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§ 3

Besondere Aufgaben der Aufsichtspersonen


(1) Die vom Unternehmer bestellten Aufsichtspersonen dürfen ihre Tätigkeit erst ausüben, nachdem sie in ihre Aufgaben eingewiesen worden sind.


(2) ...


(3) In jeder Schicht hat die zuständige Aufsichtsperson alle belegten Arbeitsstellen mindestens einmal zu befahren. Ist sie im Ausnahmefall hieran gehindert, so hat sie dafür zu sorgen, daß die Befahrung durch eine andere geeignete Person vorgenommen wird.


(4) ...


(5) ...

     

 

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