinne des § 40
Abs. 1 sind die technischen Anforderungen der Verordnung über brennbare
Flüssigkeiten zugrunde zu legen. Anlagen und Einrichtungen nach Satz 1 bedürfen der
Bauartzulassung, soweit dies in der genannten Verordnung verlangt wird; hiernach erteilte
Bauartzulassungen gelten als Bauartzulassung im Sinne dieser Vorschrift.
(2) Die in der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten geforderten
Sachverständigenprüfungen sind als Untersuchungen nach § 15
durchzuführen.