§ 3
Besondere Aufgaben der Aufsichtspersonen
(1) Die vom Unternehmer bestellten Aufsichtspersonen dürfen ihre Tätigkeit erst
ausüben, nachdem sie in ihre Aufgaben eingewiesen worden sind.
(2) ...
(3) In jeder Schicht hat die zuständige Aufsichtsperson alle belegten Arbeitsstellen
mindestens einmal zu befahren. Ist sie im Ausnahmefall hieran gehindert, so hat sie dafür
zu sorgen, daß die Befahrung durch eine andere geeignete Person vorgenommen wird.
(4) ...
(5) ...