§ 2
Allgemeine Sicherheitsvorschriften
(1) ...
(2) Schadhafte Anlagen und Einrichtungen dürfen nicht weiterbetrieben oder benutzt
werden, es sei denn, daß dies gefahrlos ist.
(3) ...
(4) Anlagen und Einrichtungen dürfen nicht unbefugt benutzt, verändert, beseitigt oder
unbrauchbar gemacht werden.
(5) Anlagen und Einrichtungen, die der Sicherheit im Betrieb sowie dem Schutz des Lebens
oder der Gesundheit von Personen dienen, dürfen nur aus zwingenden Gründen kurzfristig
in ihrer Wirkung beeinträchtigt oder entfernt werden. Solange sie nicht voll wirksam
sind, müssen andere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.
(6) ...
(7) ...
(8) Stellen, an denen Absturzgefahr besteht, insbesondere Schächte, geneigte Grubenbaue,
Bodenöffnungen, Luken, Kanäle, Bunker, Gruben, Gräben, Vertiefungen, sind so zu
sichern, daß niemand abstürzen kann.
(9) Bei Arbeiten, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen die beschäftigten Personen mit
genormten Sicherheitsgeschirren angeseilt sein; die Verwendungsfähigkeit der
Sicherheitsgeschirre ist vor jedem Gebrauch zu überprüfen.
(10) Gegen ein Herabfallen von Gegenständen auf Arbeitsplätze und Verkehrswege sind
Schutzmaßnahmen zu treffen.