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§ 170 a

Brennbare Flüssigkeiten


(1) Für Errichtung, Betrieb und Überwachung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 sind die technischen Anforderungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten zugrunde zu legen. Anlagen und Einrichtungen nach Satz 1 bedürfen der Bauartzulassung, soweit dies in der genannten Verordnung verlangt wird; hiernach erteilte Bauartzulassungen gelten als Bauartzulassung im Sinne dieser Vorschrift.


(2) Die in der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten geforderten Sachverständigenprüfungen sind als Untersuchungen nach § 15 durchzuführen.

     

 

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