§ 18
Verfügungen der Bergbehörde
(1) Der Unternehmer oder sein Beauftragter hat die Verfügungen der Bergbehörde in
geeigneter Weise zu sammeln und aufzubewahren. Jede Verfügung ist den Aufsichtspersonen,
deren Geschäftskreis berührt wird, unverzüglich gegen schriftliche Bestätigung durch
Unterschrift mit Datumsangabe bekanntzugeben.
(2) Es ist dafür zu sorgen, daß sich die Aufsichtspersonen jederzeit über die ihren
Geschäftsbereich betreffenden Verfügungen unterrichten können.