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§ 216

Überprüfungen, Prüfungen und Untersuchungen auf Verlangen der Bergbehörde


Die Bergbehörde kann Überprüfungen und Prüfungen sowie Untersuchungen und Begutachtungen durch Sachverständige verlangen, soweit dies aus Gründen des § 196 ABG erforderlich ist. Die Ergebnisse sind der Bergbehörde auf Verlangen mitzuteilen.

     

 

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