§ 22
Staubbekämpfung in silikosegefährlichen Betrieben
(1) ... Für Einrichtungen und Geräte zur Staubbekämpfung und zum Staubschutz kann das
Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde Bauartzulassungen aussprechen. ...
(2) Die Maßnahmen zur Staubbekämpfung und zum Schutz staubgefährdeter Personen sind von
einer Aufsichtsperson zu überwachen.
(3) Die staubgefährdeten Personen sind über die Gefahren der Staubentwicklung und die
erforderlichen Maßnahmen zur Staubbekämpfung in Abständen von höchstens 6 Monaten zu
belehren.