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§ 219

Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 207 Abs. 2 Nr. 1 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten der §§ 2 bis 13, 15 bis 153, 155 bis 190, 192 bis 205, 207 bis 214, 216 oder 218 zuwiderhandelt.

     

 

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