§ 29
Arbeitskleidung und Körperschutz
(1) Bei Arbeiten in der Nähe sich bewegender Teile von Maschinen ist eng anliegende
Kleidung zu tragen.
(2) Bei Arbeiten, bei denen die Gefahr besteht, daß die Kleidung in Brand gerät, muß
geeignete Schutzkleidung getragen werden.
(3) Bei Schweiß-, Schneid- und Feuerarbeiten darf durch Öl, Fett oder andere leicht
entzündliche Stoffe verunreinigte Kleidung nicht getragen werden.
(4) An Arbeitsplätzen, an denen eine Durchnässung von Kleidung oder Schuhwerk zu
befürchten ist, müssen die Beschäftigten Wasserschutzkleidung und wasserdichtes
Schuhwerk tragen.
(5) Bei Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im Freien erfordern, sollen die
Beschäftigten bei kaltem Wetter warme Zusatzbekleidung wie Überziehjacke oder -mantel,
Überziehhose, Handschuhe, Ohren- und Kopfschützer tragen.
(6) ...
(7) Während der Arbeitszeit müssen Sicherheitsschuhwerk und genormte Kopfschutzhelme
getragen werden. Die Bergbehörde kann Ausnahmen bewilligen.
(8) In Betrieben mit Fahrdrahtlokomotivförderung darf keine Kopfbedeckung aus elektrisch
leitfähigen Stoffen getragen werden.