§ 216
Überprüfungen, Prüfungen und Untersuchungen auf
Verlangen der Bergbehörde
Die Bergbehörde kann Überprüfungen und Prüfungen sowie Untersuchungen und
Begutachtungen durch Sachverständige verlangen, soweit dies aus Gründen des § 196
ABG erforderlich ist. Die Ergebnisse sind der Bergbehörde auf Verlangen mitzuteilen.