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§ 22


Staubbekämpfung in silikosegefährlichen Betrieben


(1) ... Für Einrichtungen und Geräte zur Staubbekämpfung und zum Staubschutz kann das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde Bauartzulassungen aussprechen. ...


(2) Die Maßnahmen zur Staubbekämpfung und zum Schutz staubgefährdeter Personen sind von einer Aufsichtsperson zu überwachen.


(3) Die staubgefährdeten Personen sind über die Gefahren der Staubentwicklung und die erforderlichen Maßnahmen zur Staubbekämpfung in Abständen von höchstens 6 Monaten zu belehren.

     

 

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