zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

§ 2

Allgemeine Sicherheitsvorschriften


(1) ...


(2) Schadhafte Anlagen und Einrichtungen dürfen nicht weiterbetrieben oder benutzt werden, es sei denn, daß dies gefahrlos ist.


(3) ...


(4) Anlagen und Einrichtungen dürfen nicht unbefugt benutzt, verändert, beseitigt oder unbrauchbar gemacht werden.


(5) Anlagen und Einrichtungen, die der Sicherheit im Betrieb sowie dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen dienen, dürfen nur aus zwingenden Gründen kurzfristig in ihrer Wirkung beeinträchtigt oder entfernt werden. Solange sie nicht voll wirksam sind, müssen andere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.


(6) ...


(7) ...


(8) Stellen, an denen Absturzgefahr besteht, insbesondere Schächte, geneigte Grubenbaue, Bodenöffnungen, Luken, Kanäle, Bunker, Gruben, Gräben, Vertiefungen, sind so zu sichern, daß niemand abstürzen kann.


(9) Bei Arbeiten, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen die beschäftigten Personen mit genormten Sicherheitsgeschirren angeseilt sein; die Verwendungsfähigkeit der Sicherheitsgeschirre ist vor jedem Gebrauch zu überprüfen.


(10) Gegen ein Herabfallen von Gegenständen auf Arbeitsplätze und Verkehrswege sind Schutzmaßnahmen zu treffen.

     

 

horizontal rule

   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der