§ 177
Gestaltung der Oberfläche
(1) Kulturfähige Erdschichten sind, soweit dies technisch und wirtschaftlich vertretbar
ist und soweit sie für die Rekultivierung benötigt werden, gesondert zu gewinnen.
(2) Bergbaulich nicht mehr genutzte Flächen sind, sobald es betrieblich möglich ist,
wieder in einen kulturfähigen Zustand zu versetzen.
(3) Die nicht der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung zugeführten ehemaligen
Betriebsflächen sind mindestens so herzurichten, daß sie sich in einem sicherheitlichen
einwandfreien Zustand befinden und, soweit möglich, anderweitig genutzt werden können.
(4) Soweit technisch und wirtschaftlich vertretbar, ist so zu rekultivieren, daß nach
Beendigung der Arbeiten das bergbaulich genutzte Gelände harmonisch wieder in die
Landschaft eingegliedert wird.