§ 216 a
Geltung von Bauartzulassungen
Bauartzulassungen der Bergbehörden anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten als Bauartzulassungen im Sinne dieser Verordnung.
© 2009 Ein Online-Service der Recht für Deutschland GmbH in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen) und der Makrolog Content Management AG