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§ 29

Arbeitskleidung und Körperschutz


(1) Bei Arbeiten in der Nähe sich bewegender Teile von Maschinen ist eng anliegende Kleidung zu tragen.


(2) Bei Arbeiten, bei denen die Gefahr besteht, daß die Kleidung in Brand gerät, muß geeignete Schutzkleidung getragen werden.


(3) Bei Schweiß-, Schneid- und Feuerarbeiten darf durch Öl, Fett oder andere leicht entzündliche Stoffe verunreinigte Kleidung nicht getragen werden.


(4) An Arbeitsplätzen, an denen eine Durchnässung von Kleidung oder Schuhwerk zu befürchten ist, müssen die Beschäftigten Wasserschutzkleidung und wasserdichtes Schuhwerk tragen.


(5) Bei Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im Freien erfordern, sollen die Beschäftigten bei kaltem Wetter warme Zusatzbekleidung wie Überziehjacke oder -mantel, Überziehhose, Handschuhe, Ohren- und Kopfschützer tragen.


(6) ...


(7) Während der Arbeitszeit müssen Sicherheitsschuhwerk und genormte Kopfschutzhelme getragen werden. Die Bergbehörde kann Ausnahmen bewilligen.


(8) In Betrieben mit Fahrdrahtlokomotivförderung darf keine Kopfbedeckung aus elektrisch leitfähigen Stoffen getragen werden.

     

 

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