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§ 177

Gestaltung der Oberfläche


(1) Kulturfähige Erdschichten sind, soweit dies technisch und wirtschaftlich vertretbar ist und soweit sie für die Rekultivierung benötigt werden, gesondert zu gewinnen.


(2) Bergbaulich nicht mehr genutzte Flächen sind, sobald es betrieblich möglich ist, wieder in einen kulturfähigen Zustand zu versetzen.


(3) Die nicht der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung zugeführten ehemaligen Betriebsflächen sind mindestens so herzurichten, daß sie sich in einem sicherheitlichen einwandfreien Zustand befinden und, soweit möglich, anderweitig genutzt werden können.


(4) Soweit technisch und wirtschaftlich vertretbar, ist so zu rekultivieren, daß nach Beendigung der Arbeiten das bergbaulich genutzte Gelände harmonisch wieder in die Landschaft eingegliedert wird.

     

 

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